wer trägt eigentlich die Kosten in folgendem Fall:
In einem 3-Familien-Haus (3 Eigentumswohnungen) verlangt eine Partei eine transparente Nebenkostenabrechnung. Die 2 anderen Parteien weigern sich und wollen - wie in den Jahren zuvor - alle Kosten durch 3 teilen.
Die fordernde Partei will den Fall (sämtliche Beleg des Abrechnungszeitraums 2004) an das Amtsgericht übergeben zwecks Durchführung einer „Zwangsverwaltung“.
Frage: Wer trägt die Kosten? Alle 3 Parteien oder nur die 2 sich weigernden Parteien?
Wer von Euch hat einen ähnlichen Fall erlebt und wie ist dieser ausgegangen?
Siehe hierzu auch den früheren Thread zum Hintergund dieses Falls:
Um etwaigen Rückfragen zuvorzukommen: Die fordernde Partei ist vor 1 Jahr ausgezogen und deren Wohnung steht seitdem leer. Vor dem Auszug war die Drittelung der Kosten mehr oder weniger „gerecht“ und akzeptabel, aber bei Leerstand kann man doch wohl verlangen, dass zumindest die Wasser- und Heizungskosten nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet werden. (Heizung steht auf Minimum No-Frost und der Wasserversorger hat für 2004 eine Rückserstattung von über 400 EURO an das 3-Familienhaus überwiesen, davon verlangt die fordernde Partei selbstverständlich den Löwenanteil da sie in 2004 fast NULL cbm verbraucht hat.
Oder wie seht Ihr das?!?
Ein entrüsteter…
PECOS
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
der Antragsteller muss beim Amtsgericht mit den Kosten in Vorlage treten. Sollte sich allerdings herausstellen, dass es eine Vereinbarung gibt, dass die Kosten gedrittelt werden sollen dürfte der ausgezogene Mieter wohl keine Chance rückwirkend haben. Er hat aber möglicherweise für künftige Abrechnungen einen Anspruch auf entsprechenden ordentliche Abrechnung. Die Kostenregelung ist also abhängig vom Ausgang des Verfahrens. Eine Zwangsverwaltung ist ein erheblicher Eingriff. Ich würde hier unterstellen, dass ein Gericht die Klage abweist. Ein Streit über die richtige Abrechnung ist aus meiner Sicht nicht durch Zwangsverwaltung zu regeln.
Gruss Günter
wer trägt eigentlich die Kosten in folgendem Fall:
In einem 3-Familien-Haus (3 Eigentumswohnungen) verlangt eine
Partei eine transparente Nebenkostenabrechnung. Die 2 anderen
Parteien weigern sich und wollen - wie in den Jahren zuvor -
alle Kosten durch 3 teilen.
Die fordernde Partei will den Fall (sämtliche Beleg des
Abrechnungszeitraums 2004) an das Amtsgericht übergeben zwecks
Durchführung einer „Zwangsverwaltung“.
Frage: Wer trägt die Kosten? Alle 3 Parteien oder nur die 2
sich weigernden Parteien?
Wer von Euch hat einen ähnlichen Fall erlebt und wie ist
dieser ausgegangen?
Siehe hierzu auch den früheren Thread zum Hintergund dieses
Falls:
keine Heizungszähler (Wasserzähler dagegen gibt es)
3 Eigentums-Wohnungen - 110, 90 und 70 qm gross
jeweils vom Eigentümer selbst bewohnt (keine Mieter!!)
Vereinbarung „Kosten werden gedrittelt“
UNKLAR ist noch immer
Was steht in der Teilungserklärung/ im Vertrag zur Begründung von Wohnungseigentum?
Zur Kostenteilung unter den Eigentümern (auch Betriebskosten) ist maßgeblich, was dort vereinbart wurde
z.B. üblicherweise in dem Sinne : „die Kosten haben die Eigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen“
Wurde denn die Vereinbarung „Kosten werden gedrittelt“ zumindest schriftlich getroffen?
Verwalter habt ihr wohl keinen?
bzw. wer machte die Abrechnungen bisher?
und wie lange wird das schon in der vereinbarten „gedrittelt“-Form von allen akzeptiert?
---------------------------:
Guten Tag,
wer trägt eigentlich die Kosten in folgendem Fall:
In einem 3-Familien-Haus (3 Eigentumswohnungen) verlangt eine
Partei eine transparente Nebenkostenabrechnung. Die 2 anderen
Parteien weigern sich und wollen - wie in den Jahren zuvor -
alle Kosten durch 3 teilen.
Die fordernde Partei will den Fall (sämtliche Beleg des
Abrechnungszeitraums 2004) an das Amtsgericht übergeben zwecks
Durchführung einer „Zwangsverwaltung“.
Frage: Wer trägt die Kosten? Alle 3 Parteien oder nur die 2
sich weigernden Parteien?
Wer von Euch hat einen ähnlichen Fall erlebt und wie ist
dieser ausgegangen?
Siehe hierzu auch den früheren Thread zum Hintergund dieses
Falls:
die Zusammenfassung ist richtig! Keine Heizungszähler, nur die Wasserabrechnung erfolgte bisher immer zum Jahresende nach Ablesen der Wasserzähler, die sich in jeder Wohnung befinden. Alle anderen Kosten wurden bisher (seit ca. 8 Jahren) gedrittelt; dies wurde damals mündlich vereinbart, ein unterschriebenes Protokoll liegt nicht vor.
In der Teilungserklärung, bzw. „Begründung von Wohnungseigentum gem. § 8 WEG“ steht tatsächlich „… die Kosten sind … im Verhältnis der Grösse ihrer Miteigentumsanteile zu tragen“.
Das war bis zum Auszug der fordernden Partei auch „akzeptabel“, aber jetzt sieht die Sachlage natürlich anders aus.
Hat die fordernde Partei rückwirkend eine Chance auf gerechte Abrechnung, bzw. gem. Teilungserklärung?
In den ersten Jahren wurde die Verwaltung (im Prinzip nur Sammeln der Belege, Bezahlung von Handwerkern vom Gemeinschaftskonto und Wasser-Ablesen am Jahresende) rotierend jedes Jahr von einem der 3 Parteien durchgeführt, aber seit ca. 5 Jahren macht das nur 1 Partei (Frührentner, die viel Zeit haben…).
Bin gespannt auf Deine Antwort!
Gruss vom entrüsteten
PECOS
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
die Zusammenfassung ist richtig! Keine Heizungszähler, nur die
Wasserabrechnung erfolgte bisher immer zum Jahresende nach
Ablesen der Wasserzähler, die sich in jeder Wohnung befinden.
Alle anderen Kosten wurden bisher (seit ca. 8 Jahren)
gedrittelt; dies wurde damals mündlich vereinbart, ein
unterschriebenes Protokoll liegt nicht vor.
In der Teilungserklärung, bzw. „Begründung von
Wohnungseigentum gem. § 8 WEG“ steht tatsächlich „… die
Kosten sind … im Verhältnis der Grösse ihrer
Miteigentumsanteile zu tragen“.
Das war bis zum Auszug der fordernden Partei auch
„akzeptabel“, aber jetzt sieht die Sachlage natürlich anders
aus.
Weshalb ? Tatsache ist, dass die Vereinbarung besteht und vor allem, dass durchaus durch die langjährige Praxis unterstellt werden kann, dass eine Vertragänderung erfolgt ist.
Hat die fordernde Partei rückwirkend eine Chance auf gerechte
Abrechnung, bzw. gem. Teilungserklärung?
Rückwirkend keineswegs, eine Möglichkeit besteht durch eine erneute Abstimmung und der Zustimmung der Mehrheit zur Änderung der bisherigen einvernehmlichen Regelung.
In den ersten Jahren wurde die Verwaltung (im Prinzip nur
Sammeln der Belege, Bezahlung von Handwerkern vom
Gemeinschaftskonto und Wasser-Ablesen am Jahresende) rotierend
jedes Jahr von einem der 3 Parteien durchgeführt, aber seit
ca. 5 Jahren macht das nur 1 Partei (Frührentner, die viel
Zeit haben…).
Im Prinzip war das natürlich falsch. Aber vergangen ist vergangen.
Gruss Günter
Ich fasse nochmal zusammen
keine Heizungszähler (Wasserzähler dagegen gibt es)
3 Eigentums-Wohnungen - 110, 90 und 70 qm gross
jeweils vom Eigentümer selbst bewohnt (keine Mieter!!)
Vereinbarung „Kosten werden gedrittelt“
UNKLAR ist noch immer
Was steht in der Teilungserklärung/ im Vertrag zur
Begründung von Wohnungseigentum?
Zur Kostenteilung unter den Eigentümern (auch Betriebskosten)
ist maßgeblich, was dort vereinbart wurde
z.B. üblicherweise in dem Sinne : „die Kosten haben die
Eigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen“
Wurde denn die Vereinbarung „Kosten werden gedrittelt“
zumindest schriftlich getroffen?
Verwalter habt ihr wohl keinen?
bzw. wer machte die Abrechnungen bisher?
und wie lange wird das schon in der vereinbarten
„gedrittelt“-Form von allen akzeptiert?
---------------------------:
Guten Tag,
wer trägt eigentlich die Kosten in folgendem Fall:
In einem 3-Familien-Haus (3 Eigentumswohnungen) verlangt eine
Partei eine transparente Nebenkostenabrechnung. Die 2 anderen
Parteien weigern sich und wollen - wie in den Jahren zuvor -
alle Kosten durch 3 teilen.
Die fordernde Partei will den Fall (sämtliche Beleg des
Abrechnungszeitraums 2004) an das Amtsgericht übergeben zwecks
Durchführung einer „Zwangsverwaltung“.
Frage: Wer trägt die Kosten? Alle 3 Parteien oder nur die 2
sich weigernden Parteien?
Wer von Euch hat einen ähnlichen Fall erlebt und wie ist
dieser ausgegangen?
Siehe hierzu auch den früheren Thread zum Hintergund dieses
Falls:
Ich kann der Argumentation schon folgen, dass der Vertrag sich durch mündliche Vereinbarung und langjähriges Gewohnheitsrecht verändert hat, aber die fordernde Partei möchte die Wohnung verkaufen oder vermieten und die aktuelle Regelung vergrault potentielle Käufer bzw. Mieter. Zumindest ein Mieter hätte doch sicherlich rechtlichen Anspruch auf eine „gerechte“ Nebenkostenabrechnung und wie kann diese erfolgen, wenn die übrigen Parteien eine detaillierte Kostenaufschlüsselung verhindern?
Welche Möglichkeiten hätte die fordernde Partei in solch einem Fall, wenn der Antrag der fordernden Partei auf Änderung der Abrechnungsart durch die beiden anderen Parteien überstimmt werden würde?
Ein immer noch entrüsteter und zunehmend frustrierter
PECOS
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Ich kann der Argumentation schon folgen, dass der Vertrag sich
durch mündliche Vereinbarung und langjähriges Gewohnheitsrecht
verändert hat, aber die fordernde Partei möchte die Wohnung
verkaufen oder vermieten und die aktuelle Regelung vergrault
potentielle Käufer bzw. Mieter. Zumindest ein Mieter hätte
doch sicherlich rechtlichen Anspruch auf eine „gerechte“
Nebenkostenabrechnung und wie kann diese erfolgen, wenn die
übrigen Parteien eine detaillierte Kostenaufschlüsselung
verhindern?
Welche Möglichkeiten hätte die fordernde Partei in solch einem
Fall, wenn der Antrag der fordernden Partei auf Änderung der
Abrechnungsart durch die beiden anderen Parteien überstimmt
werden würde?
Hier könnte dann nur noch mit dem Argument grob unbillig gearbeitet werden. Dies muss aber der Neue machen. Er könnte sich da eher auf die schriftlich fixierten Vereinbarungen beziehen, denn er hat den Anspruch auf der Einhaltung der bestehenden Verträge, während der bisherige Eigentümer hierauf wohl mündlich verzichtet hat. Aber, es wird schwierig werden, wenn die anderen mauern. Einfacher wäre es natürlich wenn die einzelnen Partein unterschiedliche Familien- Grössen haben. Denn Vater, Mutter, ein Kind und Vater, Mutter, drei Kinder und Vater, Mutter ein Kind, lassen sich nicht mit einer solchen Vereinbarung auf jeweils ein Drittel rechtfertigen. Niemand ist verpflichtet dem fünfköpfigen Haushalt die Kosten zu zahlen.
Gruss Günter
Ein immer noch entrüsteter und zunehmend frustrierter
PECOS
Hallo,
die Zusammenfassung ist richtig! Keine Heizungszähler, nur die
Wasserabrechnung erfolgte bisher immer zum Jahresende nach
Ablesen der Wasserzähler, die sich in jeder Wohnung befinden.
Alle anderen Kosten wurden bisher (seit ca. 8 Jahren)
gedrittelt; dies wurde damals mündlich vereinbart, ein
unterschriebenes Protokoll liegt nicht vor.
In der Teilungserklärung, bzw. „Begründung von
Wohnungseigentum gem. § 8 WEG“ steht tatsächlich „… die
Kosten sind … im Verhältnis der Grösse ihrer
Miteigentumsanteile zu tragen“.
Das war bis zum Auszug der fordernden Partei auch
„akzeptabel“, aber jetzt sieht die Sachlage natürlich anders
aus.
Weshalb ? Tatsache ist, dass die Vereinbarung besteht und vor
allem, dass durchaus durch die langjährige Praxis unterstellt
werden kann, dass eine Vertragänderung erfolgt ist.
Hat die fordernde Partei rückwirkend eine Chance auf gerechte
Abrechnung, bzw. gem. Teilungserklärung?
Rückwirkend keineswegs, eine Möglichkeit besteht durch eine
erneute Abstimmung und der Zustimmung der Mehrheit zur
Änderung der bisherigen einvernehmlichen Regelung.
In den ersten Jahren wurde die Verwaltung (im Prinzip nur
Sammeln der Belege, Bezahlung von Handwerkern vom
Gemeinschaftskonto und Wasser-Ablesen am Jahresende) rotierend
jedes Jahr von einem der 3 Parteien durchgeführt, aber seit
ca. 5 Jahren macht das nur 1 Partei (Frührentner, die viel
Zeit haben…).
Im Prinzip war das natürlich falsch. Aber vergangen ist
vergangen.
Gruss Günter
Ich fasse nochmal zusammen
keine Heizungszähler (Wasserzähler dagegen gibt es)
3 Eigentums-Wohnungen - 110, 90 und 70 qm gross
jeweils vom Eigentümer selbst bewohnt (keine Mieter!!)
Vereinbarung „Kosten werden gedrittelt“
UNKLAR ist noch immer
Was steht in der Teilungserklärung/ im Vertrag zur
Begründung von Wohnungseigentum?
Zur Kostenteilung unter den Eigentümern (auch Betriebskosten)
ist maßgeblich, was dort vereinbart wurde
z.B. üblicherweise in dem Sinne : „die Kosten haben die
Eigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen“
Wurde denn die Vereinbarung „Kosten werden gedrittelt“
zumindest schriftlich getroffen?
Verwalter habt ihr wohl keinen?
bzw. wer machte die Abrechnungen bisher?
und wie lange wird das schon in der vereinbarten
„gedrittelt“-Form von allen akzeptiert?
---------------------------:
Guten Tag,
wer trägt eigentlich die Kosten in folgendem Fall:
In einem 3-Familien-Haus (3 Eigentumswohnungen) verlangt eine
Partei eine transparente Nebenkostenabrechnung. Die 2 anderen
Parteien weigern sich und wollen - wie in den Jahren zuvor -
alle Kosten durch 3 teilen.
Die fordernde Partei will den Fall (sämtliche Beleg des
Abrechnungszeitraums 2004) an das Amtsgericht übergeben zwecks
Durchführung einer „Zwangsverwaltung“.
Frage: Wer trägt die Kosten? Alle 3 Parteien oder nur die 2
sich weigernden Parteien?
Wer von Euch hat einen ähnlichen Fall erlebt und wie ist
dieser ausgegangen?
Siehe hierzu auch den früheren Thread zum Hintergund dieses
Falls:
die Zusammenfassung ist richtig! Keine Heizungszähler, nur die
Wasserabrechnung erfolgte bisher immer zum Jahresende nach
Ablesen der Wasserzähler, die sich in jeder Wohnung befinden.
Alle anderen Kosten wurden bisher (seit ca. 8 Jahren)
gedrittelt; dies wurde damals mündlich vereinbart, ein
unterschriebenes Protokoll liegt nicht vor.
Wenn das Wasser schon immer abgelesen wurde, verstehe ich jetzt nicht, weswegen es jetzt nicht so ist. Natürlich muss der Eigentümer, welcher dann weniger verbraucht auch weniger dazu zahlen. D.h. für mich, dass alle anderen Kosten wie bisher gedrittelt werden, jeder Eigentümer die gleiche Höhe an Rücklage zahlt und das Wasser entsprechend dem Verbrauch abgerechnet wird. Dadurch ergibt sich doch automatisch eine Rückzahlung an denjenigen, welcher kein Wasser verbraucht hat. Sonst braucht man das Wasser doch gar nicht Verbrauchsmäßig zu erfassen.
Auf die Rückzahlung kann der Eigentümer schon bestehen, sonst stimmt die Rechnung mit dem dritteln nicht mehr.
In der Teilungserklärung, bzw. „Begründung von
Wohnungseigentum gem. § 8 WEG“ steht tatsächlich „… die
Kosten sind … im Verhältnis der Grösse ihrer
Miteigentumsanteile zu tragen“.
Hallo Jutta,
das mit dem Wasser sehe ich genauso!
Und was den Abrechnungsmodus angeht, es war ja mündlich vereinbart worden, bis auf das Wasser sämtliche Kosten zu dritteln.
Ein Tipp an alle: Tut es nicht!!Ein Streit ist immer vorprogrammiert.
Gruss,
PECOS
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
sehe ich nicht so. Es wurde nach der schriftlichen Vereinbarung - zwar mündlich - die Drittellung vorgenommen. Alleine die bisherige Praxis zeigt, dass eine Vertragsändeurng stillschwiegend akzeptiert wurde-wobei diese Änderung letztlich ja sogar abgesprochen ist. Also wird der ausgezogene Mieter - mit Ausnahme des Wasserverbrauches - keine Anspruch haben, dass die Abrechnung geändert wird. Und für die Zukunft muss er einen Beschluss herbeiführen, dass entweder gilt, was schon längst schriftlich vereinbart ist oder man nimmt diese unsinnige Art der Kostenverteilung auf mündlicher Basis zurück.
Gruss Günter
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
sehe ich nicht so. Es wurde nach der schriftlichen
Vereinbarung - zwar mündlich - die Drittellung vorgenommen.
Alleine die bisherige Praxis zeigt, dass eine Vertragsändeurng
stillschwiegend akzeptiert wurde-wobei diese Änderung
letztlich ja sogar abgesprochen ist. Also wird der
ausgezogene Mieter - mit Ausnahme des Wasserverbrauches -
keine Anspruch haben, dass die Abrechnung geändert wird. Und
für die Zukunft muss er einen Beschluss herbeiführen, dass
entweder gilt, was schon längst schriftlich vereinbart ist
oder man nimmt diese unsinnige Art der Kostenverteilung auf
mündlicher Basis zurück.
Gruss Günter
Hallo Günter,
ja ok, ich meinte in dem Fall auch nicht, dass Anspruch auf rückwirkende Zahlungsänderung in diesem Fall besteht.
Aber wie ist es mit folgenden Möglichkeiten:
Die Wohnung wird verkauft, folglich übernimmt der neue Eigentümer die Teilungserklärung und kann wenigstenns auf die Einhaltung der Wohngößeabrechnung bestehen.
Die Wohnug wird vermietet und der Mieter besteht auf Wärmemessgeräte an der Heizung, müssten die dann nicht angebracht werden, da ja mehr als 2 Wohnung mit Wärme versorgt werden? Damit wären dann ja wenigstens diese Kosten geregelt.
da ist es wie im Mietvertrag. Der neue Eigentümer hat die bisherigen Vereinbarungen zu übernehmen. 1 zu 1. Änderungen muss er dann durchsetzen.
Hallo Jutta,
sehe ich nicht so. Es wurde nach der schriftlichen
Vereinbarung - zwar mündlich - die Drittellung vorgenommen.
Alleine die bisherige Praxis zeigt, dass eine Vertragsändeurng
stillschwiegend akzeptiert wurde-wobei diese Änderung
letztlich ja sogar abgesprochen ist. Also wird der
ausgezogene Mieter - mit Ausnahme des Wasserverbrauches -
keine Anspruch haben, dass die Abrechnung geändert wird. Und
für die Zukunft muss er einen Beschluss herbeiführen, dass
entweder gilt, was schon längst schriftlich vereinbart ist
oder man nimmt diese unsinnige Art der Kostenverteilung auf
mündlicher Basis zurück.
Gruss Günter
Hallo Günter,
ja ok, ich meinte in dem Fall auch nicht, dass Anspruch auf
rückwirkende Zahlungsänderung in diesem Fall besteht.
Aber wie ist es mit folgenden Möglichkeiten:
Die Wohnung wird verkauft, folglich übernimmt der neue
Eigentümer die Teilungserklärung und kann wenigstenns auf die
Einhaltung der Wohngößeabrechnung bestehen.
siehe Eingangsbemerkung.
Die Wohnug wird vermietet und der Mieter besteht auf
Wärmemessgeräte an der Heizung, müssten die dann nicht
angebracht werden, da ja mehr als 2 Wohnung mit Wärme versorgt
werden? Damit wären dann ja wenigstens diese Kosten geregelt.
Wenn im Mietvertrag entsprechende Vereinbarung besteht hat der Vermieter entsprechend abzurechnen. Niemand entbindet jedoch den Vermieter, dass er die Differenz zu tragen hat aus dem Prozess des jeweiligen Drittels.
Das bedeutet, spielt man diesen Fall mal durch, dass der Vermieter, was in der Praxis aber nicht funktionieren wird, dass die Abrechnung des Mieters unter einem Drittel ist. Dann muss der Vermieter ein Drittel zahlen, aber die Differenz dem Mieter erstatten.
Auf der Gegenseite könnte der Mieter natürlich eine höhere Abrechnung haben und dann hat der Vermieter zwar ein Drittel zu zahlen, aber der Mieter muss mehr als ein Drittel dem Vermieter zahlen. Dies aber ist nahc Recht und Gesetz nicht erlaubt. Der Vermieter darf an Betriebs- und Heizkosten nichts verdienen.
Dies ist aber eine theoretische Diskussion. Denn es hilft ja nichts, wenn ein Mieter auf Abrechnung nach Verbrauch besteht, wenn der Rets der Parteien nicht auch umgestellt wird. Wie soll man denn den Anteil des Mieters am Gesamtanteil aller Mieter berechnen ? Rechnerisch zwar schon möglich, aber die Abrechnung wird immer fehlerhaft bleiben und somit wird sie immer angreifbar sein.