Zwei Beschäftigungen parallel nach Lohnsteuerklasse 1 abgerechnet

Hallo liebe Foristinnen und Foristen,

folgendes hat sich in diesem Jahr abgespielt:

Herr K macht eine Berufsausbildung, die Einkünfte versteuert er nach LStK, soweit so einfach.

Seit Januar hat Herr K eine weitere Beschäftigung um seine kargen Einkünfte etwas aufzubessern. Die Stelle umfasst 80 Monatsstunden und ist kein 450€-Job.

Also geht Herr K im Januar zum Finanzamt und beantragt dort für diesen Job eine Lohnsteuerkarte. Vom Finanzamt erhält er eine sogenannte Ersatzbescheinigung, gibt die bei seinem neuen Arbeitgeber ab und alles ist vermeintlich in Butter.

Im Oktober wechselt Herr K seinen Ausbildungsbetrieb. Der Betrieb meldet sich bei ihm, weil er es nicht schafft Herrn K elektronisch zur Lohnsteuer anzumelden. Es kommt zur Fehlermeldung, Herr K habe bereits eine Beschäftigung nach Klasse 1. Es tellt sich heraus, dass Herr K im gesamten bisherigen Jahr bei beiden Arbeitgebern parallel nach LStK 1 abgerechnet wurde, offenbar ein Fehler, weil einer nach Klasse 6 hätte abrechnen müssen. Herr K hatte noch nie einen Nebenjob, ihm ist das nicht aufgefallen.

Nun macht sich Herr K große Sorgen wegen möglicher Nachforderungen des Finanzamtes und weiß nicht, was er als erstes tun/lassen soll…

Wir sind sehr über Eure Antworten zu diesem Fall interessiert und danken Euch im Voraus herzlich für Eure Beteiligung.

Servus,

beide Arbeitgeber haben richtig abgerechnet, nämlich nach der Lohnsteuerkarte bzw. Bescheinigung, die ihnen vorlag. Der (übrigens strafbare) Fehler liegt auf der Seite des Arbeitnehmers.

Sobald der Arbeitnehmer unaufgefordert eine ESt-Erklärung abgegeben hat und die ESt veranlagt und bezahlt ist, ist das Thema Steuerhinterziehung erledigt und interessiert keinen Staatsanwalt mehr.

Die ESt-Nachzahlung, um die es geht, lässt sich nur ermitteln, wenn man alle Beträge kennt, die im Spiel sind. Jede Software zur Erstellung und Übermittlung von ESt-Erklärungen liefert aber eine Berechnung des voraussichtlichen Ergebnisses der Veranlagung; man kann also vor Einreichung der ESt-Erklärung ungefähr wissen, was auf einen zukommt, und den Zeitpunkt der Übermittlung danach richten.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder