Für eine Klausur habe ich ein Fallbeispiel zur Vorbereitung bekommen. Nun treten für mich folgende Fragen auf, für die mir die Antworten fehlen.
(1) Ich habe einen Titel (VB) gegen meinen Schuldner. Nun hat dieser die Inso angemeldet. Meine Forderung stammt noch aus Zeiten vor der Inso-Eröffnung. Die Forderung habe ich bereits zur Inso angemeldet. Eine Vollstreckung während der Laufzeit der Inso und in der Wohlverhaltensperiode ist ja nicht möglich, aber ist eine Vollstreckung nach der Restschuldbefreiung möglich?
(2) Und wie verhält es sich, wenn mein Schuldner in der Inso-Zeit neue Schulden macht? Die Forderung kann ich ja nicht mehr anmelden, aber einen Titel erwirken. Kann ich aus diesem Titel erst nach der RSB vollstrecken lassen?
(3) Und wenn mein Schuldner neue Schulden in der Wohlverhaltensperiode macht, wie ist das denn dann?
Vielen Dank für eure/Ihre Hilfe und bereits jetzt ein frohes Osterfest
…, aber ist eine Vollstreckung nach der
Restschuldbefreiung möglich?
Die Forderung besteht weiter, ist aber aufgrund der erteilten RSB nicht mehr durchsetzbar, § 301 I InsO. Beachte jedoch hier § 302 InsO; soweit die Forderung z.B. aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt (und dies auch so tituliert ist!) nimmt diese nicht an der RSB teil.
(2) Und wie verhält es sich, wenn mein Schuldner in der
Inso-Zeit neue Schulden macht? Die Forderung kann ich ja nicht
mehr anmelden, aber einen Titel erwirken. Kann ich aus diesem
Titel erst nach der RSB vollstrecken lassen?
Natürlich, die RSB wirkt nur gegen Insolvenzgläubiger.
(3) Und wenn mein Schuldner neue Schulden in der
Wohlverhaltensperiode macht, wie ist das denn dann?
Das Vollstreckungsverbot während der InsO und der WVP gilt nur für Insolvenzgläubiger, nicht für Neugläubiger, §§ 89 I InsO und 294 InsO. Eine Vollstreckung währe jedoch nur theoretisch möglich, jdoch fruchtlos! Schließlich ist der gesamte pfändbare Teil seines Einkommens, bzw. seiner Vermögenswerte vom Insolvenzbeschlag erfasst, bzw. abgetreten an den Treuhänder in der WVP. Pfänden können hier nur Unterhaltsgläubiger als bevorrechtigte Gläubiger, § 89 II InsO.
ml
…, aber ist eine Vollstreckung nach der
Restschuldbefreiung möglich?Die Forderung besteht weiter, ist aber aufgrund der erteilten
RSB nicht mehr durchsetzbar, § 301 I InsO. Beachte jedoch hier
§ 302 InsO; soweit die Forderung z.B. aus einer vorsätzlich
begangenen unerlaubten Handlung stammt (und dies auch so
tituliert ist!) nimmt diese nicht an der RSB teil.
Ok, verstehe. Aber was heißt das konkret? Was kann der Gläubiger dann noch mit dem „alten“ VB anfangen?
Ok, verstehe. Aber was heißt das konkret? Was kann der
Gläubiger dann noch mit dem „alten“ VB anfangen?
…vielleicht einrahmen als warnenden Beispiel, das nicht alles im Leben glatt geht?
Scherz beiseite.
Der alte VB ist schon lange vor der RSB nicht mehr zu gebrauchen. Er wird ersetzt duch den Auszug aus der Insolvenztabelle; § 178 III InsO. Auf dem VB wird ein Vermerk angebracht, dass die Forderung zur Insolvenztabelle rechtskräftig festgestellt wurde.
ml.
Danke, dass mit dem rahmen lass ich dann auch mal weg. Vielen Dank
und frohe Ostern!