Hallo Experten,
angenommen der Mieter A wohnte in einem Reihenhaus in den Stockwerken 1 und 2 und hat dafür den Mietvertrag „X-Vertrag“ geschlossen.
Ein paar Jahre später zieht der Mieter B des Erdgeschosses aus und Mieter A will nun auch das Erdgeschoss dazu mieten. Der Vermieter schließt mit ihm einen zweiten, neuen Mietvertrag „Y-Vertrag“ über das Erdgeschoss ab und stellt den Grund für den zweiten Mietvertrag (anstatt eines einzigen Neuen) so dar, dass dies auch zum Vorteil des Mieters wäre, da Mieter A die durch „X-Vertrag“ erworbenen längeren Kündigungsfristen weiter behalten kann.
An sich auch kein Problem, jedoch nun kommt der Knackpunkt: Da es zwei Wohnungen waren, gibt es insgesamt drei Stromzähler: Einen Zentralzähler, den der Vermieter angemeldet hat und je einen Zähler pro Wohnung.
Nun muss der Mieter beide Stromzähler der Wohnungen anmelden, wodurch zwei Grundgebühren entstehen. Weiterhin wird die Grundgebühr für den zentralen Stromzähler ebenfalls auf den Mieter umgelegt.
Ist es zulässig, dass der Mieter drei Grundgebühren zahlen muss?
Ich denke nicht, jedoch wären mir §§ oder Hinweise auf entsprechende Entscheidungen hilfreich.
Gruß,
Sax