Liebe Rechtsverdreher,
bei der Wiedergabe fremdsprachlicher Begriffe aus dem Universum der Rechtsgelehrsamkeit und deren Praxis ist meistens gleichzeitig alles und nichts erlaubt, weil es kaum Entsprechungen zwischen dem nationalen Recht des einen und des anderen Landes gibt, die sich wirklich 1:1 spiegeln lassen.
Man kann sich damit helfen, dass man einen Begriff der Zielsprache wählt, der von der Wortbedeutung her möglichst genau die Funktion des Begriffes der Quellsprache wiedergibt, wenn man sich davon überzeugt hat, dass es diesen Begriff nicht schon mit einer anderen Bedeutung in der Zielsprache gibt.
Aber charmanter ist es, einen Begriff in der Zielsprache zu finden, der ggf. mit geringfügigem, vernachlässigbarem Unterschied dort regelmäßig verwendet wird.
Nach all diesem Salbader zwei Fragen betreffend die sinnvolle Wiedergabe von zwei Begriffen aus dem französischen Verfahrensrecht im Deutschen:
(1) Im Französischen heißt eine Klageschrift „citation“, das ist wörtlich eine Aufforderung an das betreffende Gericht, den Beklagten zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Wiedergabe mit „Klageschrift“ gefällt mir nicht so ganz gut, weil sie inhaltlich etwas anderes bezeichnet, auch wenn sie von der Funktion im Verfahren her ungefähr dasselbe meint. Frage: Gibt es in der deutschen juristischen Praxis einen besonderen Ausdruck, der sich genau auf diesen Punkt bezieht - einen Antrag, die Gegenpartei zu laden? Wenn ja, wie heißt dieser?
(2) Jede französische Klageschrift schließt mit der Formel „Sous toutes reserves“, wörtlich = „Unter allen Vorbehalten“. Inhaltlich gemeint ist damit, dass sich der Kläger bzw. dessen Vertreter vorbehalten, in der mündlichen Verhandlung noch weitere Beweismittel oder Zeugen zu benennen, noch weitere Begründungen zu geben und noch weitere Anträge zu stellen, als jeweils in der Klageschrift enthalten sind. Wenn diese Vorbehalte nicht in der Klageschrift vorgebracht werden, beschränkt sich die Partei im jeweiligen Rechtszug auf den Inhalt der Klageschrift, und darin nicht angeführte Beweismittel, Zeugen, Begründungen, Anträge können in der Hauptverhandlung nicht wirksam vorgebracht werden. Frage: Gibt es im deutschen Verfahrensrecht einen ähnlichen Vorbehalt, der als formelhafte Wendung angebracht wird oder angebracht werden kann? Wenn ja, wie heißt diese Formel bzw. (nun wirds ganz surrealistisch) wie könnte sie heißen, wenn es sie denn gäbe?
Für Erhellung, gute und schlechte Ideen und Vorschläge dankt
MM
, ich habe sie nur schon verwendet gesehen, und sie entspricht in etwa dem, was Du auf Französisch meintest. Du hast z.B. während eines laufenden Verfahrens auch ohne diese Formulierung geraume Zeit, noch zusätzliche Anträge zu stellen (z.B. Klagerhöhungen).