…Beide erben zu gleichen Teilen, also 50%des Hauses incl. Gartengrundstück. In einer der drei Wohnungen im Haus, erhält die Witwe des Verstorbenen lebenslanges Wohnrecht. Das Problem: Ein Sohn beansprucht das ganze Haus für sich, akzeptiert allerdings das lebenslange Wohnrecht der Witwe, möchte aber nicht mit seinem Bruder unter einem Dach leben. Der andere Bruder hat kein Problem mit seinem Bruder unter dem gleichen Dach zu wohnen und bietet an: Du bekommst eine Wohnung und ich bekomme eine Wohnung. Sein Bruder jedoch lehnt ohne Kompromisse ab und verlangt die ausgezahlt zu werden.
Frage: Wenn der Erblasser keine genauen Aufteilungen der Wohnungen im Haus an die seine Söhne verfügt hat, ist es dann tatsächlich so, dass der Sohn der nicht mit seinem Bruder leben möchte vom anderen ausgezahlt werden muss ?
Frage zwei: Kann ein Streit vermieden werden, wenn der Erblasser beiden Söhnen beispielsweise je eine Wohnung vererbt ? Oder ist auch in diesem Fall der Bruder auszuzahlen der nicht mit deinem Bruder gemeinsam in diesem Haus wohnen möchte ? Er quasi sein Erbe in Form der der Wohnung ablehnt, weil er nur allein im Haus wohnen möchte. Mit Oben erwähnter Witwe allerdings?
ich werde aus der Fragestellung nicht ganz schlau: Reden wir hier davon, dass das Kind schon in den Brunnen gefallen, und der Erbfall bereits eingetreten ist, oder reden wir hier von Gestaltungsberatung?
Im ersten Fall gibt es keine Auszahlungspflicht, und gehört auch keinem Erben eine konkrete Wohnung, wenn nicht gerade ausdrücklich testamentarisch im Sinne von Vermächtnis/Teilungsanordnung zugewiesen, allerdings kann der sich sperrende Erbe die Zwangsversteigerung zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betreiben, und abzüglich Verfahrenskosten geht dann der Erlös gemäß Erbanteilen an die Erben.
Im Falle der Gestaltungsberatung kann man solchen Ärger durch geeignete Instrumente im Vorfeld vermeiden.
nein das Kind ist noch nicht in den Brunnen gefallen. Aber dargestellte Situation ist die momentane Ausgangslage. Bei einer Verteilung der Wohnungen (1 pro Sohn) durch den Vater(Erblasser)wäre also die Sache wie zu betrachten?
nein das Kind ist noch nicht in den Brunnen gefallen. Aber dargestellte Situation ist die momentane Ausgangslage. Bei einer Verteilung der Wohnungen (1 pro Sohn) durch den Vater(Erblasser)wäre also die Sache wie zu betrachten?
Also mal abgesehen davon, dass hier eben keine Beratung stattfindet noch ein paar Fragen.
Der Mutter gehört nichts an dem Haus und sie wäre auch nicht erbberechtigt? Was dann dazu führen würde, dass bei deren Tod die gleiche Problematik nocheinmal auftauchen würde. Manchmal werden solche Banalitäten im Eifer des Gefechts vergessen und der ganze Plan ist nur noch Makulatur.
Es gibt einen Sohn, der partout keine Wohnung in dem selben Haus haben will, wie der andere? Es geht also nicht mal darum, dass beide dort wohnen? Und dem Vater ist diese Konstellation auch bekannt?
Dann wäre es doch recht dumm von ihm erst beiden eine Wohnung bzw. läuft es doch darauf hinaus beiden einen Teil des Hauses zu vererben.
Das wäre der Ausgangspunkt, von dem aus überlegt werden sollte. Es muss also so gedeichselt werden, dass nur einer das Haus erbt und der andere anderweitig zu seinem Anteil kommt.
Da es hier um ein Haus geht und Streitigkeiten beinahe vorprogrammiert sind, kann es nicht Schaden hiermit zu einem Notar oder Anwalt zu gehen und auch Frau und Kinder einzubeziehen, so dass möglichst eine Regelung gefunden wird, der alle zustimmen können.
Ansonsten kostet es im Erbfall erst recht Nerven und Geld.
wie schon in der anderen Antwort geschrieben: Eine konkrete Beratung kann hier nicht stattfinden, und würde auch umfangreicher weiterer Details bedürfen. Da so etwas in die Stunden geht, und hier ein hohes Haftungsrisiko besteht, was im Falle des Falles auch abgesichert sein will, kann man das nur im Rahmen einer anwaltlichen oder notariellen Mandatierung gegen entsprechende Berechnung machen.
Was man hier machen kann, sind Hinweise auf mögliche Ansätze zu geben, die aber bitte nicht so pauschal 1:1 in ein Testament geschrieben werden sollten. Dafür ist die Geschichte hier zu komplex, und was man hier nach aktuellem - minimalen - Kenntnisstand sagen kann, kann bei vollständiger Sachverhaltskenntnis schon wieder ungeeignet sein.
Eine mögliche Variante wäre z.B. eine Aufteilung des Objekts in Eigentumswohnungen, von denen dann der nicht willige Sohn die ihm zugedachte Wohnung vermieten oder verkaufen könnte (mit Vorkaufsrecht des wohnwilligen Sohnes).
Eine Alternative könnte sein, schon zu Lebzeiten des Erblassers über eine Lebensversicherung o.ä. ein ausreichendes Kapital aufzubauen, um dem unwilligen Sohn dann diese statt Anteil am Haus zu zuwenden.
Denkbar wäre auch eine Variante, dem unwilligen Sohn per Teilungsanordnung andere Vermögenswerte zuzuordnen, und für den Ausgleich des Rests (wenn der unter diesen Umständen überhaupt gewünscht ist, man könnte ja auch sagen, dass unter diesen Umständen alles, was über einen Anteil in Höhe des Pflichtteils hinaus geht, mehr als großzügig ist), dem willigen Sohn ausreichende Frist und Teilzahlungsmöglichkeit einräumt.
…
Da gibt es noch 1001 Varianten, und nur wenn man den ganzen Sachverhalt komplett kennt (ich habe jetzt z.B. mal sicherheitshalber nicht danach gefragt, warum die Ehefrau nur ein Wohnrecht bekommen soll) kann man eine Liste mit den Vor- und Nachteilen verschiedener Varianten für genau diesen Fall aufstellen. Das macht aber ggf. schon die ein oder andere Stunde Arbeit, und die wollen die lieben Anwaltskollegen und Notare dann schon bezahlt haben.