Zwei Fragen zur PKV

Liebe Experten,

in einem PKV-Angebot verspricht die Versicherung „erstattungsfähige Leistungen“ zu ersetzen. Sind das die gleichen Leistungen, die auch die GKV ersetzt? Anders gefragt: kann in Zukunft der Katalog dieser Leistungen verkleinert werden?

Eine andere Frage: wie wird die Rückerstattung von Beiträgen bei Leistungsfreiheit steuerlich gewertet? Muss ich die überhaupt versteuern? Und bekommt der Arbeitgeber seinen Anteil ebenfalls zurück, falls der Versicherte Angestellter ist?

Vielen Dank sagt
Andreas

Liebe Experten,

in einem PKV-Angebot verspricht die Versicherung
„erstattungsfähige Leistungen“ zu ersetzen. Sind das die
gleichen Leistungen, die auch die GKV ersetzt? Anders gefragt:
kann in Zukunft der Katalog dieser Leistungen verkleinert
werden?

Die erstattungsfähigen leistungen beziehen sich auf die Tarif beschreibung. Die Leistungen die der Tarif vorgibt werden erstattet. Alles was nicht in diesem Tarif steht oder Medizinisch nicht sinnvoll wird nicht erstattet. Einmal abgeschlossene Leistungen mit der Privaten können dir nicht mehr genommen werden. Nur du selber kannst diese Leistungen durch Tarif wechsel bestimmen.

Eine andere Frage: wie wird die Rückerstattung von Beiträgen
bei Leistungsfreiheit steuerlich gewertet? Muss ich die
überhaupt versteuern? Und bekommt der Arbeitgeber seinen
Anteil ebenfalls zurück, falls der Versicherte Angestellter
ist?

Wie es mit der Steuerlichen wertung ist kann ich dir nicht sagen, wird dir aber dein Steuerberater sicherlich beantworten können. Nur du bekommst deine Beiträge bei Leistungsfreiheit wieder, der Arbeitgeber schaut in die Röhre. Allerdings bekommst du nur auf Ambulante und Zahntarife deine Beitragsrückerstattung. Mußt aber gleichzeitig nicht auf deine Rückerstattung verzichten wenn du ins Krankenhaus mußt. So ich hoffe deine Fragen sind zu deiner zufriedenheit beatwortet.

Mfg

Besten Dank
Hallo Mario,

So ich
hoffe deine Fragen sind zu deiner zufriedenheit beatwortet.

Ja, vielen Dank,
Andreas

Hallo,

Die erstattungsfähigen leistungen beziehen sich auf die Tarif
beschreibung. Die Leistungen die der Tarif vorgibt werden
erstattet. Alles was nicht in diesem Tarif steht oder
Medizinisch nicht sinnvoll wird nicht erstattet.

Seit wann erstatten PKV`n medizinisch sinnvolle Leistungen? Versichert ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung!

Erstattungsfähioge Leistungen ist ein deutliches Signal für das genaue Studium der Bedingungen, weil es nach einer Einschränkung riecht und schmeckt!

Einmal
abgeschlossene Leistungen mit der Privaten können dir nicht
mehr genommen werden. Nur du selber kannst diese Leistungen
durch Tarif wechsel bestimmen.

Da würde ich den Ball auch flacher halten. Es gibnt das Instrument der Klarstellung. Da muss nur der Treuhänder abzeichnen und schon ist die Klarstellung im Sinne einer Einschränkung in den Bedingungen. Da kann ich mehrere Beispiele aufzählen.

Eine andere Frage: wie wird die Rückerstattung von Beiträgen
bei Leistungsfreiheit steuerlich gewertet? Muss ich die
überhaupt versteuern? Und bekommt der Arbeitgeber seinen
Anteil ebenfalls zurück, falls der Versicherte Angestellter
ist?

Wie es mit der Steuerlichen wertung ist kann ich dir nicht
sagen, wird dir aber dein Steuerberater sicherlich beantworten
können. Nur du bekommst deine Beiträge bei Leistungsfreiheit
wieder, der Arbeitgeber schaut in die Röhre. Allerdings
bekommst du nur auf Ambulante und Zahntarife deine
Beitragsrückerstattung. Mußt aber gleichzeitig nicht auf deine
Rückerstattung verzichten wenn du ins Krankenhaus mußt. So ich
hoffe deine Fragen sind zu deiner zufriedenheit beatwortet.

Die Antwort ist überwiegend falsch!

Die BRE ist zu unterteilen in Bar-BRE und Pauschalleistungen (garantierte BRE). Bar BRE ist eine erfolgsbhängige Gewinnbeteiligung aus der e.a. RFB ohne den Charakter einer nachhaltigen leistungsaussage. Die Pauschalleistung (o.a. garantierte BRE) ist eine Versicherungsleistung, die in den Bedingungen genannt ist.

Die Bar-BRE ist bei der Steuer dem Beitragsaufkommen gegenüberzustellen und vermindert somit die steuerlich anzuerkennenden Aufwände.

Ob eine Bar-BRE für amb, dental und oder stationär oder auf alles gezahlt wird, ist im Einzelfall zu prüfen, sehr unterschiedlich und jederzeit abänderbar. I.d.R. rechnet sich die Bar-BRE aus dem amb. und dentalen Teil.

Das die BRE entfällt, wenn ich Kosten einer stationäören Behandlung einreiche, das bezweilfel ich vom Grundsatz her. Es gibt solche Modelle, die anderen überwiegen aber eindeutig.

Viele Grüße
Thorulf Müller

[email protected]

Hallo,

Die erstattungsfähigen leistungen beziehen sich auf die Tarif
beschreibung. Die Leistungen die der Tarif vorgibt werden
erstattet. Alles was nicht in diesem Tarif steht oder
Medizinisch nicht sinnvoll wird nicht erstattet.

Seit wann erstatten PKV`n medizinisch sinnvolle Leistungen?
Versichert ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung!

Da habe ich mich im Wort geirrt, du hast natürlich recht!

Erstattungsfähioge Leistungen ist ein deutliches Signal für
das genaue Studium der Bedingungen, weil es nach einer
Einschränkung riecht und schmeckt!

Einmal
abgeschlossene Leistungen mit der Privaten können dir nicht
mehr genommen werden. Nur du selber kannst diese Leistungen
durch Tarif wechsel bestimmen.

Da würde ich den Ball auch flacher halten. Es gibnt das
Instrument der Klarstellung. Da muss nur der Treuhänder
abzeichnen und schon ist die Klarstellung im Sinne einer
Einschränkung in den Bedingungen. Da kann ich mehrere
Beispiele aufzählen.

Passiert sehr sehr selten…

Eine andere Frage: wie wird die Rückerstattung von Beiträgen
bei Leistungsfreiheit steuerlich gewertet? Muss ich die
überhaupt versteuern? Und bekommt der Arbeitgeber seinen
Anteil ebenfalls zurück, falls der Versicherte Angestellter
ist?

Wie es mit der Steuerlichen wertung ist kann ich dir nicht
sagen, wird dir aber dein Steuerberater sicherlich beantworten
können. Nur du bekommst deine Beiträge bei Leistungsfreiheit
wieder, der Arbeitgeber schaut in die Röhre. Allerdings
bekommst du nur auf Ambulante und Zahntarife deine
Beitragsrückerstattung. Mußt aber gleichzeitig nicht auf deine
Rückerstattung verzichten wenn du ins Krankenhaus mußt. So ich
hoffe deine Fragen sind zu deiner zufriedenheit beatwortet.

Die Antwort ist überwiegend falsch!

Die BRE ist zu unterteilen in Bar-BRE und Pauschalleistungen
(garantierte BRE). Bar BRE ist eine erfolgsbhängige
Gewinnbeteiligung aus der e.a. RFB ohne den Charakter einer
nachhaltigen leistungsaussage. Die Pauschalleistung (o.a.
garantierte BRE) ist eine Versicherungsleistung, die in den
Bedingungen genannt ist.

Die Bar-BRE ist bei der Steuer dem Beitragsaufkommen
gegenüberzustellen und vermindert somit die steuerlich
anzuerkennenden Aufwände.

Ob eine Bar-BRE für amb, dental und oder stationär oder auf
alles gezahlt wird, ist im Einzelfall zu prüfen, sehr
unterschiedlich und jederzeit abänderbar. I.d.R. rechnet sich
die Bar-BRE aus dem amb. und dentalen Teil.

Das die BRE entfällt, wenn ich Kosten einer stationäören
Behandlung einreiche, das bezweilfel ich vom Grundsatz her. Es
gibt solche Modelle, die anderen überwiegen aber eindeutig.

Sie sollten besser lesen, ich habe gesagt die BRE bleibt bei Inanspruchnahme der Stationären leistungen erhalten.

Viele Grüße
Thorulf Müller

[email protected]

Warum verwirsst du die Menschen so, hat man Ihnen nicht beigebracht das man die Kunden nicht mit Fachbegriffen zutexten sollte? Ich habe hier eine Klare antwort gegeben die auch von einem Laien zu verstehen ist. Oder hat das hier ein NICHT Profi verstanden? Wir helfen hier LAIEN und führen keinen Profi talk.

Danke

Hallo Andreas!

Die erstattungsfähigen Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Tarif. Diese Leistungen können je nach Tarif unterschiedlich sein.

In den meissten Fällen übertreffen die Leistungen der PKV, die der gesetzlichen Kasse. Aber die 3 elementaren Bereich wie Ambulant, Zahn und Stationär sind in jedem Fall vorhanden.

Der Gesetzgeber schreibt sogar vor, dass die PKV einen mindestens gleichwertigen Vers. Schutz bieten muss.

Diese Leistungen die Du Dir aussuchst, sind Bestandteil Deines Versicherungsvertrages und können Dir nicht mehr genommen werden.

Zu der steuerlichen Behandlung von Rückerstattungen, kann ich momentan nicht so viel sagen, da muss ich dann noch einmal nachschlagen. Bitte um Verständniss!!! Aber meine Vermutung ist, dass es sich mit den absetzbaren Beiträgen verrechnet und somit keine Steuern anfallen.

Grundsätzlich kannst Du kannst ja Deinen Beitrag zur KV, im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen in Deiner Steuererklärung, geltend machen.

Bei einem Arbeitnehmer ist es so, dass die BRE inkl. Arbeitgeber Anteil an den Versicherten zurück geht. Du bist Vertragspartner und nicht Dein AG.

Ich hoffe, ich konnte Dir helfen. Gerne stehe ich Dir auch, unter den Kontaktdaten in meiner Visitenkarte, zur Verfügung.

Lieben Gruß
Björn Bause

„„Warum verwirsst du die Menschen so, hat man Ihnen nicht beigebracht das man die Kunden nicht mit Fachbegriffen zutexten sollte? Ich habe hier eine Klare antwort gegeben die auch von einem Laien zu verstehen ist. Oder hat das hier ein NICHT Profi verstanden? Wir helfen hier LAIEN und führen keinen Profi talk.““

DSie Verwendung falscher Begriffe führt zu Mißverständnissen. Jeder Baum hat einen Namen und die Eiche ist die Eiche und nicht die Kiefer!