Zwei Formeln zum Verfahrensrecht

Liebe Rechtsverdreher,

bei der Wiedergabe fremdsprachlicher Begriffe aus dem Universum der Rechtsgelehrsamkeit und deren Praxis ist meistens gleichzeitig alles und nichts erlaubt, weil es kaum Entsprechungen zwischen dem nationalen Recht des einen und des anderen Landes gibt, die sich wirklich 1:1 spiegeln lassen.

Man kann sich damit helfen, dass man einen Begriff der Zielsprache wählt, der von der Wortbedeutung her möglichst genau die Funktion des Begriffes der Quellsprache wiedergibt, wenn man sich davon überzeugt hat, dass es diesen Begriff nicht schon mit einer anderen Bedeutung in der Zielsprache gibt.

Aber charmanter ist es, einen Begriff in der Zielsprache zu finden, der ggf. mit geringfügigem, vernachlässigbarem Unterschied dort regelmäßig verwendet wird.

Nach all diesem Salbader zwei Fragen betreffend die sinnvolle Wiedergabe von zwei Begriffen aus dem französischen Verfahrensrecht im Deutschen:

(1) Im Französischen heißt eine Klageschrift „citation“, das ist wörtlich eine Aufforderung an das betreffende Gericht, den Beklagten zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Wiedergabe mit „Klageschrift“ gefällt mir nicht so ganz gut, weil sie inhaltlich etwas anderes bezeichnet, auch wenn sie von der Funktion im Verfahren her ungefähr dasselbe meint. Frage: Gibt es in der deutschen juristischen Praxis einen besonderen Ausdruck, der sich genau auf diesen Punkt bezieht - einen Antrag, die Gegenpartei zu laden? Wenn ja, wie heißt dieser?

(2) Jede französische Klageschrift schließt mit der Formel „Sous toutes reserves“, wörtlich = „Unter allen Vorbehalten“. Inhaltlich gemeint ist damit, dass sich der Kläger bzw. dessen Vertreter vorbehalten, in der mündlichen Verhandlung noch weitere Beweismittel oder Zeugen zu benennen, noch weitere Begründungen zu geben und noch weitere Anträge zu stellen, als jeweils in der Klageschrift enthalten sind. Wenn diese Vorbehalte nicht in der Klageschrift vorgebracht werden, beschränkt sich die Partei im jeweiligen Rechtszug auf den Inhalt der Klageschrift, und darin nicht angeführte Beweismittel, Zeugen, Begründungen, Anträge können in der Hauptverhandlung nicht wirksam vorgebracht werden. Frage: Gibt es im deutschen Verfahrensrecht einen ähnlichen Vorbehalt, der als formelhafte Wendung angebracht wird oder angebracht werden kann? Wenn ja, wie heißt diese Formel bzw. (nun wirds ganz surrealistisch) wie könnte sie heißen, wenn es sie denn gäbe?

Für Erhellung, gute und schlechte Ideen und Vorschläge dankt

MM

Hallo Martin,
zu 1) - fällt mir nichts ein, da das deutsche Verfahrensrecht (ich gehe jetzt mal, da Du nichts spezifiziert hast, von Verfahren nach der ZPO aus)da offenbar vom französischen Rechtssystem unterscheidet. Für Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, werden oft die Parteien persönlich geladen, wenn überhaupt ein Termin anberaumt wird (das ist nicht immer zwingend so, z.B. bei Anerkenntnis nach Klageinreichung, in vereinfachten Verfahren, bei Versäumnisurteilen, wenn sich die beklagte Partei nach Klagzustellung überhaupt nicht regt und räuspert), ansonsten muß ggf. nur der Anwalt bzw. Parteivertreter erscheinen, so die Parteien einen haben.
Zu 2) - Wie wäre es mit „Weitere Anträge und Sachvortrag bleiben ausdrücklich vorbehalten“?
Vielleicht fällt noch jemandem was Schlaueres ein…
Gruß,
Twoolie

Hi Twoolie,

die Formulierung zu 2) finde ich recht scharmant - die wörtliche Wiedergabe „Unter allen Vorbehalten“ wäre bei einer Klageschrift, die ja nicht so ganz ins Blaue hinein verfasst sein sollte, eher missverständlich.

Zu 1) kann es gut sein, dass „Klageschrift“ tatsächlich die relativ genaueste Wiedergabe ist. Wie macht das ein Anwalt in D, wenn er eine solche verfasst - steht da eine Überschrift „Klageschrift“ drüber?

Schöne Grüße

MM

(1) Im Französischen heißt eine Klageschrift „citation“, das
ist wörtlich eine Aufforderung an das betreffende Gericht, den
Beklagten zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Wiedergabe
mit „Klageschrift“ gefällt mir nicht so ganz gut, weil sie
inhaltlich etwas anderes bezeichnet, auch wenn sie von der
Funktion im Verfahren her ungefähr dasselbe meint. Frage: Gibt
es in der deutschen juristischen Praxis einen besonderen
Ausdruck, der sich genau auf diesen Punkt bezieht - einen
Antrag, die Gegenpartei zu laden? Wenn ja, wie heißt dieser?

Einen solchen Antrag gibt es formell nicht. Nach der Klageerhebung entscheidet das Gericht, ob es ein schriftliches Vorverfahren oder einen sog. frühen ersten Termin bestimmt. In verschiedenen Fällen kann ein Termin sogar ganz entfallen, es gibt also auch rein schriftliche Verfahren. (Dies allerdings u.U. nicht ohne Zustimmung der Parteien).

Die ZPO geht allerdings von dem Regelfall aus, dass zumindest einmal ein Termin stattfindet. Die in der Klageschrift gestellten Anträge sind darum formell keine Anträge, sondern nur die Ankündigung von Anträgen, die dann offiziell erst im Termin gestellt werden. Darum findet sich in Klageschriften auch oft die Formulierung „In der mündlichen Verhandlung werde ich beantragen, wie folgt zu erkennen:“ oder „In der mündlichen Verhandlung werde ich beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.000 Euro zu zahlen.“

Es kann vorkommen, dass der Kläger in seiner Klageschrift um die Anberaumung eines Termins bittet. Das ist aber erstens nicht immer so, zweitens formell kein Antrag, und drittens wird es auch nicht Antrag genannt. (Es gibt auch unechte Anträge, man beantragt z.B., dem Gegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, was formell kein Antrag ist, denn das Gericht muss sowieso von Amts wegen über die Kosten entscheiden).

Wie du ja selbst sagst, kann man in der Juristerei vieles nicht vernünftig übersetzen. M.E. kann man dann nur gucken, was sich am nächsten kommt. Und das Schriftstück, mit dem das Verfahren eingeleitet wird, ist nun mal im Deutschen die Klage und im Französischen, wie du sagst, der Antrag zur Ladung. Darum würde ich dir empfehlen, „citation“ mit „Klage“ zu übersetzen.

Zu deiner weiter unten gestellten Frage: Eine Klageschrift beginnt mit dem Wort „Klage“. Das steht da wie eine Überschrift, und dann folgt das Rubrum:

K l a g e

des Herrn …

gegen …

usw.

(2) Jede französische Klageschrift schließt mit der Formel
„Sous toutes reserves“, wörtlich = „Unter allen Vorbehalten“.
Inhaltlich gemeint ist damit, dass sich der Kläger bzw. dessen
Vertreter vorbehalten, in der mündlichen Verhandlung noch
weitere Beweismittel oder Zeugen zu benennen, noch weitere
Begründungen zu geben und noch weitere Anträge zu stellen, als
jeweils in der Klageschrift enthalten sind. Wenn diese
Vorbehalte nicht in der Klageschrift vorgebracht werden,
beschränkt sich die Partei im jeweiligen Rechtszug auf den
Inhalt der Klageschrift, und darin nicht angeführte
Beweismittel, Zeugen, Begründungen, Anträge können in der
Hauptverhandlung nicht wirksam vorgebracht werden. Frage: Gibt
es im deutschen Verfahrensrecht einen ähnlichen Vorbehalt, der
als formelhafte Wendung angebracht wird oder angebracht werden
kann? Wenn ja, wie heißt diese Formel bzw. (nun wirds ganz
surrealistisch) wie könnte sie heißen, wenn es sie denn gäbe?

Eine solche Vorbehaltserklärung gibt es formell ebenfalls nicht. Es versteht sich von selbst, dass die Klage noch erweitert werden kann, dass weitere Anträge gestellt werden können usw. Zudem ist es immer so, dass alles weitere zu spät kommen kann und dann vom Gericht nicht mehr berücksichtigt wird; daran kann auch ein Vorbehalt nichts ändern. Die Möglichkeit von sog. „Weiterungen“ steht seltenst bis nie in Klageschriften, höchstens mal in Anschreiben an die Gegenseite, um diese unter Druck zu setzen.

Wie du das übersetzen solltest, kommt vielleicht darauf an, worum es geht. Wenn du einen eher fachlichen Text schreibst, würde ich, weil es Vergleichbares nicht gibt, wörtlich übersetzen. Willst du einen Roman übersetzen, und die Klageschrift soll möglichst deutsch klingen, so kannst du die leere Floskel anfügen: „Wenn das Gericht weiteren Sachvortrag für erforderlich halten sollte, wird um richterlichen Hinweis gebeten.“

Hallo Martin!
Ich sehe (und schreibe) meistens nur K L A G E, das sind aber keine Vorschriften, sondern büroübliche Angewohnheiten; bestimmt gibt es auch Anwälte, die „Klagschrift“ schreiben.
Gruß,
Twoolie
P.S. Die Formulierung zu 1) muß beim Richter in D nicht unbedingt Wirkung entfalten :smile:, ich habe sie nur schon verwendet gesehen, und sie entspricht in etwa dem, was Du auf Französisch meintest. Du hast z.B. während eines laufenden Verfahrens auch ohne diese Formulierung geraume Zeit, noch zusätzliche Anträge zu stellen (z.B. Klagerhöhungen).