In einem Mietvertrag wurde neben der Grundmiete von beispielsweise 400€ anfangs ein Betrag von 20€ für die Hausverwaltung gesondert ausgewiesen, jedoch wurde dies bereits vor vielen Jahren durch eine Grundmiete von 420€ ersetzt. Die Mieter haben das nie beanstandet und jahrelang den vereinbarten Mietzins gezahlt. Das Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.12.2002 (17 U 97/02) stellte dazu einen sehr wichtigen Leitsatz heraus:
„Wird eine vom Vermieter geltend gemachte unberechtigte Mietanpassung vom Mieter nicht beanstandet und zahlt dieser widerspruchslos die verlangte erhöhte Miete über einen Zeitraum von 18 Monaten, liegt hierin grundsätzlich eine konkludente Vereinbarung über eine Mietzinserhöhung vor. D. h. der Mieter muss die erhöhte Miete weiter bezahlen.“
Nun hat aber der Zwangsverwalter unzulässigerweise über ca. 18 Monate die 20€ wieder herausgerechnet.
Was könnte der neue Ersteher tun? Einfach wie bisher 420€ verlangen und den ZV auf seinen Fehler hinweisen? Solange der Mieter das akzeptiert, wäre die Sache damit aus der Welt. Auf eine Nachzahlung könnte der Ersteher u.U. verzichten, aber in Zukunft würde er natürlich die vereinbarten 420€ haben wollen.
Gilt in einer Umkehrung des Urteils auch, daß die Miete nach 18 Monaten Zwangsverwaltung nur noch 400€ beträgt, weil der ZV so lange darauf verzichtet hat? Wäre der ZV in dem Fall gegenüber dem Ersteher schadenersatzpflichtig? Müßte der ZV, falls er später doch die Miete von 420€ als rechtmäßig feststellt, der Ersteher aber auf eine Nachzahlung verzichtet, die Nachzahlung für seinen Auftraggeber zwangsläufig nachfordern? Oder sollte der Ersteher doch 2 Monate die 20€ nachfordern, um die 18 Monate ZV auf 16 zu verkürzen und somit eine Reduzierung der Miete lt. obigem Urteil zu umgehen?
Guten Tag,
hat hier keiner eine Idee? Lt. diesem Urteil hätte der Zwangsverwalter einen Fehler gemacht und möglicherweise die vertragswirksame Miete gemindert, inwiefern wäre er dafür haftbar zu machen? Wie könnte man den Schaden begrenzen?