Zwangsvollstreckung

Konkreter Fall: Vermieter hat einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel gegen Mieter auf Zahlung der rückständigen Miete erwirkt. Obwohl der Mieter als Lagerist bei der Firma X arbeitet, zahlt er nicht.
Wie hat der Vermieter bei der Zwangsvollstreckung vorzugehen und welche Vollstreckungsmöglichkeiten kommen in Frage?

Please help!!!

Hallo Nicole,
am ehesten und effektivsten wäre wohl eine Gehaltspfändung mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß. Oder: Wenn der Gläubiger der Vermieter ist, hat er doch wahrscheinlich auch die Bankverbindung des Schuldners - Konto dicht machen wirkt immer am besten, ebenfalls per Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (allerdings muß der Gläubiger sich zunächst für eine Möglichkeit entscheiden, da der Titel mit einer Pfändungsmaßnahme erst mal „weg“ ist und erst nach Zustellung des PfÜB wieder zur Verfügung steht. Sinnvoll ist es auch immer, dem PfÜB ein vorläufiges Zahlungsverbot vorauszuschicken, das greift schneller, weil es direkt zugestellt wird, ohne daß vom Gericht etwas erlassen werden muß. Noch schneller geht das VZV, wenn es direkt an den zuständigen Gerichtsvollzieher geschickt wird (beim Amtsgericht im Bezirk des Drittschuldners erfragen). Zwar muß der Drittschuldner (Arbeitgeber bzw. Bank) dann noch nicht zahlen, aber der Schuldner kann ebenfalls nicht an sein Geld. Dann allerdings beim PfÜB-Antrag vermerken ,daß ein VZV läuft, weil der PfÜB binnen eines Monats folgen muß, sonst verliert das VZV seine Wirkung.
Ich hoffe, das hilft erst mal weiter.
Gruß, Cajun

Hi Nicole und Cajun,
habe dem Artikel nix hinzuzufügen, da gut beschrieben ist, wie man vorgehen kann, möchte aber folgendes zu bedenken geben:
Wenn jemand die Miete nicht bezahlt, der Vollstreckungsbeschluss durch ist, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass kein Geld vorhanden ist, derjenige sowieso hoch verschuldet ist. Falls du nun eine Gehaltspfändung und/oder Kontopfändung vornimmst, kann es denjenigen noch tiefer renreiten, Arbeitsplatzkündigung, Kontosperre usw…
Das Ergebnis wäre, die sowieso beschränkte Vefügbarkeit über Geld deines Schuldners ist noch weiter eingeschränkt, und damit auch deine Ausssicht, an dein Geld zu kommen, in der Praxis oft so, dass du deinen bisherigen Auslagen und Aussenständen noch weitere hinzufügst.
Fazit: Den von Cajun beschriebenen Weg sollte man erst gehen, wenn man sich a) sicher ist, dass Geld beim Schuldner zu holen ist( der Mann also aus purer Böswilligkeit nicht zahlt) oder b)sowieso Alles zu spät ist, kein Geld wie auch immer zu bekommen ist, dann den Titel holen und abwarten, ob derjenige mal im Lotto gewinnt.
Ansonsten suche das Gespräch mit dem Schuldner, versuche, auch wenn es schwerfällt, zu einer Einigung zu kommen, das Raten oder Teilbeträge zu zahlen sind, ansonsten schmeisst du „schlechtem“ Geld noch „gutes“ hinterher.
Gruss, peter

Hallo Peter,
im Prinzip jein. :smile:)) Wer einen VB über sich ergehen läßt, ohne sich auch nur einmal zu rühren (oder sich gerührt zu haben und dann offenbar seine Versprechungen nicht eingehalten zu haben), ist meistens recht abgebrüht. Außerdem habe ich die Erfahrung gemacht, daß bei denen, die sich gar nicht rühren, die dann doch ein bißchen in Wallung kommen, wenn sie von der eidesstattlichen Versicherung (= früher: Offenbarungseid) bedroht sind. Es steht dem Vermieter ja frei, dann doch noch auf Ratenzahlungsangebote einzugehen und die Pfändungsmaßnahmen ruhen zu lassen. Ich kenne keinen Gläubiger, der da von Anfang an auf stur schaltet, aber warum soll er sein Geld in den Wind schreiben, wenn ein Schuldner nun so gar nicht in die Hufe kommt? Ich finde, solche Maßnahmen hängen immer vom Verhalten des Schuldners ab, und hier scheint der nicht gerade mit ehrliches Bemühen gezeigt zu haben (das habe ich jetzt einfach mal vorausgesetzt, ansonsten gebe ich Dir Recht).
Gruß, Cajun

*unterschreib*

Hallo Nicole,

eine weitere, zu den schon beschriebenen Möglichkeiten wäre, den Schuldner,
sofern bereits der Gerichtsvollzieher erfolglos gepfändet hat, zum Offenbarungseid laden zu lassen.

Dadurch könnten sich ggf. weitere Pfändungs-
möglichkeiten offenlegen (z.B. Versicherungen, Auto, Vermögenswirksame Leistungen).

Für Mietschulden hat der Vermieter übrigens auch ein Pfandrecht an den Sachen des Schuldners, die sich in den Wohnräumen befinden.

Viel Erfolg

Ilka

Hallo Nicole,
natürlich besteht auch ein Pfandrecht, wenn dies mietvertraglich geregelt ist; aber dazu muß erst wieder ein Gerichtsbeschluß her und wo sollen gebrauchte Möbel heute noch einen Käufer finden?
Zudem müßten die Möbel in einer öffentlichen Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher versteigert werden…
Einen schnelleren Weg, um die „finanzielle Substanz“ des Schuldners abzuklären wäre wie folgt:

Anruf beim -Schuldnerverzeichnis- beim Amtsgericht; dort wo der Mieter wohnt, wenn in dem Dorf/Ort/Stadt kein Amtsgericht, dann bei der Gemeinde erfragen…
Amtsgericht anrufen- Schuldnerverzeichnis verlangen, Name und Vorname und Anschrift des Schuldners durchgeben und fragen, ob dieser im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
Falls ja, hat er die eV oder HB, also bereits erheblich „vorbelastet“; falls nein, ist er noch nicht so tief in seiner finanziellen Krise.

Übrigens, das Schuldnerverzeichnis ist ein "öffentliches Register " und somit für jeden zugänglich.
MfG und viel Glück

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

DANKE Leute!

Ihr habt mir echt weitergeholfen!!!

THX
Nicole

Hi!

Ist es ooo schwer den eigenen Artikel am Anfang zu schreiben, daß man nicht ewig scrollen muß bzw. den ganzen Text zu löschen oder alles bis auf die Passagen, auf die man sich bezeiht zu löschen?!?!?

Gruß

Bernd