Zwangsvollstreckung

Liebe/-r Experte/-in,

meine Frage währe : wie beantrage ich die Vollstreckungsklausel.

ich habe in dieser Angelegenheit schon 2 RA konsultiert, jedoch wollte keiner das Mandat übernehmen.

Ich war Antragsteller in einer Teilungsversteigerung.
Das Verfahren ist bereits seit Januar 2011 rechtskräftig abgeschloßen.
Nun hat der Ersteher des Grundstücks es nicht für nötig erachtet, sein Gebot auch zu bezahlen/berichtigen. (kaum zu glauben, aber wahr offen sind noch 25 TSD + 4 % Zinsen)

deshalb hat der Rechtspfleger angeordnet:
Forderungsübertragung nach § 118 ZVG; dieser Anspruch ist auch mittels Sicherungshypothek im Grundbuch abgesichert.

nur wieder jeweils unverteilt auf die frühere Erbengemeinschaft.

Mir ist klar:
(Auszug aus Storz/Kiddrlen „Praxis der Teilungsversteigerung“)

Die übertragene Forderung ist vollstreckbar, wobei eine Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses als Vollstreckungstitel dient. Zuständig für die Klauselerteilung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Vollstreckungsgericht. Aus der übertragenen
Forderung kann nach Ausführung des Teilungsplan gegen den Ersteher vollstreckt werden
Es kann entsprechend den allgemeinen Vollstreckungsregeln der ZPO in das gesamte Vermögen des Erstehers und evtl. mithaltender Dritter vollstreckt werden.
Die Forderungsübertragung erfolgt durch Anordnung des Vollstreckungsgerichts. Als eigenständiges Rechtsinstitut des Zwangsversteigerungsverfahren sind auf sie weder die §§ 835ff. ZPO noch ist § 412 BGB unmittelbar anwendbar.

Meine Frage:
wie formuliere ich meinen Antrag auf vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagbeschluß richtig.
Was ist zu beachten?

Letzlich kann es nicht angehen, dass der Ersteher seit Zuschlagbschluß über das Grundstück verfügen kann, ohne sein Gebot bezahlt zu haben.
jedem Mißbrauch währe Tür und Tor geöffnet.

vielen Dank im vorraus für Ihren Rat.

Hallo,

die Vollstreckungsklausel erhalten Sie, wenn Sie zum Rechtspfleger gehen.

Und dann??

Dann müssen Sie die sogenannte Wiederversteigerung beantragen.

Wer macht das für Sie?

Ohne einen Profi kommen Sie mir nicht klar. Die Anwälte sind in der Regel die schlechteren Profis.

Wenn Sie ursprünglich ein Miteigentümer waren, dann werden Sie, selbst dann wenn Sie die so genannte Wiederversteigerung durchführen lassen, sowieso nicht an Ihr Geld kommen, wenn Ihr damaliger Miteigentümer nicht mitarbeitet. Ansonsten haben Sie die Arbeit und der der Versteigerunggsrlös, mit dem Sie vielleicht nach mehreren Jahren rechnen können, würde hinterlegt, bis Sie sich in langwierigen Prozessen über die Zuteilung des Geldes mit Ihrem Miteigentümer gestritten haben.

Machen Sie keine halben Sachen - suchen Sie einen Profi (aber einen wirklichen Probleme).

Viel Glück.