Mal angenommen, es existiert folgender fiktiver Fall:
Eigentümergemeinschaft mit 10 Parteien. 2 Gebäude. Eins mit 6 Wohnungen, eins mit 4 Wohnungen. Baujahr 2001.
Für beide Gebäude existiert ein kleiner gemeinsamer Raum, welcher gleichzeitig Vorraum zum Heizungsraum ist(ca. 12 qm) + Heizungsraum(ca.8qm) + Hausanschlussraum ( ca. 3qm).
Laut Bauverordnung des Saarlandes ist ein Abstellraum für Rollstühle, Kinderwägen und Fahrräder beim Bau eines Mehrfamielienhauses vorgeschrieben.Dieser Raum ist auch vorhanden( Vorraum zum Heizungsraum),jedoch in dem Bauplan, der dem Verwalter vorliegt (vermutlich Bauabnahme) wurde dieser Raum als Müllraum gekennzeichnet. Grüne Unterschrift mit Stempel.
Dieser Raum wurde seit 8 Jahren als Abstellplatz für alles genutzt. Privatsachen, Fahrräder,… 8 Jahre keine Beschwerde. Dann Beschwerde.
Jedem soll der gleiche Platz zugewiesen werden, begrenzt durch Gitterboxen. Für Fahrräder, Kinderwägen und Rollstühle ist dann kein Platz mehr.
In der WEG Versammlung wurde Beschlossen, dass alle Fahrräder entfernt werden müssen. 2 Enthaltungen, 1 Gegenstimme, 7 Dafür.
Über die Boxen soll später entschieden werden.
In der Hausordung steht: Räder und Kinderwägen sind in dem dafür bestimmten Raum unterzustellen. Allerdings existiert der Raum laut dem Plan der angeblich des notariellen Kaufvertrages beiligen soll nur als „Müllraum“.
In der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung ist nur der Hinweis: Alle Räume die nicht als Sondereigentum zählen, sind Gemeinschaftseigentum.
In wie weit könnte man in dem fiktiven Fall vorgehen, wenn man gerne 1 oder 2 Räder unterstellen möchte.
Darf man sich an die Hausordung halten, also Räder und Kinderwagen trozdem in diesem Raum abstellen, oder muß man sich an den Beschluß halten?
Müsste dann in diesem Fall nicht zuerst die Hausordnung geändert werden?
Wie rechtskräftig ist eine Bauverordnung?