Zwangsverwalter bestellen?

Hallo,

angenommen es gibt eine Eigentümergemeinschaft für ein Wohngebäude mit mehreren Parteien.
Allgemein müsste hier ein Hausverwalter bestellt sein, welcher die Verwaltung übernimmt und auch das Geld für die Instanthaltung verwaltet.
Was tun wenn es keinen Verwalter gibt, kann man einen Verwalter erzwingen lassen, wenn die Lizenz eines alten Verwalters abgelaufen ist und nie ein neuer Verwalter bestellt / gewählt wurde? Kann man bei einem Gericht eine Zwangsverwaltung beauftragen?

Tut mir leid aber da kenn ich mich nicht aus trotzdem viel Glück !!!

SRY, aber davon hab ich keine Ahnung
LG

Hallo - also Zwangsverwalter ist der falsche Ausdruck, der ist nur für Wohnungen, für die kein Wohngeld gezahlt werden kann. Ein Verwalter kann maximal für 5 Jahre bestellt werden. Es muss auch nicht ein externer Verwalter sein, es kann auch ein Wohnungseigentümer aus der Gemeinschaft die Arbeit des Verwalters übernehmen. In dem Fall, wo der alte Verwalter seine Tätigkeit beendet und es wurde kein neuer gewählt, kann man bei Gericht einen Notverwalter beantragen.

Hallo aus Berlin,

deine Einschätung, dass eine Verwaltung geben muss, ist m.E. nicht korrekt. Eine Verwaltung ist kein MUSS, wären sich alle Eigentümer einig. Auch kann einer der Eigentümer für alle anderen die Abrechnung intern im kleinen Stil machen.Auch ist es nicht zwingend, eine Instandhaltungsrücklage zu bilden und diese dann zu verwalten, denn wenn was ansteht könnte immer alles mit einer entsprechenden zielgerichteten Umlage finanziert werden.Einen Verwalter bestellen muss man in einer Eigentümerversammlung, in der die Mitglieder dann darüber abstimmen, ob man einen Verwalter haben will und dann welchen und zu welchen Konditonen. Die Abstimmung muss m.E. mit 75% Mehrheit erfolgen, d.h. 75% aller anwesenden Beteiligten oder der vorliegenden Vollmachten müssen dafür sein. Jeder ,der einigermaßen Verwantwortung hat, wird sich dem nicht verschließen, denn eine Verwaltung ist ja auch nicht so teuer. Ca. pro Wohnung und Monat 17-24 Euro. Ob man eine Verwaltung erzwingen kann, da bin ich überfragt, ci hwürde aber denken, dass man das nicht kann. Ist aber eher aus dem Bauch raus. Gruss

Hallo, dass ist keine Frage zu Vollstreckungsrecht. Ein Zwangsverwalter ist kein WEG-Verwalter.

Sie können über das Gericht einen Not-Verwalter bestellen. Wie genau das geht, weis ich nicht. Sie müsseten hierzu einen anderen Experten fragen.

Z.

Hallo lucky23saar,

auch wenn das Gesetz die Einsetzung eines Verwalters nicht vorschreibt, so wird die Verwaltung einer Eigentumsanlage in aller Regel einem externen, professionellen Verwalter übertragen. Dies ist besonders bei größeren Anlagen wichtig, da die Verwaltung insgesamt schwierig und zeitintensiv ist.

Vgl. auch die Ausführungen von unserem Mitarbeiter Herrn Rechtsanwalt Yannis Markmann in der Süddeutschen Zeitung

Aktuell: Die WEG-Reform ist nun verabschiedet und im Bundesgesetzblatt (Ausgabe 11/2007 S. 370, Inkrafttreten zum 1.7.2007) Das Gesetz lässt nicht nur verstärkt Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer zu, sondern führt vor allem prozessual zu einigen Veränderungen, die hier in der Folge kommentiert werden. Das Gesetz vereinfacht die Verwaltung von Eigentumswohnungen. Zugleich wird das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen mit dem in anderen privatrechtlichen Streitigkeiten vereinheitlicht. So richtet sich das Procedere zukünftig auch nach der Zivilprozessordnung und nicht mehr nach dem FGG. Da das FGG-Verfahren häufig aufwändiger als das zivilprozessuale ist, gilt es für die WEG-Verfahren nun als weniger geeignet.
Weiterhin können die Wohnungseigentümer mit Mehrheit auch über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden. Das kann einem Maßstab folgen, der sich am individuellen Verbrauch orientiert. Die Wohnungseigentümer können bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen. Dies soll zu besseren Ergebnissen führen, da auf den Nutzen für die einzelnen Miteigentümer abgestellt wird. Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen sind auch bei Anpassungen an den Stand der Technik möglich wie z.b. Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung.

Die Außenhaftung der Wohnungseigentümer bleibt erhalten, wird aber auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt. Diese Änderungen werden demnächst berücksichtigt. Die Kommentierungen in der Folge beziehen sich auf die alte Gesetzeslage.

Bestellung des Verwalters

Die Einsetzung des Verwalters erfolgt durch die Eigentümerversammlung. Bei einer Abstimmung wird dieser durch Stimmenmehrheit ermittelt. Dabei kann es sich um einen Wohnungseigentümer oder einen externen Dritten handeln. Auch eine GmbH oder eine Handelsgesellschaft ( OHG, KG ) kann als Verwalter bestellt werden. Dagegen können mehrere Personen, wie z.B. ein Ehepaar, nicht wirksam bestellt werden.

Bei Ungeeignetheit des bestellten Bewerbers kann jeder Wohnungseigentümer diese Bestellung innerhalb einer Frist von einem Monat bei Gericht angreifen. Ungeeignetheit kann heißen: Der Verwalter ist wegen Diebstahls oder Unterschlagung vorbestraft.

Zeitlich kann der Verwalter maximal für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden, wobei eine Wiederwahl desselben Verwalters unbeschränkt oft möglich ist.

Gibt es kein Verwalter, so kann jeder einzelne Wohnungseigentümer, aber auch ein Mieter bei Gericht die Bestellung eines Verwalters beantragen, soweit hierfür ein dringendes Interesse besteht. Ein solches dringendes Bedürfnis ist insbesondere bei größeren Wohnungsanlagen immer gegeben. Das Gericht bestellt in solchen Fällen einen Notverwalter, der bis zur Wahl eines ordentlichen Verwalters durch die Eigentümerversammlung tätig wird.

Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Jeanette Radtke
Immobilien & Hausverwaltung

Hallo,

also da muß ich passen. damit kenne ich mich nicht aus.

Tut mir leid, wünsche Ihnnen aber viel Glück

Hallo,

ja, man kann eine Zwangsverwaltung bei Gericht beantragen.
Ich würde jedoch vorher einen Fachanwalt für Grundstücks- und Wohnungsrecht konsultieren. Bei einem Beratungsgespräch könnten Details erörtert werden, die wichtig sind und hier nicht zur Sprache gekommen sind.
Gruss Verena

Hallo,

ich meine das kann man.
Es muß bei der Eigentümerversammlung besprochen werden und wenn die Mehrheit dafür ist, muß wieder ein Hausverwalter bestellt werden.
Wer soll denn sonst auch die NK Abrechnungen beispielsweise machen etc…?

Liebe Grüße,
Conny