Zwei Fragen zum Berliner Testament und Pflichtteil

Sehr geehrter Experte,

im Vorraus vielen Dank für Ihre Hilfe!

Der Vater von X hat nochmal geheiratet, seine Frau hat von ihm ein Kind bekommen. Er ist relativ alt, sie relativ jung. Seine neue Frau schätze ich so ein, dass sie ihn stark beeinflussen kann und X als Erbe ausschließen möchte.
Beide haben das Berliner Testament vereinbart. Gesetzt den Fall er stirbt zuerst, ist sie die Vorerbin, R. der Nacherbe.

Frage 1) Wenn der Erblasser (Vater) den Vorerben (seine Frau) von der Verfügungsbeschränkung befreit §2136, und sie das Erbe ausgibt, hat X nach ihrem Tode noch Anspruch auf mein Pflichtteil?

Frage 2 Vorausgesetzt beide haben das Berliner Testament ohne Befreiung von der Verfügungsberechtigung: Währe folgende Pflichtteilstrafklausel (Jastrowsche Formel) gültig? „Wer beim Tod des Erstversterbenden sein Pflichtteil einfordert, wird beim Tod des Letztsterbenden nur den Pflichtteil bekommen.“?

Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Roberto

Der Vater von X hat nochmal geheiratet, seine Frau hat von ihm
ein Kind bekommen. Er ist relativ alt, sie relativ jung. Seine
neue Frau schätze ich so ein, dass sie ihn stark beeinflussen
kann und X als Erbe ausschließen möchte.
Beide haben das Berliner Testament vereinbart. Gesetzt den
Fall er stirbt zuerst, ist sie die Vorerbin, R. der Nacherbe.

Demnach ist X doch von der Erbfolge ausgeschlossen, Ehefrau als Vorerbin und das nachgeborene Kind R als Nacherbe bestimmt?

Frage 1) Wenn der Erblasser (Vater) den Vorerben (seine Frau)
von der Verfügungsbeschränkung befreit §2136, und sie das Erbe
ausgibt, hat X nach ihrem Tode noch Anspruch auf mein
Pflichtteil?

X kann nur im Erbfall seines Vaters und nach Kenntnis des Testaments 3 Jahre lang Pflichtteil nach dem beanspruchen, was dem Vater gehörte und abzüglich seiner (auch gemeinsamen) Schulden und Beerdigungskosten übrigbliebe. Bei dann immer noch zwei Kindern des Vaters wären das 12,5% seines Reinnachlasses in Geld, der von der Vorerbin zu beanspruchen wäre.

Währe folgende
Pflichtteilstrafklausel (Jastrowsche Formel) gültig? „Wer beim
Tod des Erstversterbenden sein Pflichtteil einfordert, wird
beim Tod des Letztsterbenden nur den Pflichtteil bekommen.“?

Nach meiner Lesart gälte das nur für die Nacherbin R, die eben auch ebengleich Pflichtteilsrecht am Nachlass ihres Vaters hätte, wenn sie vermutet, Mutter heiratet neu, bekommt weitere erbberechtigte Kinder oder gibt ihr Voerbe aus, sodass weniger übrigbleiben könnte als vorhanden.

X ist der Fallschilderung nach überhaupt nicht als Nacherbe bestimmt und daher am den Nachlass der Stiefmutter weder erb- noch pflichttelsberechtigt :open_mouth:

Befreite Vorerbschaft meint, dass die Witwe ein völlig neues Testament über den erebeten Nachlass und eigenes Vemögen errichten dürfte. Unbefreiter Vorerbe darf dies nicht, aber natürlich sein Vorerbe wie eigenes Vermögen auch ausgeben oder kann bei Pflegebedürftigkeit gar mittellos werden und das Nacherbe entsprechend schmälern: Genau deshalb gibt es ja ein Pflichtteilsrecht beim Tod des Erstversterbenden, damit die Nacherben nicht leer ausgehen können.

Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Roberto

Gern und Gruß

imager

Befreite Vorerbschaft meint, dass die Witwe ein völlig neues Testament über den erebeten Nachlass und eigenes Vemögen errichten dürfte. Unbefreiter Vorerbe darf dies nicht, aber natürlich sein Vorerbe wie eigenes Vermögen auch ausgeben oder kann bei Pflegebedürftigkeit gar mittellos werden und das Nacherbe entsprechend schmälern:
Das darf ein unbefreiter Vorerbe eben nicht!
http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/frames…
MfG ramses90

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Zur 1. Frage: Sie ist inkonsequent und unlogisch, da der Pflichtteil des Sohnes beim Tode des Vaters entsteht - also nicht etwa nur dann, wenn die Vorerbin den Nachlaß verprasst. Der Pflichtteilsanspruch muß allerdings innerhalb der Verjährungsfrist gegenüber der Witwe geltend gmacht werden.

Zu 2.
Die genannte Klausel gilt unabhängig.

Befreite Vorerbschaft meint, dass die Witwe ein völlig neues
Testament über den erebeten Nachlass und eigenes Vemögen
errichten dürfte. Unbefreiter Vorerbe darf dies nicht, aber
natürlich sein Vorerbe wie eigenes Vermögen auch ausgeben oder
kann bei Pflegebedürftigkeit gar mittellos werden und das
Nacherbe entsprechend schmälern:

Das darf ein unbefreiter Vorerbe eben nicht!

Vielmehr entspricht es dem erklärten Willen, den befreiten Vorerben von allen Beschränkungen zu befreien.

Es darf IMHO insbesondere Mittel aus der Substanz des Nachlasses auch für sich verbrauchen, muss es sogar, bevor Leistung des Sozialhilfeträgers bei Pflegebedürftigkeit gewährt würden.

Das dem ein Verbot unentgeltlicher Verfügung, insbes. Schenkungen außerhalb einer sittlichen Pflicht oder gar böswillige Nachlasschmälerung entgegensteht, ist unstrittig.

aber natürlich sein Vorerbe wie eigenes Vermögen auch ausgeben oder kann bei Pflegebedürftigkeit gar mittellos werden und das Nacherbe entsprechend schmälern:

Darum Ging´s und das darf ein unbefreiter Vorerbe eben nicht und es nützt auch nichts wenn man sich jetzt aus dieser Falschaussage heraus reden will!
Ein unbefreiter Vorerbe kann garnicht an die Vermögenssubstanz geraten weil er nur die Auszüge/Erträge davon für sich verbrauchen darf.
Ob und wenn etwas vom Erbe verbraucht werden darf um nicht die Sozialkassen zu belasten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, wie alt der Nacherbe dann ist und, ob es dann u.U. der Zustimmung des Familiengerichtes bedarf.
ramses90