Zwangsvollstreckung

Liebe/-r Experte/-in,
meine Tochter, 14 jahre, hat bis06/2009 bei mir gewohnt und ich hatte das Sorgerecht. Das hat nun der vater. Er hatte aber für die letzten 2 uahre keinen UNterhalt für seine Tochter gezahlt. Ich hatte dies erstmalig über das Jugendamt mahnen lassen und zwar 11/2008. Ohne Erfolg. Bin dann zur Anwältin. Sie hat den ausstehenden Unterhalt für die letzten 2 Jahre beim Vater eingefordert. ca. 9500 Euro. Bisher ohne Erfolg. Es gibt eine vollstreckbare Urjkunde vom Jugendamt, in dem Der UNterhalt für meine Tochter festgelegt wurde, diese urkunde ist von ca. 2000. Da der Vater sich weigert zu zahlen, hat mir meine Anwältin geraten, diesen Betrag über einen gerichtsvollzieher einzutreiben. Ich könne dies auch selber beantragen. Da ich die Anwältin nicht mehr zahlen kann, möchte ich dies nun selbst tun. Wie mache ich das? Mit welchen Unterlagen muß ich das beantragen und wo??

Vielen Dank schon im Voraus für die Hilfe.

Alexandra Hock

Hallo!

Der Gerichtsvollzieher kann natürlich auch von Ihnen direkt beauftragt werden. Ein vollstreckbarer Titel ist ja scheinbar vorhanden.

Sie müssen einen relativ formlosen Antrag an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle Ihres Amtsgerichtes schicken.
Googlen Sie also die Anschrift des zuständigen Amtsgerichtes (richtet sich nach dem Wohnort des Schuldners) und schicken Sie ein Schreiben an dieses.

Hier mal ein unverbindlicher Vorschlag:

An die
Gerichtsvollzieherverteilerstelle
beim Amtsgericht //Stadt//
//Straße, Nr.//
//PLZ Ort//

Zwangsvollstreckungssache: (folgende 3 Zeilen zentrieren)
Muster, Musterstraße 2, 22222 Musterstadt (Gläubiger)
gegen
Muster, Musterstraße 3, 33333 Musterdorf (Schuldner)

Sehr geehrte Damen und Herren,

anliegenden Vollstreckungstitel übersende ich mit der Bitte um Zwangsvollstreckung und stelle sogleich Antrag auf Erteilung einer Protokollabschrift sowie Taschenpfändung. Eingezogene Beträge überweisen Sie bitte auf das Konto Nr. … Blz:… Kreditinstitut …

Sollten die Voraussetzungen des § 807 I ZPO vorliegen, stelle ich zugleich den Antrag, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen und eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses hierher zu übersenden.

Sollte die eidesstattliche Versicherung in den letzten 3 Jahren bereits geleistet sein, bitte ich, diesen Antrag an das Vollstreckungsgericht zur Erteilung einer Abschrift weiter zu leiten.

Für den Fall, dass der Schuldner zum Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung grundlos verweigert, wird Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gestellt. Das Gericht wird gebeten, den Antrag mit dem erlassenen Haftbefehl sofort an den Gerichtsvollzieher zu übersenden, der sogleich mit der Verhaftung beauftragt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Dies ist nur ein Muster, ich übernehme keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.

Beachten Sie, dass für die Vollstreckung aber auch Kosten entstehen. Diese bemessen sich nach dem Streitwert. Auch die Protokollabschriften kosten ein paar Euro.

Ansonsten können Sie auch beim Amtsgericht anrufen und direkt nachfragen, dort wird man Ihnen sicher auch weiterhelfen.

Viele Grüße und viel Erfolg,
Paddy

Einfach mal am Wohnort des Vaters zum Amtsgericht -Gerichtsvollzieherstelle- oder bei der Zwangsvollstreckungsstelle nachfragen.

Grüße
Sven L.

Hallo Frau Hock,
sie müssen die vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels haben und evtl. eine Aufstellung über die monatlichen Unterhaltsforderungen und ggfs. geleistete Zahlungen. Sollte Ihnen die Bankverbindung bekannt sein, können sie zum Amtsgericht mit dem Titel und der Forderungsaufstellung gehen und dort einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen wegen Bankguthaben. Sollten Sie diese nicht haben, können Sie bei der Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge den für die Eintreibung der Forderung zuständigen Gerichtsvollzieher herausfinden und dann Vollstreckungsauftrag stellen.
Sollten Ihnen das zu kompliziert sein, können Sie einen Anwalt beauftragen, der für Sie für die Zwangsvollstreckung Prozesskostenhilfe beantragt.

Mit freundlichen Grüßen
Melanie

Hallo,

sprich doch erstmal mit der Anwältin, denn die Kosten für eine ZV muss der Schuldner zahlen, vielleicht wartet sie solange bis ein Ergebnis vorliegt. Oder ihr macht erstmal eine ZV über einen Teilbetrag?! Um die Kosten niedrig zu halten und erstmal zu sehen ob was zu holen ist.

Ansonsten geh nach Mc Paper oder in ein anderes Schreibwarengeschäft und hol dir einen Vordruck für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Den dann ausfüllen, aber aufpassen, da ist vieles drin, eine Ferndiagnose ist nicht so leicht.
Am besten lässt du die Anwältin über 500 eine Kontopfändung versuchen. Davon bekommst du ja eine kOpie. Das ist auch nicht teuer, denn ZV geht nur über 3/10. Und wenn das nicht funktioniert, machst du den nächsten selber.

Ich hoffe geholfen zu haben

Honey

Hallo Frau Hock,

Brief mit folgendem Text und mit dem Titel an das Gericht schicken, das für den Wohnort des Vaters zuständig ist.
Wenn das Amtsgericht nicht bekannt ist, können Sie es unter www.justizadressen.nrw.de/og.php suchen. Dort finden Sie auch die Anschrift des Gerichts.

Im Anschriftenfeld, 2. Zeile sollten Sie noch:
-Gerichtsvollzieherverteilerstelle-
dazuschreiben.

Text:
Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Anlage erhalten Sie den Titel, mit der Bitte um Vollstreckung, auch Taschenpfändung.

Sollte die Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen, bzw. die Vorraussetzungen des § 807 ZPO vorliegen, stellen wir hiermit Antrag auf Abgabe der eidesstattl. Versicherung.

Falls der Schuldner nicht erscheint, oder die Abgabe der eidesstattl. Versicherung verweigert, bitten wir einen Haftbefehl zu erlassen und eine Ausfertigung zu erteilen.

Sollte der Schuldner innerhalb der letzten drei Jahre die eidesstattl. Versicherung abgegeben haben, bitten wir um Zusendung des Vermögensverzeichnisses.

Bitte lassen Sie uns eine Kopie des Pfändungsprotokolls zukommen.

Ihre Kosten wollen Sie uns bitte angeben.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage
Titel


Wenn Sie bereits Vollstreckungsversuche unternommen haben, oder Ihnen Kosten entstanden sein, die nicht auf dem Titel stehen, können Sie obigem Schreiben auch eine Aufstellung mit den aufgeführten Kosten beifügen. Die hat er dann auch zu zahlen.

Gebühren Fallen allerdings beim Gerichtsvollzieher auch an. Die Höhe kommt immer auf den Streitwert an.
Kann ich nun nicht genau sagen.
Es kommt auch drauf an ob der Gerichtsvollzieher dem Vater die eidesstattl. Versicherung abnimmt.

Sollte der Vater berufstätig sein und über pfändbares Einkommen verfügen, können Sie auch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen (= Lohnpfändung)beim Amtsgericht.
Den bekommt der Arbeitgeber dann zugestellt und darf den Betrag, der über der Pfändungsgrenze liegt nur an Sie überweisen.

Gruß
Laura Düren

hallo frau hock,
zur beantragung der zwangsvollstreckung benötigen sie keinen anwalt, nur einen vollstreckbaren schuldtitel, den sie im original beim gerichtsvollzieher einreichen müssen.
am einfachsten ist es, wenn sie bei dem für den schuldnerwohnort zuständigem amtsgericht anrufen und sich name und anschrift des zuständigen gerichtsvollziehers geben lassen. ich gehe jetzt einmal davon aus, dass sie in dessen nähe wohnen, dann nehmen sie den schuldtitel und schauen bei dem gerichtsvollzieher in der sprechstunde vorbei (keine angst, dass sind auch ganz normale menschen :smile:) und klären das am einfachsten direkt mit ihm ab, da es verschiedene sachen gibt, die sie bei einer zwangsvollstreckung beantragen können. desweiteren wird ggfs. ein kostenvorschuss fällig, da kann sie der gerichtsvollzieher dann auch gleich entsprechen informieren.
wenn sie jetzt weit weg von dem gerichtsvollzieher wohnen, dann rufen sie ihn doch am einfachsten in der sprechstunde an und fragen ihn, wie sie am besten verfahren sollen. je nach schuldner kann der gerichtsvollzieher ihnen event. schon vorab nützliche hinweise geben, ebenso kann die kostenfrage geklärt werden.

wenn sie z.b. arbeitslosengeld II emfängerin sein sollten, können sie bei dem für sie zuständigem amtsgericht prozeßkostenhilfe für die zwangsvollstreckung beantragen. es gibt bei jedem amtsgericht eine rechtsberatungsstelle, an die würde ich mich als hilfesuchender bürger wenden, um diese zu beantragen.

mit freundlichem gruß
b.b.

Sehr geehrte Frau Hock,
gleich mal vorweg, wenn Sie einen Anwalt beauftragen, würde es für 1 Vollstreckungsmaßnahme etwa 220,00 bis 250,00 EUR kosten(incl. GV Kosten)
Sie können aber natürlich auch einen Gerichtsvollzieher(GV) beauftragen. Die Adresse des für Sie zuständigen GV erfahren Sie beim Pförtner Ihres Amtsgerichtes. Dort gibt es eine Straßenaufteilung. Sie haben ja eine vollstreckbare Urkunde vom Jugendamt. Diese brauchen Sie. Erfragen Sie auch gleich die Sprechzeiten des GV.
Ehe Sie den Schritt gehen, sollten Sie gut recherchieren. Hat Ihr Exmann Arbeit, wo ist seine Arbeitsstelle (Lohnpfändung möglich), hat er eine Bankverbindung (Kontoschließung möglich),ist gar nichts bekannt, ergeben sich Auskünfte durch den Offenbarungseid (führt der GV durch). GV Kosten können bis 80,00 EUR betragen.
Hat Ihr Exmann gar nichts (Hartz 4), ist alles sinnlos. Außer Kosten nichts bekommen.
Viel Erfolg
wünscht Ihnen Bella

Hallo Alexandra,

kein Problem. Um einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen, braucht man keinen Anwalt.
Zuständig ist der Gerichtsvollzieher, der im Gerichtsbezirk des Wohnortes des Schuldners (in Deinem Fall der Vater des Kindes) tätig ist. Diese Information lässt sich sicherlich im Internet recherchieren. Einfach mal googeln „zuständiges Amtsgericht für -Wohnort soundso-“.
Dort kannst Du dann wiederum den zuständigen Gerichtsvollzieher erfragen.
Mit diesem kannst Du sodann Kontakt aufnehmen. Er wird Dir alles weitere erklären.
In jedem Fall aber brauchst Du die Urkunde und zwar in vollstreckbarer Ausfertigung (müsste irgendwo drauf stehen).
Aber bedenke bitte, dass auch der Gerichtsvollzieher nicht umsonst arbeitet. Grundsätzlich ist zwar der Vater für diese Kosten verantwortlich, ist aber dort nix zu holen, musst Du die Kosten des Gerichtsvollziehers tragen.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

LG, Alexandra

Hallo,
hier ist ein Vollstreckungsauftrag für den Gerichtsvollzieher. Kann man sich übrigens auch ganz bestimmt im Internet runterladen:

Zwangsvollstreckungsauftrag
mit Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung

In der Zwangsvollstreckungssache

Gläubiger
Gegen
Schuldner
Übersende ich anliegend Urteil des AG … vom … Aktenzeichen: …

mit dem Auftrag, folgende Beträge im Wege der Zwangsvollstreckung (einschließlich Taschenpfändung) einzuziehen:

Hauptforderung… Euro
Zinsen
Gerichtsvollzieherkosten
Andere Kosten

zuzüglich weiterer Zinsen auf die Forderung seit dem …

Es wird gebeten:

  1. die eingezogenen Beträge an den Absender auszukehren.

  2. im Falle der fruchtlosen Vollstreckung oder wenn die Voraussetzungen des § 807 I ZPO vorliegen, das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durchzuführen; sollte die sofortige Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht möglich sein, wird hiermit hilfsweise beantragt, einen kurzfristigen Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gem. §§ 807, 900 Abs. 2 Satz 3-5 ZPO zu bestimmen und nach Abgabe derselben eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu übersenden;
    für den Fall, dass die Schuldnerin im anzusetzenden Termin nicht erscheint, wird schon jetzt der Erlass eines Haftbefehls durch den Richter beantragt; der Gerichtsvollzieher wird gebeten, diesen Antrag an das Vollstreckungsgericht weiterzugeben; das Gericht wird gebeten, die Vollstreckungsunterlagen mit dem erlassenen Haftbefehl an den Gerichtsvollzieher zurückzugeben, der mit der Verhaftung beauftragt wird;
    falls innerhalb der letzten drei Jahre durch den Schuldner eine eidesstattliche Versicherung gemäß §§ 807, 900, 903 ZPO abgegeben wurde, wird der Antrag auf Terminsbestimmung zurückgenommen. Es wird stattdessen um Weiterleitung des Vorganges an das zuständige Vollstreckungsgericht gebeten, mit dem Antrag um Zusendung von Abschriften des Terminsprotokolls und des Vermögensverzeichnisses, sowie um Rückgabe der Vollstreckungsunterlagen;

  3. bei Arbeitgeberermittlung oder Feststellung sonstiger pfändbarer Forderungen nach Ermessen eine Vorpfändung nach § 845 I 2 ZPO auszubringen;

  4. bei Arbeitslosigkeit die Stamm-Nr. des zuständigen Arbeitsamtes festzustellen;

  5. über getroffene Maßnahmen und sachdienliche Feststellungen durch Zusendung des Gesamtprotokolls zu informieren;

  6. bei Zahlung durch Scheck nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob trotzdem sofortige Pfändung erforderlich ist, ebenso bei kurzfristiger Zahlungszusage.

Mit der Einziehung von Teilbeträgen gem. §§ 806b, 813a ZPO sind wir einverstanden.

Es sollten jedenfalls alle Kosten aufgeführt sein. Dem Auftrag sollte also immer eine Forderungsberechnung beigefügt werden und als Nachweis der Kosten die Vollstreckungsprotokolle der GVZ. Außerdem ist das Original des Vollstreckungstitels dem Gerichtsvollzieher mit zu schicken.

Der Vollstreckungsauftrag muss bei dem für den Schuldner zuständige Amtsgericht -Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge- eingereicht werden.

Für weitere Fragen bitte melden…
Viele Grüße
Sabine

Hallo!

Hm, also normalerweise zahlen nicht Sie Ihre Anwältin, sondern die Rechtschutzversicherung (falls vorhanden) bzw. der Vater der Tochter! Den vollstreckbaren Titel müssen Sie dann mit einem Begleitschreiben (Muster kursieren im Internet und sind teilweise in den Bundesländern verschieden) an den Gerichtsvollzieher (oder die Verteilerstelle beim Amtsgericht) weiterleiten und der Gerichtsvollzieher sollte das dann eintreiben. Aber wie gesagt: Die Anwältin muss der Gegner zahlen, sofern Sie den Prozess gewinnen bzw. die Zwangsvollstreckung erfolgreich ist…
Ich hoffe, ich konnte helfen.

Mfg

Miriam Müller

Um hier wirklich Erfolg zu erzielen ist es wichtig, die genauen finanziellen Hintergründe zu kennen.
Einfach den Gerichtsvollzieher zu beauftragen bringt hier im Vorfeld relativ wenig, hierzu bedarf es einiger Informationen. Also:

  1. Hat das Jugendamt Dir zu der Zeit, als der Vater nicht gezahlt hat, Unterhaltsvorschuss geleistet?
    Falls ja, hat das Jugendamt bereits versucht sich den Unterhaltsvorschuss im Rahmen der Vollstreckung zurück zu erhalten?

  2. Arbeitet der Vater Deiner Tochter? Falls ja, ist Dir bekannt wo, dann könnte man hier versuchen zu pfänden, allerdings wohnt ja jetzt Deine Tochter bei ihm, so dass die erweiterten Unterhaltsgrenzen für die Vollstreckung von Unterhalt vermutlich nicht gelten (dies müsste genau geprüft werden, kann ich mir aber gar nicht vorstellen) das hätte man in der früheren Vollstreckung bereits beachten müssen. Dass Deine Tochter jetzt dort wohnt, ist für ihn für die Vollstreckung positiv, da sich aufgrund seiner Unterhaltspflicht die Pfändungsgrenzen erhöht haben.
    Gibt es weitere Unterhaltspflichtige, jetzige Ehefrau, weitere Kinder?

  3. Ist Dir bekannt, ob er irgendwelche Versicherungen hat, die gepfändet werden können, selbstverständlich nur solche mit Rückkaufswert. Wenn ja, weißt Du bei welcher Versicherung die abgeschlossen wurden.

Falls Du hierüber keine Informationen hast, musst Du zuerst einen Gerichtsvollzieher mit einem einfachen Schreiben beauftragen, die Zwangsvollstreckung vorzunehmen, d.h. Du musst eine Forderungsaufstellung machen, anhand der Urkunde und ihm genau mitteilen welcher Betrag Dir bis heute zusteht (Hauptforderung, Zinsen, bisherige Kosten von RAin etc). Sofern er nichts vollstrecken kann, also kein Bargeld, keine teuren verwertbaren Gegenstände wie Schmuck, Goldmünzen etc. (wovon ich jetzt mal ausgehe)wird er versuchen den Arbeitgeber im Gespräch heraus zu finden, aber meist ist kein Schuldner so „dumm“ und teilt dies freiwillig mit. Dann steht als nächster Punkt das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an, da muss er dann angeben, welche Vermögenswerte er alles hat, musst Du mit dem Schreiben des Gerichtsvollziehers auch beantragen, wenn dann was rauskommt, kannst Du einen Pfändungsbeschluss erwirken, auch wieder Antrag etc.
Natürlich will hier der Gerichtsvollzieher und auch das Gericht Geld für die Arbeit haben, ist nicht ganz billig, je nach Höhe der Forderung.

Wie Du siehst ist das alles gar nicht so einfach (Gott sei Dank, sonst wäre ich arbeitslos…) und ist auch nur effektiv, wenn wirklich Hintergrundwissen da ist.

Aber ich würde Dir erst einmal raten, falls Du kein oder nur ein geringes Einkommen hast, geh doch mal zum Amtsgericht und frage nach PKH nach für die Vollstreckung nach. Vielleicht kommst Du hier etwas weiter und aufgrund der Vermögenslosigkeit bekommst Du die.

Guten Tag Frau Hock,

zunächst muss ich darauf hinweisen, dass ich keine anwaltliche Beratung ersetzen kann.
Zu Ihrer Frage:
In der Tat können Sie selber einen Antrag stellen, um den ausstehenden Unterhalt eintreiben zu lassen. Dies ist ein sogenannter Vollstreckungsauftrag, der an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichtes zu richten ist, in dessen Bezirk der Schuldner (=Kindesvater) seinen Wohnsitz hat. Der Antrag ist formlos - ein Formular gibt es nicht dafür. Der Antrag muss die Höhe Ihrer aktuellen Forderung enthalten und beizufügen ist die vollstreckbare Urkunde vom Jugendamt nebst Zustellungsnachweis. Sollte der zuständige Gerichtsvollzieher, der Ihren Antrag dann zugeteilt bekommt, noch etwas benötigen, wird er sich bei Ihnen melden.

Hoffe, ich konnte Ihnen helfen.

Mit freundlichen Grüßen

S. Ritter

Meine Antwort:

gehe mit dem titel zum Gerichtsvollziehr der für deinen ex zuständig ist. Du findest ihn im Internet, oder beim zuständigen Amtsgericht. Der gerichtsvollzieher macht das aber auch nicht umsonst. Dann gehst du zum Rechtspfleger beim Amtsgericht und beantragt Prüzesskostenhilfe für dein Kind. Denn das kind klagt um den Unterhalt und nicht du! Ansosnten hol dir persönliche Hilfe unter www.comeback.de und dort den Kontakt unter PLZ 51515. Gruss Bruno

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Frau Hock,

sie müssten bei dem Amtsgericht in dessen Bezirk der Kindesvater wohnt den für seine Anschrift zuständigen Gerichtsvollzieher erfragen. Diesem erteilen Sie dann einen Zwangsvollstreckungsauftrag; am besten kombiniert mit dem Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. So muss der Kindesvater, wenn die Vollstreckung in seiner wohnung erfolglos verläuft - was in 90 % der Fälle so ist - seine Vermögensverhältnisse offenlegen. Durch das abzugebende vermögensverzeichnis erfahren Sie dann auch, wo der kindesvater ein Konto führt, evtl. Versicherungen laufen hat usw., so dass darin später noch vollstreckt werden kann.

Mir ist nicht bekannt, ob es im Netz Formulare für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers gibt. Fragen Sie den Gerichtsvollzieher vorher am besten telefonisch, wie ihm der Auftrag erteilt werden soll, wenn er nicht von einem Anwalt kommt.

Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.

Viel Erfolg.

ist von ca. 2000. Da der Vater sich weigert zu zahlen, hat mir
meine Anwältin geraten, diesen Betrag über einen
gerichtsvollzieher einzutreiben. Ich könne dies auch selber
beantragen. Da ich die Anwältin nicht mehr zahlen kann, möchte
ich dies nun selbst tun. Wie mache ich das? Mit welchen
Unterlagen muß ich das beantragen und wo??

Vielen Dank schon im Voraus für die Hilfe.

Alexandra Hock

Hallo Alexandra,
wenn die Urkunde die vollstreckbare Ausfertigung ist (steht drauf) dann gehst du damit zur Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht. Dort kannst du die entsprechenden Schritte beantragen. Kennst du z.B. seinen Arbeitgeber, beantragst du die Pfändung des Arbeitseinkommens. Kennst du seine Bank (Bank reicht, Konto-Nr. ist nicht erforderlich) kannst du eine Kontenpfändung beantragen. Weisst du nichts über den Schuldner, beantragst du eine Sachpfändung mit gleichzeitiger Eidesstattlicher Versicherung. Damit erreichst du, dass der Schuldner Besuch vom Gerichtsvollzieher (GV)bekommt. Der GV versucht den Betrag beim Schuldner einzuziehen und stellt in der Wohnung fest, ob wertvolle Gegenstände pfändbar sind. Stellt der GV die Unpfändbarkeit fest, wird der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen (dies war früher der sogenannte Offenbarungseid). In dieser EV muss der Schuldner alles über sein Vermögen und seine Einkünfte offenlegen. Dies eröffnet dir dann u.U. die Möglichkeit einer weiteren Vollstreckung. Zu den Kosten kann ich dir leider nichts sagen. Die kannst du aber beim Gericht erfragen.
Grüße von Angelika

Hallo Alexandra,

ich weiß nicht, ob sich die Anfrage evtl. schon erledigt hat. Ich habe die Mails leider erst gerade abgerufen.
Man kann sich an einen Gerichtsvollzieher wenden (Zuständigkeit erfragt man sich gegebenenfalls beim Amtsgericht). Diesem ist der Fall zu schildern und die vollstreckbare Urkunde vorzulegen. Am besten ist es, wenn die Urkunde und alle Auszüge, aus denen Zahlungseingange wegen Unterhalt ersichtlich sind, dem Gerichtsvollzieher vorgelegt werden. Evtl. eine Aufstellung machen, das schafft einen schnelleren Überblick.
Für weitere Fragen steh ich gern zur Verfügung.

Gruß, Claudia.

Hallo,

tut mir Leid, dass ich jetzt erst antworte. Ich war länger in Kur. Wenn Sie einen gerichtlichen Titel (Urteil oder Vollstreckungsbescheid) haben, können Sie selbst den Gerichtsvollzieher beauftragen. Hierzu einfach den Titel mit einem Anschreiben dass vollstreckt werdebn soll an den Gerichtsvollzieher schicken, der im Bezirk tätig ist, wo der Schuldner wohnt. Das Amtsgericht gibt Ihnen hierzu auch Auskunft.

MfG

Liebe Frau Hock,

sicherlich haben Sie wegen der vergangenen Zeit bereits Antworten erhalten, gleichwohl gebe ich Ihnen meinen persönlichen Rat auch gerne noch:

Grundsätzlich ist die Zwangsvollstreckung recht kompliziert. Viele Gebühren müssen Sie auch zahlen, wenn Sie selbst vollstrecken wollen, also zum Beispiel Kosten der Zustellung durchs Gericht oder die Gerichtsvollzieherkosten. Die Anwaltskosten sind da in dem hier in Rede stehenden Streitwertbereich eher marginal. Wenn Sie Anwaltsgebühren nicht mehr zahlen KÖNNEN - nicht wollen, was auch verständlich wäre -, steht Ihnen auch für Vollstreckungsmaßnahmen die gesetzliche Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Eigentlich hätte Ihnen das auch Ihre Anwältin sagen müssen.
Im übrigen verweise ich auf die website www.justiz-nrw.de. Dort können Sie viele Formulare als pdf-Datei finden, u.a. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss z.B. für die Konten- oder Lohnpfändung. Schauen Sie mal rein. Wenn Sie mit Formularkram gut klarkommen, könnte das etwas für Sie sein. Ansonsten: Lieber direkt einen Profi anheuern. Das wäre ein Anwalt, der sich explizit mit Forderungsmanagement befasst.

Herzliche Grüße & alles Gute,
Jasmin Kuckertz

Hallo,

es gibt Standart-Zwangsvollstreckungsanträge-Vordrucke überall im Internet. Diesen mußt Du dann einfach entsprechend ausdrucken. Welcher Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung zuständig ist, erfährst Du beim Amtsgericht (Gerichtsvollzieherverteilerstelle).

Soweit ich mich erinner, kostet ein Zwangsvollstreckungsauftrag über Anwälte aber egal bei welchem Betrag 23,00 € zzgl. MwSt. Ist also nicht soooo teuer, falls Du es Dir selbst nicht zutraust.

LG