Zwangszahlung für Rasenpflege ?

Hallo,

ich habe folgende Frage:

Vor einigen Jahren hat uns der neue Vermieter zwangsweise die Gärten abgenommen, da diese nicht im Mietvertrag verankert waren. Dann kam eine Totalrenovierung, in der auch die Außenanlagen aufgeführt waren. Die Renovierung führte dann zu einer erheblichen Mietsteigerung und nun müssen wir noch zusätzlich die Rasenpflgekosten bezahlen.

Kann ich gegen diese Kosten Einspruch erheben und muss ich diese Kosten ebfalls „schlucken“ ( immerhin 140 € im Jahr ).

Danke für jede Antwort; am besten mit rechtlichem Unterbau, also nach § xy…

Bernhard

Hallo Bernhard,

bitte schön:
http://www.nebenkostenabrechnung.com/gartenpflege/
Gartenpflege für einzelne Mieter
Wird einem einzelnen Mieter ein Garten oder ein Teil des Gartens zur eigenen Nutzung überlassen,
muss der Mieter für die Gartenpflege selbst aufkommen. Im Mietvertrag wird gewöhnlich festgesetzt, ob der Mieter die Gartenpflege übernimmt oder nicht.
Ist der Mieter nicht zuständig, muss der Vermieter die Gartenpflege übernehmen, kann die Kosten hierfür jedoch als Betriebskosten auf den Mieter umlegen § 2 BetrKV Nr.10, sowie §535 BGB).

Allerdings haben Renovierung und Rasenpflege rein gar nichts miteinander zu tun.

Gruß
Christa

Was steht im Mietvertrag bei den Nebenkosten zum Thema Gartenpflege drin ?
Da die Gärten offenbar bisher den Mietern überlassen waren, kann da nichts gestanden haben.
Also kann man nun auch nichts dafür verlangen.

Nur wenn im Vertrag etwas dazu steht, sei es direkt genannt oder mit Hinweis auf die überhaupt umlagefähigen Kosten laut Gesetz.

MfG
duck313

hmm, stimmt …

Der Verweis auf die Betriebskostenverordnung ist in Standardmietverträgen allerdings - nun ja - Standard.

Gruß
C.

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Ein Hinweis auf die Nebenkostenverordnung wird nicht von jedem als Hinweis auf die Kosten für Gartenpflege verstanden.
Bitte etwas vorsichtiger mit vorschnellen Behauptungen.

www-hausverwaltung-bad-zwischenahn.de

Hier ist tatsächlich der Mietvertrag entscheident.

Ob die Wegnahme der Gärten rechtens war, kann ich nicht beurteilen. Denkbar ist aber das wenn die Gartennutzung über Jahre hinweg geduldet wurde, das der Garten den Mietern zur weiteren Nutzung zugestanden hätte. Da ich die Dauer der Gartennutzung und den Zeitpunkt der Wegnahme nicht kenne kann ich mich hierzu aber nicht aüßern.

Was die Renovierung des Garten anbelangt, ist es zulässig, kleine Ausbesserungsarbeiten über die Gartenpflege abzurechnen. Bsp. Austausch abgestrobener Pflanzen, Reparatur des Rasen usw. Der gesetzgeber zieht hier aber sehr enge Grenzen, so das eine Neugestaltung oder -anlage nicht mit dazu gehört. Sofern die „Renovierung“ nicht 3 Jahre her ist, würde ich einsicht in die entsprechenden Unterlagen verlangen.

Die Kosten der Gartenpflege können nur auf den Mieter umgelegt werden, sofern diese auch im Mietvertrag vereinbart wurden.

Bsp. Der Mietvertrag weist einige Kosten der Beriebskostenverordnung § 16 aus, andere die dort möglich sind, aber nicht, dann sind die nicht erwähnten Kosten auch nicht vereinbart. Wichtig ist also was im Vertrag steht. Ich würde mit einer entsprechenden Überprüfung aber nicht zu lange warten, da sonst evtl. Ansprüche verjähren können.