Welche Art von Belastungen meinst Du???
Die im Grundbuch eingetragenen Hypotheken werden bei der
Zwangsversteigerung restlos gelöscht und das Grundstück wird
lastenfrei übergeben! Was allenfalls Bestand haben könnte
wären Wohn- oder Sondernutzungsrechte, Wegerechte u.ä. - und
bei diesen kannst Du auch bei einem normalen Kauf nicht davon
ausgehen, daß sie künftig wegfallen!
in weitaus den meisten Fällen hast du ja Recht - aber der Teufel steckt im Detail:
„Ein Recht bleibt dann bestehen, wenn es dem betreibenden Gläubiger im Range vorgeht. Es muß dann vom Ersteher übernommen werden. Dieses entspricht dem Deckungsgrundsatz, der die Schuldversteigerung beherrscht. Der Rang eines Gläubigers bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 10-12 ZVG“
(zitiert vom Amtsgericht Melsungen aus: http://www.zwangs-versteigerung.de/Melsungen/MSinfo8… )
denn sonst könnte ja ein letztrangiger Gläubiger das Verfahren betreiben, der Vorrangige verpasst beizutreten, und schwups könnte man ihm sein Pfand aus der Hand schlagen.
Es wäre ja auch widersinnig, wenn der Ersteigerer einer
Immobilie sämtliche Schulden des vorherigen Besitzers mit
übernehmen müßte: stell dir vor, ein Wohnungseigentümer kommt
in finanzielle Schwierigkeiten, kann seine Raten nicht mehr
bezahlen und die finanzierende Bank stellt Antrag auf ZV. Bis
die Versteigerung tatsächlich passiert, gehen noch Monate ins
Land und in der Zeit steigt die Forderung der Bank immer mehr
und mehr an (schon auf diese Weise kann die eingetragene
Hypothek eventuell den Wert der Immobilie übersteigen); dann
kommen vielleicht noch andere Gläubiger hinzu, die wegen
mangelnder anderweitiger Vollstreckungsmöglichkeiten
Zwangssicherungshypotheken eintragen lassen, und schon liegt
die Belastung des Grundstücks um ein Vielfaches über dem
Verkehrswert! Wer würde denn so etwas noch ersteigern
wollen???
Vor diesem Widersinn stehen leider z.B. viele Eigentümergemeinschaften, deren Wohngeldforderungen von einem total überschuldeten Eigentümer nicht mehr bezahlt werden. Wenn die Bank (meist erstrangig) kein Einsehen hat und ein Verfahren betreibt, muss die Gemeinschaft dem Bankrotteur wohl oder übel „die Heizung“ bezahlen,weil es unsinnig ist eine mit ner halben Million belasteten Immo, die nen Wert von 250 000 hat versteigern zu wollen!
Also Blödsinn: die Gläubiger die im Grundbuch stehen werden
von oben an der Reihe nach bedient, und für wen kein Geld mehr
übrig ist, der geht halt leer aus!
Sie werden vom betreibenden Gläubiger an nach hinten hin bedient.
Der Ersteigerer muss rechnen:
bestehenbleibendes Recht + Bietungssumme = Gebot
Aber das ganze bleibt im Termin nicht geheim, sondern wird am Anfang ganz deutlich herausgestellt.
Problematisch wirds halt, wenn ´der Bieter ganz cool 5 Minuten vor Bietungsende den Saal betritt und dann gleich bietet.
Ich habe übrigens selber noch NIE eine Versteigerung erlebt,
bei der ALLE eingetragenen Gläubiger voll bedient worden sind,
geschweige denn daß hinterher noch Geld für den früheren
Besitzer übriggeblieben wäre! Das mag zwar vielleicht
irgendwann mal irgendwo vorgekommen sein, aber die REGEL ist
das nicht!
hier hast du sicherlich 100% Recht, was Banken betriebene Verfahren angeht. Aber ein Teil der Zwangsversteigerungen passieren anläßlich einer „Aufhebung der Gemeinschaft“ - z.B. bei Ehescheidung oder wenn Erbengemeinschaften nicht miteinander klar kommen, usw.
Schönen Gruß,
Robert
*der für das Finanzamt schon einige Sicherungshypotheken hat
eintragen lassen und hier auch schon so manchen Antrag auf ZV
gestellt hat*
Schönen Gruß,
Norbert
ich glaube, Steuerschulden sind immer Teil des geringsten Gebots (also vor(!) dem erstrangigen Gläubiger) - hier gelten fürs Finanzamt halt andere Gesetze.