Liebe/-r Experte/-in,
hab mal ne ganz wichtige frage zur zwangsvollstreckung mit einem schwedischen urteil.
Ein schwedischer kaufmann hat ein schwedisches urteil und will in deutschland vollstrecken.
Kann sofort aus diessem schwedischen urteil vollstreckt werden oder müssen bestimmte vorraussetzungen erfüllt werden???
Danke für eure hilfe
Sorry, muss ich passen.
Es ist schon sehr schwer die Frage zu beantworten, wenn ein deutscher Titel im Ausland vollstreckt werden soll. Aber dann noch umgekehrt ?
Grundsätzlich hilft hier weiter: Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der EG auf dem Gebiet…blablabla - KURZ: AVAG
Grundsätzlich muss Urteil vom (deutschen) Landgericht welches für den Wohnort bzw. Sitz des Schuldners zuständig ist - für vollstreckbar erklärt werden.
Antrag für die Vollstreckbarerklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein.
ABER: zwischenzeitlich existieren sehr viele speziellere EU-Normen welches das AVAG in den Hintergrund drängen.
mit ausländischen Titeln kenne ich mich leider nicht aus. Aber ich denke, dass das Urteil ins Deutsche übersetzt werden muss und beim deutschen Gericht vollstreckbar erklärt werden muss. Du solltest dich beim Gericht über die nötigen Schritte erkundigen.
mfg von Angelika
Das schwedische Urteil muss mit einem EU-Vermerk versehen werden, so dass auch für „Nichtschweden“ ersichtlich ist, um welche Forderung es geht. Dieses Formular ist für alle EU-Staaten gleich, so dass daraus genau ersehen werden kann, was beigetrieben werden soll.
Wie lange die Erteilung dieses Vermerks dauert, ist unterschiedlich. Aber besser ist es, vorher mit dem Gläubiger evtl. wegen einer Ratenzahlung zu verhandeln, als es zur Vollstreckung kommen zu lassen. Die Vollstreckungskosten sind nicht unerheblich und sollte man sich sparen.