Hallo lucky23saar,
auch wenn das Gesetz die Einsetzung eines Verwalters nicht vorschreibt, so wird die Verwaltung einer Eigentumsanlage in aller Regel einem externen, professionellen Verwalter übertragen. Dies ist besonders bei größeren Anlagen wichtig, da die Verwaltung insgesamt schwierig und zeitintensiv ist.
Vgl. auch die Ausführungen von unserem Mitarbeiter Herrn Rechtsanwalt Yannis Markmann in der Süddeutschen Zeitung
Aktuell: Die WEG-Reform ist nun verabschiedet und im Bundesgesetzblatt (Ausgabe 11/2007 S. 370, Inkrafttreten zum 1.7.2007) Das Gesetz lässt nicht nur verstärkt Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer zu, sondern führt vor allem prozessual zu einigen Veränderungen, die hier in der Folge kommentiert werden. Das Gesetz vereinfacht die Verwaltung von Eigentumswohnungen. Zugleich wird das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen mit dem in anderen privatrechtlichen Streitigkeiten vereinheitlicht. So richtet sich das Procedere zukünftig auch nach der Zivilprozessordnung und nicht mehr nach dem FGG. Da das FGG-Verfahren häufig aufwändiger als das zivilprozessuale ist, gilt es für die WEG-Verfahren nun als weniger geeignet.
Weiterhin können die Wohnungseigentümer mit Mehrheit auch über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden. Das kann einem Maßstab folgen, der sich am individuellen Verbrauch orientiert. Die Wohnungseigentümer können bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen. Dies soll zu besseren Ergebnissen führen, da auf den Nutzen für die einzelnen Miteigentümer abgestellt wird. Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen sind auch bei Anpassungen an den Stand der Technik möglich wie z.b. Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung.
Die Außenhaftung der Wohnungseigentümer bleibt erhalten, wird aber auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt. Diese Änderungen werden demnächst berücksichtigt. Die Kommentierungen in der Folge beziehen sich auf die alte Gesetzeslage.
Bestellung des Verwalters
Die Einsetzung des Verwalters erfolgt durch die Eigentümerversammlung. Bei einer Abstimmung wird dieser durch Stimmenmehrheit ermittelt. Dabei kann es sich um einen Wohnungseigentümer oder einen externen Dritten handeln. Auch eine GmbH oder eine Handelsgesellschaft ( OHG, KG ) kann als Verwalter bestellt werden. Dagegen können mehrere Personen, wie z.B. ein Ehepaar, nicht wirksam bestellt werden.
Bei Ungeeignetheit des bestellten Bewerbers kann jeder Wohnungseigentümer diese Bestellung innerhalb einer Frist von einem Monat bei Gericht angreifen. Ungeeignetheit kann heißen: Der Verwalter ist wegen Diebstahls oder Unterschlagung vorbestraft.
Zeitlich kann der Verwalter maximal für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden, wobei eine Wiederwahl desselben Verwalters unbeschränkt oft möglich ist.
Gibt es kein Verwalter, so kann jeder einzelne Wohnungseigentümer, aber auch ein Mieter bei Gericht die Bestellung eines Verwalters beantragen, soweit hierfür ein dringendes Interesse besteht. Ein solches dringendes Bedürfnis ist insbesondere bei größeren Wohnungsanlagen immer gegeben. Das Gericht bestellt in solchen Fällen einen Notverwalter, der bis zur Wahl eines ordentlichen Verwalters durch die Eigentümerversammlung tätig wird.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jeanette Radtke
Immobilien & Hausverwaltung