Ich habe ein Kleinunternehmen das nach der §19 UStG besteuert wird, ich möchte nun ein zweites Unternehmen Gründen (UG Haftungsbeschränkt) das möglicherweise wieder unter diese Regelung fallen könnte. Werden die Unternehmen einzeln oder gemeinsam besteuert?
Nein.
Die UG ist doch eine Kapitalgesellschaft ,quasi eine GmbH .
Die werden steuerlich ganz separat betrachtet.
MfG
duck313
Und warum steht da nichts von in besagtem Paragraphen? Es wird keine Unterscheidung von verschieden Unternehmen gemach, schon garnicht nach Kapital- und Personengesellschaften. Es steht nur der Unternehmer ansich in §19 UStG.
Daraus folgt, dass alle Umsätze des Unternehmers zusammen zu zählen sind.
Data
des Unternehmers ?
Wer ist denn der Unternehmer bei einer UG ?
Das ist doch keine natürliche Person.
oder liege ich da falsch ? Es wird doch nicht der Geschäftsführer besteuert (der auch, für sein Gehalt).
Der oder die Gesellschafter, wobei ich davon ausgehe, dass der UP alleiniger Gesellschafter ist.
In den meisten Fällen ist der Gesellschafter auch der Geschäftsführer, das muss aber nicht sein.
Der Geschäftsführer hat mit dem Unternehmer erst mal nichts zu tun. Wie gesagt, ist es oft so, dass Gesellschafter und Geschäftsführer ein unddieselbe Person sind. Dann wird aber der Gesellschafter als Unternehmer besteuert und nicht als Geschäftsführer.
Data
Hallo Data,
Vorsicht - das sind jetzt Elemente aus der Betriebsaufspaltung; diese ist ein Spezialfall, der hier erstmal nicht gegeben ist.
Ob eine umsatzsteuerliche Organschaft im Sinn von § 2 Abs 2 UStG vorliegt (wahrscheinlich ja), ist ohne Bedeutung, weil diese sich auf die Beurteilung der Umsätze im Innenverhältnis beschränkt: Sie ist für das Bestehen der zwei Unternehmen Einzelunternehmen und UG haftungsbeschränkt nicht schädlich, die Grenzen gem. § 19 UStG können tatsächlich zwei Mal „genutzt“ werden - Ausnahme wäre nur, wenn die Vermögenssphäre der UG so stark mit der des Einzelunternehmens verquickt ist, dass man sie wirtschaftlich nicht als vom Einzelunternehmen getrenntes Subjekt betrachten kann; wird vom FA höchst selten angewendet, es sieht aber einiges danach aus, dass die Voraussetzungen hier gegeben sind, da der Gesellschafter-Geschäftsführer der UG sich offenbar überhaupt nicht im Klaren darüber ist, dass die UG jemand anders ist als er selbst und ihr eigenes Vermögen hat.
Schöne Grüße
MM
Servus,
wenn die UG tatsächlich als ein zweites, vom bestehenden Einzelunternehmen getrenntes Unternehmen betrieben wird, können auch die Kleinunternehmergrenzen gem § 19 UStG für beide getrennt (also insgesamt zweimal) genutzt werden.
Das gilt aber nur, wenn die beiden Unternehmen technisch und wirtschaftlich sauber getrennt betrieben werden - es darf keine gemeinsame Kasse, keinen gemeinsamen Freistempler, kein gemeinsames Druckerpapier etc. geben.
Schöne Grüße
MM