In einem Raum finden alle zwei Wochen maximal dreistündige Versammlungen mit maximal 30 Personen statt. Der Raum hat nur eine Tür. Die führt auf einen Flur, der zu beiden Richtungen ins Freie führt. Die Fenster des Raums sind vergittert.
Jetzt meinte jemand, es müssten „zwei Rettungswege“ vorhanden sein. Darauf wurde entgegnet, der Flur führte ja zu beiden Seiten ins Freie. Darauf kam der Einwand, es sei aber nur eine Tür vorhanden, und das reiche nicht. Eins der Fenstergitter müsse herausnehmbar gemacht werden.
In Anbetracht der heutigen Feuerwehrausrüstungen, zu denen sicherlich auch eine Flex gehört, musste ich bei der Diskussion etwas schmunzeln.
Aber Gesetze sind ja manchmal strenger, als man denkt.
In Anbetracht der heutigen Feuerwehrausrüstungen, zu denen
sicherlich auch eine Flex gehört, musste ich bei der
Diskussion etwas schmunzeln.
oh, das dürfte Dich schnell vergehen, wenn Dir Dein Allerwertester von hinten geröstet wird oder Du genau weißt, daß durch die nächsten zwei Atemzüge rauchgasgeschwängerter Luft Dein Leben zu ENde ist.
Schon mal ein Gitter aufgeflet und gemessen, wie lange das dauert?!
Aber die Feuerwehr kann erst beginnen zu Flexen wenn sie eintrifft !
Wenn es im Hauses brennt oder nur schwelt und der Flur voller Rauch ist,dann kann man bestenfalls im Versammlungsraum abwarten und hoffen,die Brandgase solange draußen zu halten(wie?) bis man über die Fenster gerettet wird.
Das kann aber zu spät sein und wenn Personen in Panik rausrennen sind die vermutlich bis zum Ausgang tot und die übrigen im Raum bald darauf.
Und ob die Feuerwehr vor Ort mit einer Flex (und Stromgenerator) ausgestattet ist,kannst Du ja mal interessehalber erfragen.
Die Löschgruppenfahrzeuge habe das,aber die kleinen Ortswehren haben oft nur die kleineren TSF,bei denen das nicht zur Grundausstattung gehört(Platzprobleme).
Bombadil hat richtig darauf hingewiesen, dass die Frage Landesrecht betrifft und folglich allein mit den gegebenen Informationen nicht beantwortet werden kann.
Die aktuell gültige Bauordnung von NRW § 17 Abs. 3:
Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden.
Es scheint also alles in Ordnung zu sein, da der Versammlungsraum für sich allein eben keine Nutzungseinheit (etwa eine abgeschlossene Wohnung) ist, sondern nur Teil einer solchen. Und so lange diese Nutzungseinheit insgesamt zwei Rettungswege (Fenster + Treppenhaus) hat, ist die Zimmertür als Fluchtweg ausreichend. Sonst dürfte es ja auch keine Räume ohne Tageslicht in Wohnungen geben, nicht wahr?
Du kannst also weiterschmunzeln. Es besteht da offenbar beim einen oder anderen Versammlungsteilnehmer eine gewisse Begriffsverwirrung. Ist ja auch kein Wunder, bei so vielen Legaldefinitionen: Aufenthaltsraum, Nutzungseinheit, Fluchtweg, Rettungsweg, notwendiges Treppenhaus, notwendiger Flur,…
Versammlungsstättenverordnung, Gaststätten- bzw BeherbergungsstättenVO, Schulbaurichtlinien, KiGaVO oder wie die Sonderverordnungen -gesetze auch heißen. Wenn keine davon zutrifft, ist deine Antwort richtig.
Versammlungsstättenverordnung, Gaststätten- bzw
BeherbergungsstättenVO, Schulbaurichtlinien, KiGaVO oder wie
die Sonderverordnungen -gesetze auch heißen. Wenn keine davon
zutrifft, ist deine Antwort richtig.
Meine Antwort ist insbesondere dann ohne weiteres richtig, wenn für das gegenständliche Gebäude Bestandsschutz besteht.
Übrigens gibt es in NRW seit 2009 nur noch die Sonderbauverordnung. Die greift für Versammlungsstätten ab 200 Personen.
Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem
Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein; die
Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen
gemeinsamen notwendigen Flur führen…
Es scheint also alles in Ordnung zu sein, da der
Versammlungsraum für sich allein eben keine Nutzungseinheit
(etwa eine abgeschlossene Wohnung) ist, sondern nur Teil einer
solchen. Und so lange diese Nutzungseinheit insgesamt zwei
Rettungswege (Fenster + Treppenhaus) hat, ist die Zimmertür
als Fluchtweg ausreichend. Sonst dürfte es ja auch keine Räume
ohne Tageslicht in Wohnungen geben, nicht wahr?
Du kannst also weiterschmunzeln. Es besteht da offenbar beim
einen oder anderen Versammlungsteilnehmer eine gewisse
Begriffsverwirrung. Ist ja auch kein Wunder, bei so vielen
Legaldefinitionen: Aufenthaltsraum, Nutzungseinheit,
Fluchtweg, Rettungsweg, notwendiges Treppenhaus, notwendiger
Flur,…
ich möchte hier eine kleine, u.U. (für später Lesende) aber wichtige Konkretisierung machen:
Auch ein einzelner Raum kann eine eigene Nutzungseinheit sein, und hier würde ich das auch vermuten.
Den entscheidenden Satz habe ich oben markiert. Es ist im Gesetz ausdrückilch vorgesehen, dass Nutzungseinheiten nur einen Ausgang haben. Wenn also der Flur ein notwendiger Flur ist, ist es völlig i.O., dass beide Rettungswege über ihn führen. Mit zwei Ausgängen ins Freie ist die Forderung nach zwei Rettungswegen erfüllt.
Eine ähnliche Situation trifft man in nahezu jedem Hochhaus an: Es gibt einen Ausgang aus der Nutzungseinheit (die Wohnungstür) auf einen notwendigen Flur. Über den einen Flur sind dann zwei notwendige Treppenräume erreichbar.
Und da es bei den Feuerwehren i.d.R. keine Rettungsgeräte gibt, mit denen man Personen aus Höhen über 23m retten kann, spielt es auch keine Rolle, ob die Fenster vergittert sind oder nicht.
Es ist im Gesetz ausdrückilch vorgesehen, dass Nutzungseinheiten nur
einen Ausgang haben.
In welchem Gesetz, und wo genau?
In den Bauordnungen, hier die von NRW. Die entsprechende Passage habe ich in meinem Posting fett markiert (den Text hat Smalbop eingestellt).
Korrekterweise hätte ich allerdings schreiben müssen: „…dass Nutzungseinheiten nur einen Ausgang haben müssen.“ (Sie dürfen natürlich mehr als einen haben)
Wenn also der Flur ein notwendiger Flur ist…
Und was genau ist ein „notwendiger“ Flur?
Auch das ist in der Bauordnung definiert. Vereinfacht gesagt, ein Flur über den ein Rettungsweg führt. An notwendige Flure werden brandschutztechnische Anforderungen gestellt (im Gegensatz zu anderen Fluren).