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Hier ist tatsächlich der Mietvertrag entscheident.
Ob die Wegnahme der Gärten rechtens war, kann ich nicht beurteilen. Denkbar ist aber das wenn die Gartennutzung über Jahre hinweg geduldet wurde, das der Garten den Mietern zur weiteren Nutzung zugestanden hätte. Da ich die Dauer der Gartennutzung und den Zeitpunkt der Wegnahme nicht kenne kann ich mich hierzu aber nicht aüßern.
Was die Renovierung des Garten anbelangt, ist es zulässig, kleine Ausbesserungsarbeiten über die Gartenpflege abzurechnen. Bsp. Austausch abgestrobener Pflanzen, Reparatur des Rasen usw. Der gesetzgeber zieht hier aber sehr enge Grenzen, so das eine Neugestaltung oder -anlage nicht mit dazu gehört. Sofern die „Renovierung“ nicht 3 Jahre her ist, würde ich einsicht in die entsprechenden Unterlagen verlangen.
Die Kosten der Gartenpflege können nur auf den Mieter umgelegt werden, sofern diese auch im Mietvertrag vereinbart wurden.
Bsp. Der Mietvertrag weist einige Kosten der Beriebskostenverordnung § 16 aus, andere die dort möglich sind, aber nicht, dann sind die nicht erwähnten Kosten auch nicht vereinbart. Wichtig ist also was im Vertrag steht. Ich würde mit einer entsprechenden Überprüfung aber nicht zu lange warten, da sonst evtl. Ansprüche verjähren können.