Servus,
danke für die konstruktive Antwort.
Im vorliegenden Fall ist es jedoch zusätzlich so, dass der Allgemeinstrom über Differenzrechnung bestimmt wird, was - wie lodrunner richtig angemerkt hat - nicht zulässig ist.
Daher wäre der Vermieter zumindest so weit gefordert die Hintereinanderschaltung der Zähler abzustellen.
Alternativ kann aber in diesem Zusamenhang der Mieter dem Vermieter vorschlagen, den „Allgemeinzähler“, der schließlich derzeit den gesamten Strom misst der ins Haus fließt (ja, da bin ich sicher, weswegen ich ihn auch als zentralen Zähler bezeichnet habe) anzumelden und die anderen beiden Zähler abzumelden und, sofern der Stromversorger die Zähler nicht einsammelt, als nicht geeichte Nebenzähler weiter mitlaufen zu lassen.
Umbaukosten wären wie gesagt gleich Null, da technisch alles unverändert weiterlaufen könnte, lediglich die Ummeldung vom Vermieter auf den Mieter müsste erfolgen und entsprechend bei der Berechnung der Nebenkosten beachtet werden.
Problematisch könnte es IMHO nur rechtlich werden, wenn der Vermieter nach Mietrecht verpflichtet wäre bei der Nebenkostenabrechnung den Allgemeinstrom getrennt aufzuführen, was er - wie gesagt - momentan nur durch Differenzrechnung tun kann und in Zukunft dann gar nicht mehr könnte.
Ich werde mal beim Mieterschutzbund nachfragen, ob dies ein Problem darstellen kann oder der Vermieter darauf verzichten darf, wenn es im Einverständnis mit dem Mieter geschieht.
Gruß,
Sax