zusätzliche Angaben in Sonderfällen:
- die USt-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers in den Fällen des neuen § 14a Abs. 1, 3 und 7 UStG
RZ 64 f.
11. im Falle der Steuerbefreiung oder wenn der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, einen Hinweis darauf, dass für die Leistung eine Steuerbefreiung gilt bzw. diese der Verlagerung der Steuerschuld unterliegt
RZ 50 f.
12. im Fall der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge die in § 1b Abs. 2 und 3 UStG bezeichneten Merkmale
RZ 66
13. im Fall einer Reiseleistung (§ 25 UStG) und der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) einen Hinweis darauf, dass diese Sonderregelung angewandt wurde.
RZ 66
14. im Fall der steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers nach § 14b Abs. 1 S. 5 UStG
ab 01.08.2004