welche Entscheidung wäre in dem folgenden Fall die richtige?
Kläger (A) verklagt seinen ehemaligen Arbeitgeber (B) auf Lohnnachzahlung, da der Tarifpartner im nachhinein für nicht tariffähig erklärt wurde.
Nachdem B nicht zum Gütetermin erscheint, erhält A eine vollsteckbare Ausfertigung eines Versäumnisurteils.
Einspruch gegen das Versäumnisurteil wird von B innerhalb der Frist eingelegt und gleichzeitig wird beantragt, die Klage unter Aufhebung des Versämnisurteils abzuweisen.
Frage:
Sollte man trotzdem die Vollstreckung durchführen und das Geld bis zum Urteil aufheben? Da der Prozess sich noch über 2 - 3 Jahre hinziehen könnte, könnte ja möglich sein, dass die beklagte Partei bis dahin Insolvent geht oder eine Umfirmierung vornimmt.
Mit was für Schadensersatzansprüchen hat A im schlimmsten Fall zu rechnen?
leider kann ich ihre Frage nicht beantworten. Für ihr Anliegen müssten Sie schon genauer auf das Urteil eingehen und einen Anwalt für Arbeitsrecht befragen. Ich weise vorbehaltlich eines Irrtums auf Arbeitnehmerrechte hin , gebe aber keine rechtsverbindlichen Auskünfte. Ich versuche Wege aufzuzeigen, die man gehen könnte, um sein Recht zu bekommen. Überprüfen und durchsetzen müssen die Fragenden es dann selbst oder wie in ihrem Fall mit anwaltlicher Unterstützung. Die erhalten Sie als Gewerkschaftsmitglied kostenlos über ihre Gewerkschaft oder kostenpflichtig über einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dabei wünsche ich ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Ice
nein, wenn der Einspruch in der gesetzten FRist war, geht das nicht. Was für Konsequenzen es hat, trotzdem zu vollstrecken, vermag ich nicht sagen. Sieht aber bei Gericht sicher sehr schlecht aus in Bezug auf Anerkennung der Forderung und m.E. könnte der Straftatbestand des Betruges vorliegen. Also Finger weg!
In Deutschland können wir froh sein, eine Justiz zu haben, die relativ schnell arbeitet, von 2-3 Jahren ist da nicht auszugehen.
Vielen Dank. Dann muss man abwarten, und hoffen, dass sich die Firma nicht einfach umbenennt, denn ich denke, dass noch mehr Lohnnachforderungen auf sie zukommen wird, da der Tarifpartner (CGZP) im Dezember für nicht tariffähig erklärt wurde.
Grüße
Anrom
da fristgemäß einspruch erhoben worden ist, wird das versäumnisurteil nicht mehr einklagbar sein. bitte mit einem anwalt oder falls vorhanden mit dem gewerkschaftlichen vertreter beraten! pauschal geht dazu keine aussage.
da bin ich leider überfragt. Nach meiner Rechtsauffassung würde ich vollstrecken lassen, aber bitte nur unter Vorbehalt.
Unbedingt Rechtsanwalt befragen und ggf. zweite Meinung einholen.