Zwei Eigentümer streiten sich um Gartenpflege

Hallo zusammen,

in einem Haus sind zwei abgeschlossene Wohnungen und es ist aufgeteilt welcher Eigentümer welche Räumlichkeiten bewohnen darf.
Es gibt eine gemeinschafltiche Gartennutzung, die so aussieht, dass jeder auf einer Seite entlang dem Grundstück seine Beetsteite hat.

Der Rentner pflanzt übersichtlich und zupft jedes grün im Keim raus, was Unkraut werden könnte. Nach jedem Regenguss wird geharkt, damit die Erde hübsch aussieht.

Die erwerbstätige Person harkt nicht so häufig und hat hier und da Grashalme und kleines Unkraut. Das Beet ist von Rasenkantensteinen umfasst und keine Zweige oder Äste ragen auf den Rasen, der zwischen den Beeten ist.

Der Renter sagt es ist kein annehmbarer Zustand und hat angeblich schon Rat vom Anwalt eingeholt.

Meine Frage, kann der Rentner bestimmen wie gepflegt die andere Hälfte sein muss? Er regt sich über runterfallende Rosenblätter vom Rosenbogen auf, die auf dem Rasen liegen und eben über zu wenig Pflege.

Vielen Dank
Fusel

Rechtlich kann der Rentner überhaupt nichts…Nur wenn die andere Partei Ihren Teil wirklich nicht pflegt hätte er Grund. Niemand kann vorschreiben als Privatperson, wie Gärten oder Teilflächen davon zu pflegen sind. Offensichtlich hat der erste zuviel zeit und wohl kaum andere Lebensinhalte… Wenn überhaupt jemand etwas anschaffen kann, dann wäre es der vermieter, aber so, wie Sie es beschreiben, besteht überhaupt kein Anlass für den. Sicherlich wird aber der unterbeschäftigte Rentner dort aufwiegeln, zumal er ja schon einen Anwalt bemüht. Es ist das natürlichste Geschehen, dass abgeblühte Pflanzenteile herunterfallen. Gerade, wenn man berufstätig ist, hat man andere Prioritäten, als sofort etwas zu säubern, zumal der Grund dafür im gelangweilten Tagesablauf eines Nachbarn entsteht. Der Begriff des sauberen Gartens ist so dehnbar und vollkommen individuell begründet und für jeden etwas anderes. Das Gartenverständnis des Rentners ist offensicvhtlich stark verstümmelt und verbogen, überzogen. Ich würde darauf überhaupt nicht eingehen, denn wenn der Rentner merkt, dass sein unerfülltes Leben einen Machtzuwachs erfährt, wird er das ausweiten und immer wieder nörgelnd vorstellig werden. Garten ist immer zuerst ein Teil (menschlich verbogener, man nennt es „gestalteter“) Natur und jeder hat das Recht, diesen so oder so zu gestalten, zu bewirtschaften oder zu pflegen. Das sage ich als Garten- und Landschaftsplaner und Landschaftsökologe, der selbst ständig mit gewerblicher Gartenpflege in Privatgärten tätig ist und dort die unterschiedlichsten Formen von Gartenanlage, Naturzulassung oder Pflegevorstellungen erfährt. Wie Sie es schildern, kann von einer Verwahrlosung überhaupt nicht die Rede sein - nur dann aber wäre Kritik berechtigt, obwohl auch hier die persönlichen Vorstellungen eine grosse Rolle spielen. Im schlimmsten Falle kann die berufstätige Person auch mit einer Anzeige wegen ständiger Belästigung und Nichtwahrung des Friedens der häuslichen Gemeinschaft drohen, wenn dieser keine Ruhe gibt. Es sieht ja leider nicht so aus, als wenn hier ein Gespräch und eine gütliche Einigung die Lösung wären. Beste Grüße und guten Erfolg
H.-I.v.B., Dipl.-Ing. Univ. (Landespflege) aus Regen/Bay.Wald

Nachtrag:
Ich habe nicht so genau berücksichtigt, dass es sich offensichtlich um geteiltes Hauseigentum handelt. Damit liegt eine >bedingung vor, wie sie fast gleichzusetzen ist mit zwei benachbarten Häusern mit 2 Eigentümern. Hiebeisind die Eigentumsteile ja auch völlig in sich abgeschlossen. Für den vorliegenden Fall wäre nur relevant für Kritik, wenn der Anteil des Rentners maßgeblich durch den anderen Teilbeeinträchtigt wäre, dazu gehört aber nicht, dass Rosenblätter, die herunterfallen, am selben Tag beseitigt werden müssen usw. … Hier besteht eigentlich gar keine rechtliche Handhabe. Es ist wie bei herabfallendem Laub von einem Nachbargrundstück: Das ist rechtlich als Naturvorgang hinzunehmen. Natürlich kann man bei Überhandnehmen beim Nachbarn darauf drängen, einen zu großen Baum doch mal zu entfernen, wenn er z.B. zuviel Laub abwirft, den Rasen zu sehr verschattet (Moos) oder den Lichtgenuß (gerade an der Südseite des betr. Grundstücks) erheblich verringert. Dazu gibt es - im Gegensatz zu früher - seit einigen Jahren neue Nachbarrechts-Rechtsprechung. mfg, Hvb