Mal angenommen, jemand hat einen vollstreckbaren Titel seit 2007.
Der erste Versuch der Zwangsvollstreckung 2007 wäre mit einer eidesstattlichen Versicherung geendet.
Weiter angenommen, man hätte heute erfahren, dass der Schuldner verstorben sei.
Bleibt der Gläubiger nun auf seiner Forderung sitzen( nehmen wir mal an, es gibt keine Erben oder es gibt welche, die aber ein eventuelles Testament ausgeschlagen haben oder es wurde kein Testament gemacht.
wenn 2007 kein Vermögen, pfändbares Einkommen da war, wird wahrscheinlich auch beim Tode keines vorhanden gewesen sein.
Falls zwischenzeitlich Veränderungen eingetreten sind und es Erben gibt (die das Erbe nicht ausgeschlagen haben), müssen die haften, falls die Forderung nicht verjährt ist.