Hallo,
es kann nur das Haus und der Grundstücksanteil von A versteigert werden. Ob sich ein Ersteigerer findet, hängt von der Teilbarkeit der gemeinsamen Immobilie - hier des Grundstückes - ab.
Will ich mal eine wahre Geschichte erzählen: Mein Mann und seine damalige Frau kaufen ein Einfamilienhaus. Trennung - Scheidung. Ein Vermögensausgleich wird nicht gemacht. Die Ex hat ganz viele Schulden, auch bei meinem Mann. Die meisten Schulden sind in der Grundbuchhälfte der Ex eingetragen - auch Schulden die sie bei meinem Mann hat.
Das Haus ist nicht real teilbar - aber im Grundbuch imaginär geteilt worden. Es hies einfach die Hälfte von, sagen wir, A. Mein Mann betrieb dann die Zwangsversteigerung.
Da sich auch nach dem zweiten Termin kein Ersteigerer der Haushälfte der Ex fand - hat er selber in Höhe der Gerichts- und Gutachterkosten und der vor ihm eingetragenen Schulden (von anderen Gläubigern) ersteigert.
Im von Dir geschilderten Fall kann es ähnlich laufen. Sollte das Grundstück gut teilbar sein, das Haus ist ja eh separat, wird das im Grundbuch eingetragene Teil von A. versteigert.
Das kann dann so ausgehen, dass entweder B. einen neuen Nachbarn und Grundstück- und Hofmiteigentümer bekommt oder dass er selber billig ersteigert, weil sich kein anderer Ersteigerer findet.
Ersteigern kann billiger sein, als kaufen - muss aber nicht. Sich unbedingt vorher über die „bestehenbleibende Rechte“ informieren. Das sind die Schulden, die vor dem Titel stehen, der die Zwangsversteigerung betreibt. Die müssen nämlich vom Ersteigerer bezahlt werden. Zusätzlich zu den Gerichtskosten und, falls es der erste Termin ist, dem Verkehrswert.
Eigentümer B wird nicht informiert, weil er von der Versteigerung nicht betroffen ist. Es wird ja nur der Grundbuchanteil von A versteigert.
Übrigens: wenn mein Mann den Anteil der Ex nicht ersteigert hätte und sich, wegen des nichtteilbaren Gebäudes, kein anderer Ersteigerer gefunden hätte, wäre wohl ein Deadlock (Verklemmung) und unentwirrbares Kuddelmuddel entstanden.
Gruß
Ingrid
Gruß
Ingrid
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