Zwei halbstagsjobs gleichzeitig

Ich arbeite bei Firma A von 15.00 bis 20.00 Uhr. Habe mich um eine zweite Stelle bei Firma B beworben mit der Arbeitszeit von 3.00 bis 7.00 Uhr. Habe eine Absage erhalten weil eine 11- Stündigen ununterbrochene Ruhepause nicht eingehalten werden kann???
In einige Arbeitsbereichen werden ja auch geteilte Schichten gefahren und dort kommen die Mitarbeiter auch nie auf die angegebene Ruhepause.
Wer weiss was ??? und wo findet man das hinterlegt ???

Hier handelt es sich um Arbeitsrecht, und da kann ich leider nicht weiterhelfen.

Sollte im Arbeitsgesetz stehen,
kann ich so nicht beantworten

Hallo Berti SH,

da kann ich dir leider auch nicht weiter helfen. Grundsätzlich kann dein Arbeitgeber nichts gegen eine zweite Halbtagsstelle haben, aber diese darf nicht mit den Interessen deines ersten Jobs kollidieren. Das mit den Ruhepausen kann gut sein. Dein AG könnte nichts sagen, wenn du z.B. von 10 - 13 Uhr einen 2. Job annehmen würdest. Dann wären die Pausen gewahrt. Genaueres wird das Arbeitsrecht (ggf. Regelungen Arbeitszeiten) regeln.

Gruß okwk

Die gesetzliche Grundlage findest Du im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), z.B. unter www.juris.de oder „ArbZG“ googlen.
Zur Frage: 1. Die Werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht regelmäßig übersteigen. Bei Dir wären 5 + 4 Stunden schon zuviel tägliche Arbeitszeit. (§3 ArbZG).
Außerdem müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochne Ruhezeit von 11 Stunden haben (§5 ArbZG). Dies darf auch nur unregelmäßig unterlaufen werden und muss vom Arbeitgeber finanziell ausgeglichen werden.

Wer weiss was ??? und wo findet man das hinterlegt ???

http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__5.html

VG
EK

Hallo, der Arbeitgeber B hat recht. nach dem Arbeitszeitgesetz ist eine 11 stündige Ruhezeit nach Beendigung einer Arbeit vorgeschrieben. Hier der Gesetzestext:

§ 5 Abs. 1 ArbZG schreibt vor, dass den Arbeitnehmern nach Beendigung der Arbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist.

Eine Ausnahme besteht im Verkehrs- und Gaststättengewerbe: Hier kann in einigen Bereichen die Ruhezeit auf 10 Stunden herabgesetzt werden, wenn innerhalb von einem Monat oder von vier Wochen durch eine entsprechende Verlängerung der Ruhezeiten ein Ausgleich geschaffen wird.

§ 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG lässt eine noch weitergehende Ausnahme zu: Im Tarifvertrag kann eine Reduzierung der Ruhezeit auf 9 Stunden und ein Ausgleich innerhalb eines frei festzulegenden Zeitraumes vereinbart werden.

hallo Berti-SH,

aus der Ferne würde ich die Ablehnung bestätigen. Du findest was unter §§5 ff. ArbZG. Ausnahmen gibt es bei bestehenden Tarifvertrag und in bestimmten Branchen (Krankenhaus, Pflege etc. - siehe §% Abs. 2 ArbZG).

Tschüß
blume2778

Sorry, kann ich nicht weieterhelfen.