Steht ein Mehrfamilienhaus unter Zwangsverwaltung, haftet der Zwangsverwalter für die Stromversorgung einer leerstehenden Wohnung oder nur für den Allgemeinstrom im Teppenhaus? Was ist mit dem Eigentümer der leerstehenden Wohnung?
Steht ein Mehrfamilienhaus unter Zwangsverwaltung, haftet der
Zwangsverwalter für die Stromversorgung einer leerstehenden
Wohnung oder nur für den Allgemeinstrom im Teppenhaus? Was ist
mit dem Eigentümer der leerstehenden Wohnung?
Handelt es sich um Rückstände des alten Mieters?
Dann haftet der Zwangsverwalter natürlich nicht. Stromverträge zur Belieferung der vermieteten Wohnung sind in der Regel von der jeweiligen Partei abgeschlossen und fallen nicht in die Nebenkosten der Miete die an den Vermieter zu entrichten wäre.
Ansonsten frage ich mich wie für die leerstehende Wohnung noch Stromkosten anfallen. Wurde etwa nichts abgemeldet, sodass ggf. noch ein Grundpreis zu entrichten ist? In jedem Fall haftet der jeweilige Vertragspartner des Stromlieferanten.
ml.
Die Rückstände könnten durch Zählergrundpreis und zB Verbrauch des Kühlschranks angefallen sein. Abmeldung wäre nicht gemacht worden und der Stromversorger hätte nach 1 Jahr gemerkt, dass Mieter schon lange ausgezogen ist und macht eine rückwirkende Rechnung an den Eigentümer . Der Eigentümer verweist auf Zwangsverwalter, da dieser nun zuständig sei. Würde die Wohnung nicht unter Zwangsverwaltung stehen, so wäre der Eigentümer unstreitig haftbar…
Der Eigentümer verweist auf
Zwangsverwalter, da dieser nun zuständig sei. Würde die
Wohnung nicht unter Zwangsverwaltung stehen, so wäre der
Eigentümer unstreitig haftbar…
Würde mich sehr interessieren woher der Stromanbieter diesen Anspruch gegen den Eignetümer herleitet…
ml.
Gemäß §2 StromGVV kommt Vertrag durch Stromentnahme zustande. Wenn der Kühlschrank in der Wohnung Strom zieht und es wohnt niemand in der Wohnung, so bleibt nur der Eigentümer als Vertragspartner.
Aber mich würde vielmehr das Thema mit dem Zwangsverwalter interessieren, ob der an die Stelle des Eigentümers tritt…
Natürlich tritt der Zwangsverwalter als Kraft seines Amtes in bestehende Verträge des Eigentümers aus dem Mietverhätnissen ein und haftet auch wie der Eigentümer bei Verletzungen von Pflichten aus diesen Vertragsverhältnissen.
M.E. mangelt es aber nach wie vor an einem zurechenbaren Vertragsverhältnis. Aus §2 StromGVV lässt sich für mich keine Rechtsnachfolge herleiten, eher ein klarer Verstoß des ursprünglichen Vertragspartners, des Mieters, § 2 Abs. 2, StromGVV.
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Hallo,
Wenn der Kühlschrank in der Wohnung Strom zieht und es wohnt
niemand in der Wohnung, so bleibt nur der Eigentümer als
Vertragspartner.
Aber der Eigentümer des Kühlschranks.
Gruß
loderunner (ianal)
ist in der Rechtsprechung allgemein gängig anerkannt, dass dies so handhaben ist. zB:
LG Schwerin, Urteil vom 13.06.2002 - 7 O 424/97
- Vertragspartner bei einem durch Stromentnahme zu Stande gekommenen Vertrag ist grundsätzlich der Eigentümer des anzuschließenden Grundstückes.
und
AG Regensburg, Urteil vom 28.09.1988 - 3 C 1744/88
- Hält der Grundstückeigentümer in der Zeit zwischen dem Auszug des bisherigen und dem Einzug eines neuen Mieters die Anschlüsse für die leerstehende Wohnung aufrecht und nimmt er damit die Möglichkeit einer etwaigen unbefugten Stromentnahme in Kauf, kommen vertragliche Beziehungen kraft sozialtypischen Verhaltens zustande mit der Folge, dass er zur Bezahlung der in dieser Zeit abgenommenen Energie verpflichtet ist.
oder
OLG Frankfurt, Urteil vom 11.10.1988, 1 U 122/87
- Entnimmt der Eigentümer eines Hauses nach Auszug des Mieters weiter elektrische Energie kommt dadurch ein Vertrag mit dem Eigentümer zustande. Die Dauer der Entnahme ist für das Zustandekommen des Vertrages ohne Bedeutung.
Sobald der Stromversorger Kenntnis erlangt, dass Kunde verzogen ist, wird der Eigentümer angeschrieben mit dem Hinweis, dass nunmehr er wieder Vertragspartner wird. Kommt öfters vor, dass Kunden ohne sich abzumelden ausziehen. Und im Normalfall meldet sich auch der Eigentümer und teilt Auszug Kunde selbst mit.