Hallo!
Seit Mitte letzten Jahres habe ich ein Nebengewerbe
angemeldet. Nun habe ich vor 2 Wochen meine
private Einkommensteuererklärungen beim Fiskus
abgegeben und meine Einnahmen vom Nebengewerbe
nicht angegeben, in der Annahme dass ich hierfür
eine gesonderte bzw. gewerbliche EKSt.Erkl.
ausfüllen muss… Dem ist anscheinend nicht so,
wie ich nun gelesen habe. Oder doch?
Kann man das selbst entscheiden, ob man 2 oder 1
macht?
Soll ich dem Finanzamt jetzt mitteilen, dass Angaben
vergessen wurden?
Wie würdet Ihr reagieren?
MFG & Danke für Feedback
Tom
Hallo Tom,
Soll ich dem Finanzamt jetzt mitteilen, dass Angaben
vergessen wurden?
Wenn eine ESt-Erklärung mit Angaben zu nur einer Einkunftsart abgegeben wurde, obwohl Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten vorliegen, ist das streng genommen ein Versuch der Steuerhinterziehung.
Keine Sorge, der unverzügliche Hinweis an das FA, dass da noch eine Anlage (z.B. GSE) kommt, ist formal als strafbefreiende Selbstanzeige zu werten. Damit alles in Ordnung geht, ist es sinnvoll, diesen Hinweis schriftlich zu geben.
Schöne Grüße
MM
hmm… scheiße.
und welchen Betrag genau schreibe ich dort hinein?
Die Summe meiner Ausgangsrechnungen oder diese Summe ./. meine Ausgaben?
Vielen Dank!
Hallo nochmal,
und welchen Betrag genau schreibe ich dort hinein?
Vermutlich ermittelst Du Deinen Gewinn gem. § 4(3) EStG, Überschuss der Betriebseinnahmen über die Ausgaben plus Abschreibungen.
Dann kommt in die Anlage GSE bloß die Bezeichnung des Gewerbes und der Überschuss (eine Zahl, Einnahmen ./. Ausgaben ./. Abschreibung = Überschuss). Verlust mit negativem Vorzeichen eintragen.
Bis 2003 ist die zugehörige Anlage zur Gewinnermittlung frei nach Einnahmen und Ausgaben gegliedert gestaltbar:
Einnahmen
Privatentnahmen
Umsatzsteuer
Umsatzsteuererstattungen
Wareneinkauf
Büromaterial
Raumkosten
etc etc.
Ab 2004 gibts ein extra Formular, das der Anlage GSE beigefügt wird. Aber das spielt 2003 noch keine Rolle.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
Privateinlagen oder Privatentnahmen werden doch nach Gewinn (Überschuss) aufgeführt, weil zu versteuerndes Einkommen?
Gruß
André
Hallo André,
Privateinlagen oder Privatentnahmen werden doch nach
Gewinn (Überschuss) aufgeführt, weil zu versteuerndes
Einkommen?
Soweit es sich um Geldströme handelt, gehören sie überhaupt nicht in die Überschussrechnung.
In meiner Darstellung oben sind die steuerpflichtigen Entnahmen von Waren und Leistungen aus dem Betrieb gemeint: Eigener Verzehr bei Gaststätte und Lebensmittelhandel, Privatanteile Telefon-, PKW-Nutzung,…
Diese werden sinnvoll nicht direkt von den geltend gemachten Ausgaben abgesetzt, sondern offen aufgeführt, weil auf diese Weise eine Abstimmung mit den USt-Werten auf einen Blick möglich ist, und weil dadurch von vornherein gezeigt werden kann, dass Privatanteile berücksichtigt worden sind.
Schöne Grüße
MM
Hallo Tom,
empfehle Dir die Anschaffung des Buches „Einnahmen-/Überschussrechnung“ aus dem Haufe Verlag. Kostet 6,60 Euronen.
Gruß Volker
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