Zwei Rechnungsvarianten

Hallo,

Bei Anwendung der Differenzbesteuerung muss darauf auf jeder Rechnung hingewiesen werden.
Bei Verkauf von Neuwaren ist kein Hinweis notwendig.

Soweit so klar, aber wie löst man das Problem, wenn das vollautomatisierte Rechnungsprogramm nicht unterscheiden kann ob dieser Satz auf die Rechnung muss oder nicht?
Bzw. es nur eine Rechnungsvorlage gibt?

Könnte man beide Varianten in einem Satz abdecken?

Gruß

Robert

Hallo Robert,

warum muss auf Rechnungen auf die Anwendung von § 25a UStG hingewiesen werden? In § 14 Abs 4 UStG, wo die Pflichtangaben auf einer Rechnung zusammengestellt sind, steht jedenfalls nichts davon.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

steht doch deutlich drin: im Fall einer Reiseleistung (§ 25 UStG) und der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) einen Hinweis darauf, dass diese Sonderregelung angewandt wurde

Guggugs,

wo oder was ist „drin“?

§ 14 UStG und § 25a UStG kannst Du mit „drin“ nicht gut meinen, falls ich die von Dir genannten Bestimmungen nicht überlesen habe - in diesem Fall bitte ich um die beim Zitieren übliche Angabe von Absatz und Satz.

Bist Du so lieb und verrätst, was Du meinst?

Schöne Grüße

MM

  • ich helf Dir mal auf die Sprünge: Es geht um § 14a Abs 6 UStG.

Dann muss Merlinfreddy das tolle „vollautomatisierte Programm“ eben einstampfen und durch eine funktionierende Software ersetzen, alternativ jemanden ranholen, der das Customizing beim „vollautomatisierten Programm“ beherrscht und eine entsprechende Kennziffer einbaut, mit der sich das Rechnungsformular steuern lässt.

Schöne Grüße

MM

Hallo Robert,

wie ist folgende Idee: Man legt für die differenzbesteuerten Artikel einfach eine neue Artikelnummer an. Im Text zum Artikel muß dann der Hinweis auf die Differenzbesteuerung stehen. Sicher kann auch die Umsatzsteuer zum Artikel, in diesem Fall 0,00 (%), hinterlegt werden.

Aber sicher, es kommt wie immer auf das Programm an…

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo Roland,

ja wirklich kompliziert.

@MM: Ich meine, das dort steht, das bei Anwendung der Differenzbesteuerung dieser Hinweis nicht fehlen darf.

Wenn es nun nur eine Rechnungsvorlage gibt, dann hat diese entweder den Hinweis, oder eben nicht. Das ist ja mein Problem.
Der Hinweis hat nichts auf Rechnungen zu suchen wo MwSt ausgewiesen wird.

Servus,

„dort“ steht goarnix. Wie ich Dir mittlerweile erzählt habe, als ich es gefunden hatte (Du selber wolltest ja nichts darüber verraten) steht in § 14a Abs 6 UStG, dass die Rechnung die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ enthalten muss.

Wo und wie diese Angabe auf der Rechnung stehen muss, ist nicht weiter ausgeführt. Von daher ist der Ansatz von Ronald genau passend - die beiden Worte sind in dafür eingerichteten „25a - Artikeln“ in die Artikelbezeichnung aufzunehmen und können dann über die Erfassung der fakturierten Artikel gesteuert werden.

Schöne Grüße

MM

zusätzliche Angaben in Sonderfällen:
  1. die USt-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers in den Fällen des neuen § 14a Abs. 1, 3 und 7 UStG

RZ 64 f.
11. im Falle der Steuerbefreiung oder wenn der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, einen Hinweis darauf, dass für die Leistung eine Steuerbefreiung gilt bzw. diese der Verlagerung der Steuerschuld unterliegt

RZ 50 f.
12. im Fall der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge die in § 1b Abs. 2 und 3 UStG bezeichneten Merkmale

RZ 66
13. im Fall einer Reiseleistung (§ 25 UStG) und der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) einen Hinweis darauf, dass diese Sonderregelung angewandt wurde.

RZ 66
14. im Fall der steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers nach § 14b Abs. 1 S. 5 UStG

ab 01.08.2004

Servus,

Du hast immer noch nicht kapiert, wie man Rechtsquellen zu Steuerfragen zitiert. Die richtige Quelle steht bereits seit 08.04 h da, und das, was Du hier herumkopiert hast, ist immer noch keine brauchbare Angabe zu einer Rechtsquelle.

Vermutlich hängt der von Dir kopierte Text irgendwie mit dem BMF-Schreiben IV B 7 - S 7280 - 19/04 vom 29.01.2004 zusammen - das ist aber vollkommen gleichgültig, wenn (wie vorliegend) der einschlägige Text aus dem UStG selber bereits alles benennt, was zu benennen ist.

Schöne Grüße

MM

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