Zwei Mieten, drei Grundgebühren?

Servus,

…und ich nicht, warum einige Leute eine Frage nicht klar und
eindeutig formulieren können, sich aber dann über die ihnen
nicht passenden Antworten ereifern.

Vielleicht weil eindeutig nach Rechtsvorschriften für die Zulässigkeit von drei Grundpreiszahlungen gefragt wurde und als Antwort lediglich „Bauchgefühle“ geliefert bzw. unwichtige Nebenkriegsschauplätze wie der Anteil des Verrechnungspreises am Gesamtstrompreis eröffnet wurden?

Schade, die Qualität hier war früher mal besser…

Gruß,
Sax

Hi,

guter Tipp. Danke.

Gruß,
Sax

Nach 5 Jahren muss er geeicht werden. Dafür muss er abgebaut und der neue Zähler angebaut werden. Dann gibt es ab und zu mal einen Schaden: Hinfahren, Abbauen, neuen Zähler anbauen, nach Hause fahren reparieren, lagern.
Dann gibt es noch die Ablesung, die Grundinstallation, die Gebührenabrechnung, die Hotline, der Verwaltungsaparat darauf noch Steuern Versicherungen und, und, und. Du machst es dir etwas einfach mit: Ist schon abgeschrieben.

vnA

In einem Expertenforum wird einem das Denken nicht abgenommen. Wenn du das möchtest, musst du zu einem Anwalt, aber das kostet nun mal.

vnA

Und wer nichts Konstruktives beizutragen hat, sollte es lassen.

Servus,

Nach 5 Jahren muss er geeicht werden. Dafür muss er abgebaut
und der neue Zähler angebaut werden. Dann gibt es ab und zu
mal einen Schaden: Hinfahren, Abbauen, neuen Zähler anbauen,
nach Hause fahren reparieren, lagern.
Dann gibt es noch die Ablesung, die Grundinstallation, die
Gebührenabrechnung, die Hotline, der Verwaltungsaparat darauf
noch Steuern Versicherungen und, und, und. Du machst es dir
etwas einfach mit: Ist schon abgeschrieben.

Tja, das habe ich ja auch nicht getan. Aber mit dem Lesen ist das so eine Sache bei Dir.

Da die Zähler nicht benutzt würden, erübrigt sich „Hinfahren, Abbauen, neuen Zähler anbauen, nach Hause fahren reparieren, lagern.“

Und „Ablesung, die Gebührenabrechnung, die Hotline, der Verwaltungsaparat“ sind, laut Deinem eigenen Zitat, Teil des Bereitstellungspreises, über den wir hier schon mal gar nicht reden. Aber wie gesagt das Lesen…

Gruß,
Sax

Zum LESEN (VnA sprichst DU diese Fähigkeit ja ab)
2.Version

Es geht hier lediglich, ob es rechtlich zulässig ist ein
Mietshaus mit nur einem Mieter aber zwei Mietverträgen über
einen Stromzähler abzurechnen, oder ob da irgendwelche
Bestimmungen entgegenstehen.

1.Version

Ist es zulässig, dass der Mieter drei Grundgebühren zahlen muss?

Erkennst du den Unterschied ?

Antworten auf BEIDE Fragen hast du.
Und jetzt noch die, die du wolltest:
Der Vermieter und/oder der Stromversorger müssen selbstverständlich dafür sorgen, dass der Mieter nur noch einen Zähler hat.
Die bislang zuviel gezahlten Beträge müssen dem Mieter mit Zins und Zinseszins zurückerstattet werden.

Servus,

Nun aus Version 1. folgt zwangsläufig Version 2. und umgekehrt.

Denn wenn 1. nicht zulässig ist, dann muss man mangels anderweitiger Lösung 3 Zähler (sowie 3 Grundgebühren akzeptieren), wenn 2. nicht zulässig ist, kann man darauf drängen, dass nicht mehr über drei Zähler, sondern über einen Zähler abgerechnet wird.

Zum besseren Verständnis habe ich mir erlaubt die Frage umzuformulieren und auch die andere Seite der Medaille zu beleuchten. Schande über mich. Mea culpa. Damit habe ich wohl einige hier überfordert.

Antworten auf BEIDE Fragen hast du.

Nö, ich wollte Fakten, kein „Bauchgefühl“. Letzteres scheint aber hier vorzuherrschen. Da hätte ich auch den Mann neben mir in der S-Bahn fragen können.

Gruß,
Sax

Nun aus Version 1. folgt zwangsläufig Version 2. und
umgekehrt.

Denken ist nicht so deins…

Denn wenn 1. nicht zulässig ist, dann muss man mangels
anderweitiger Lösung 3 Zähler (sowie 3 Grundgebühren
akzeptieren), wenn 2. nicht zulässig ist, kann man darauf
drängen, dass nicht mehr über drei Zähler, sondern über einen
Zähler abgerechnet wird.

BEIDE FRAGEN sind zulässig, auf beide lautet die Antwort „Ja.“
Ja, es ist zulässig, dass der Mieter drei Zähler hat und für diese auch bezahlt.
Ja, es ist zulässig, dass der Mieter nur einen Zähler hat und dafür bezahlt.
WAS in drei Teufelsnamen willst du von UNS ???(außer pöbeln)

Zum besseren Verständnis habe ich mir erlaubt die Frage
umzuformulieren und auch die andere Seite der Medaille zu
beleuchten.

Das ist mißlungen, weil s.o.

Antworten auf BEIDE Fragen hast du.

Nö, ich wollte Fakten, kein „Bauchgefühl“. Letzteres scheint
aber hier vorzuherrschen. Da hätte ich auch den Mann neben mir
in der S-Bahn fragen können.

Tu das.
Ich ärgere mich doch hier nicht mit Leuten 'rum, die schon der Begriff „Allgemeinstrom“ überfordert.

1 Like

Mit Zustimmung des Vermieters und des Stromversorgers ist es evtl. möglich alle 3 Zähler in einem Zähler zusammenzuführen und die beiden übrigen Zähler abzubauen.
Die Kosten wird der Vermieter selbstverständlich nicht übernehmen.
Selbstverständlich kann der Vermieter gleichzeitig verlangen, dass bei Auszug aus einer oder allen Wohnungen wieder 3 Zähler installiert werden und die Wohnungen und der Allgemeinstrom wieder fein säuberlich getrennt werden
Die Kosten wird der Vermieter selbstverständlich nicht übernehmen.

Aufgabenstellung für den Mieter:
Abklärung mit Vermieter und Stromversorger ob dies möglich wäre.
Wenn möglich: Abklärung was Ausbau und späterer Wiedereinbau kostet und wieviel Grundgebühr man in der Zeit spart in der nur ein Zähler abgerechnet wird.

Bröselchen

Beratungsresistent gepaart mit Pöbeln. Da ist mir für Weiteres meine Zeit zu schade.

vnA

Nun muss der Mieter beide Stromzähler der Wohnungen anmelden,
wodurch zwei Grundgebühren entstehen. Weiterhin wird die
Grundgebühr für den zentralen Stromzähler ebenfalls auf den
Mieter umgelegt.

Ist es zulässig, dass der Mieter drei Grundgebühren zahlen
muss?
Ich denke nicht, jedoch wären mir §§ oder Hinweise auf
entsprechende Entscheidungen hilfreich.

Der Vermieter hat damit nichts zu tun.

Der Mieter hat zwei elektrische Anlagen gemietet, die er nutzt.
Er kann nun - mit Einverständnis des Vermieters - eine Fachfirma mit der Zusammenlegung der Anlagen beauftragen. Innerhalb eines Zählerschranks sind das nur ein paar Drahtbrücken, ist problemlos rückbaubar und dürfte sich je nach Tarif innerhalb von einem Jahr amortisieren.

Der Allgemeinstromzähler bleibt ja sowieso außen vor.

Nach 5 Jahren muss er geeicht werden. Dafür muss er abgebaut
und der neue Zähler angebaut werden. Dann gibt es ab und zu
mal einen Schaden: Hinfahren, Abbauen, neuen Zähler anbauen,
nach Hause fahren reparieren, lagern.

Wo hast du denn diese Zahl her?
Wiki meint:
http://de.wikipedia.org/wiki/Stromz%C3%A4hler#Gesetz…
(8 Jahre bei elektronischen Zählern, 12 Jahre für mechanische Messwandlerzähler mit Induktionswerk [mit Läuferscheibe] oder 16 Jahre für mechanische Zähler mit Induktionswerk)

/t/eichaufkleber-stromzaehler-richtig-lesen-verstehe…

http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Str…

Grüße Bröselchen

Servus,

danke für die konstruktive Antwort.

Im vorliegenden Fall ist es jedoch zusätzlich so, dass der Allgemeinstrom über Differenzrechnung bestimmt wird, was - wie lodrunner richtig angemerkt hat - nicht zulässig ist.

Daher wäre der Vermieter zumindest so weit gefordert die Hintereinanderschaltung der Zähler abzustellen.

Alternativ kann aber in diesem Zusamenhang der Mieter dem Vermieter vorschlagen, den „Allgemeinzähler“, der schließlich derzeit den gesamten Strom misst der ins Haus fließt (ja, da bin ich sicher, weswegen ich ihn auch als zentralen Zähler bezeichnet habe) anzumelden und die anderen beiden Zähler abzumelden und, sofern der Stromversorger die Zähler nicht einsammelt, als nicht geeichte Nebenzähler weiter mitlaufen zu lassen.

Umbaukosten wären wie gesagt gleich Null, da technisch alles unverändert weiterlaufen könnte, lediglich die Ummeldung vom Vermieter auf den Mieter müsste erfolgen und entsprechend bei der Berechnung der Nebenkosten beachtet werden.

Problematisch könnte es IMHO nur rechtlich werden, wenn der Vermieter nach Mietrecht verpflichtet wäre bei der Nebenkostenabrechnung den Allgemeinstrom getrennt aufzuführen, was er - wie gesagt - momentan nur durch Differenzrechnung tun kann und in Zukunft dann gar nicht mehr könnte.

Ich werde mal beim Mieterschutzbund nachfragen, ob dies ein Problem darstellen kann oder der Vermieter darauf verzichten darf, wenn es im Einverständnis mit dem Mieter geschieht.

Gruß,
Sax

Von meinem Energieversorger, der alle 5 Jahre einen Zählerwechsel vornimmt. Aber ist mir prinzipiell auch völlig Gleichgültig, wie oft er das macht.

vnA

na ich würde mich „bedanken“ wenn mein Energieversorger hier alle 5 Jahre aufschlagen wollte um den Zähler zu wechseln.

Denk mal scharf nach ob nicht die Wasseruhr gewechselt wurde…
Da gibts nämlich eine 5- bzw. 6-Jahres-Grenze.

Grüße
Bröselchen

Richtig. Die Summe aus den Zählern für Wohnung 1 und Wohnung
2, sowie dem Strom für die Heizung entspricht dem Stand des
„zentralen Zählers“.

Die beiden „Nebenzähler“ werden direkt beim Anbieter
abgerechnet. Der „zentrale Zähler“ über den Vermieter.

Das kann so nicht richtig sein.

Der Zähler, der den gesamten Hausverbrauch misst, muss beim Netzbetreiber angemeldet sein.
Weitere Zähler HINTER diesem Zähler können nur private Zwischenzähler sein.

Da stimmt was nicht.

Von meinem Energieversorger, der alle 5 Jahre einen
Zählerwechsel vornimmt.

Das wäre aber dumm.
Er darf die Zähler so lange drin lassen, wie er will.
Er muss nur durch Stichproben nachweisen, dass dieser Zählertyp in seinem Versorgungsgebiet noch richtig misst.
Die genauen Zahlen habe ich nicht im Kopf.
Aber wenn du von 10.000 Zählern jährlich 100 wechselst UND PRÜFST, dabei dann heraus kommt, dass die alle noch in der Toleranz liegen, dürfen die anderen 9.900 auch drin bleiben.