Hallo,
nehmen wir mal an, aus einer titulierten Forderung wird die Zwangsvollstreckung betrieben mit Antrag bei Gericht die Pfändungsgrenze herabzusetzen. Gibt es da Fristen? Wie lange kann so etwas dauern?
Vielen Dank!
Lieben Gruß
Lunajane
Hallo,
nehmen wir mal an, aus einer titulierten Forderung wird die Zwangsvollstreckung betrieben mit Antrag bei Gericht die Pfändungsgrenze herabzusetzen. Gibt es da Fristen? Wie lange kann so etwas dauern?
Vielen Dank!
Lieben Gruß
Lunajane
Hallo,
unter dem Gesichtspunkt der Neutralität des Gerichts zwischen Gläubiger und Schuldner sollte das eigentlich relativ schnell gehen. Wenn nämlich der Schuldner zum Gericht geht und einen Beschluss nach §850k beantragt, kann er ihn im besten Fall gleich mitnehmen.
Hat der Gläubiger nun Indizien, dass der Schuldner z.B. nicht so viel Personen versorgt wie behauptet, ist das auch ein starkes Interesse und das Gericht wird es nicht lange liegen lassen können. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der Schuldner über den falschen Beschluss Vermögen aus der Zwangsvollstreckung rausholt, die eigentlich drinbleiben müssten.
Gruss Hans-Jürgen
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Hallo,
unter dem Gesichtspunkt der Neutralität des Gerichts zwischen
Gläubiger und Schuldner sollte das eigentlich relativ schnell
gehen.
Aktenzeichen bei Gericht bereits seit 5 Wochen vorhanden.
Hat der Gläubiger nun Indizien, dass der Schuldner z.B. nicht
so viel Personen versorgt wie behauptet, ist das auch ein
starkes Interesse und das Gericht wird es nicht lange liegen
lassen können.
EV wurde bereits abgegeben. Pfändungsgrenze soll aber herabgesetzt werden, da Vermögensverschiebungen stattgefunden haben. Ein Dritter führt das Geschäft und stellt den Schuldner zu einem Gehalt ein, was nicht pfändbar ist. Dritter ist dem Schuldner gegenüber aber auch Unterhaltspflichtig (Taschengeldanspruch). Da dieser Dritte nun über 2 Einkommen (einmal selbständige Tätigkeit und einmal unselbständige Tätigkeit) verfügt und so sehr vermögend ist, hat der Schuldner einen Anspruch der seinem Einkommen wohl hinzuzurechnen ist. Daraus könnte dann gepfändet werden.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass für die Anhörung des Schuldners zur Herabsetzung der Pfändungsgrenze es keine Fristen einzuhalten gibt. Darauf stellte meine eigentliche Frage ab.
Aber: Vielen, vielen Dank erst einmal!
Gruss Hans-Jürgen
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Hallo,
das mit dem rechtlichen Gehör für die Gegenseite bei solchen Anträgen wird unterschiedlich gehandhabt, das macht jedes Gericht anders. Wenn der Schuldner den Beschluss beantragt und Eilbedürftigkeit nachweist, bekommt er den Beschluss gleich mit. Es steht dann sinngemäss drin „war wegen Eilbedürftigkeit ohne Anhörung des Gläubigers zu entscheiden“. Das kann eigentlich nur eine Ausnahme sein, denn das „rechtliche Gehör der Gegenseite“ ist stets zu gewähren.
Es macht auch sicher bei Gericht einen Unterschied, ob der Gläubiger ein Inkassounternehmen ist, dem das zuzumuten ist, oder eine Privatperson, z.B. eine Kindsmutter, die den Unterhalt vollstreckt.
Fazit: Es kommt auf die Umstände an und wie der Antrag auch in Sachen Eilbedürftigkeit gestellt ist. Das Gericht kann nichts entscheiden, das nicht im Antrag steht.
Wenn es in der Frage um „Privat gegen Privat“ geht, z.B. wegen Unterhalt, wird es wahrscheinlich so sein, dass das Gericht den Schuldner anhört, aber der wird sicher nicht mehr als eine Woche Zeit dafür bekommen. Es bleibt also trotzdem relativ schnell.
Gruss Hans-Jürgen
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Wenn es in der Frage um „Privat gegen Privat“ geht, z.B. wegen
Unterhalt, wird es wahrscheinlich so sein, dass das Gericht
den Schuldner anhört, aber der wird sicher nicht mehr als eine
Woche Zeit dafür bekommen. Es bleibt also trotzdem relativ
schnell.Gruss Hans-Jürgen
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Vielen herzlichen Dank Hans-Jürgen für Deine wirklich hilfreichen und kompetenten Beiträge. Hoffe, ich kann mich mal revanchieren 
Lieben Gruss
Lunajane