Stellungnahme von ebay:
http://dm.ebay.de/tnl_de/aktuelles.html
„Das fernabsatzrechtliche Widerrufs- bzw. Rückgaberecht für gewerbliche Anbieter…“
Stellungnahme von ebay:
http://dm.ebay.de/tnl_de/aktuelles.html
„Das fernabsatzrechtliche Widerrufs- bzw. Rückgaberecht für gewerbliche Anbieter…“
Hi
Würde das denn nicht auch für alle Onlineshops gelten?
Ich bin eigentl. auch der Meinung das eine abrufbare nud vor dem Vertragsabschluss einsichtbare und ausdruckbare/abspeicherbare Belehrung ausreicht.
Nunja, aber als Verbraucher beschwer ich mich natürlich nicht über eine verlängerte Widerrufsfrist.
Find aber die Korintenkackerei über die Textform unsinnig.
MfG
Lilly
Find aber die Korintenkackerei über die Textform unsinnig.
nutzt dir aber nichts, wenn du keine Abmahnung riskieren willst.
Übrigens kursieren bereits Massenabmahungen bzgl. der
Widerrufsbelehrungen in Scrollboxen! Man könnte ja einfach mal auf
diese verzichten, einstellen muss man die Texte ja sowieso.
Bei amprice.de hab ich alles vorgefertigt: wasserdichte
Widerrufsbelehrung, Rückgaberecht - da läuft kein Verkäufer Gefahr,
eine Rechtsprechung zu verpennen.
Aber in der „Bucht“ ist das denen eh egal.
1 Monat ist jedenfalls derzeit geltendes Recht, nicht 30 Tage,
sondern explizit „1 Monat“.
Hallo,
Würde das denn nicht auch für alle Onlineshops gelten?
Ich bin kein Jurist. Aber wenn Du die Urteile mal liest, beziehen die sich nur auf den - bei ebay gegebenen Fall - dass der Vertrag schon durch Eingabe eines Höchstgebotes zustandekommt.
Das ist aber bei den wohl meisten onlineshops nicht der Fall.
Der Vertrag kommt hier erst mit der Bestellbestätigung zustande und da ist dann i.d.R. auch die Widerrufsbelehrung dabei.
(von der Schriftformdebatte mal abgesehen)
Gruß
Peter
Hi
(von der Schriftformdebatte mal abgesehen)
Aber ist es nicht genau diese Schriftform die dafür ausschlaggebend ist?
So wie sich das dort liest muss die Belehrung als E-Mail oder als greiflicher Zettel dem Kunden vorliegen.
Warum ist das bei Autkionen anders als bei Onlineshops? Beide sind Versandverkäufe, keines davon wird rechtlich als Auktion angesehen. Nur bei eBay sieht man die AGB/Belehrung bei jedem Artikel den man aufruft (wenn der VK es korrekt macht), bei Shops erst wenn man zur Kasse geht (da meist auch nur verlinkt) und/oder als Link im Navigationsmenü als extra Seite.
Zumal es bei eBay auch Shops gibt.
Gilt das dann als nur für Versteigerungen und nicht für Sofortkauf?
MfG
Lilly
Bei amprice.de hab ich alles vorgefertigt: wasserdichte
Widerrufsbelehrung, Rückgaberecht - da läuft kein Verkäufer
Gefahr,
eine Rechtsprechung zu verpennen.
Hallo,
wirst Du für die ständige Werbung für amprice eigentlich bezahlt?
Gruß
Anne
Hallo,
so, wie Du shops beschreibst, hast Du wohl recht.
Sehr häufig, vor allem bei größeren Versandhäusern wirst Du aber den Vermerk finden, dass der Vertrag erst mit der Bestellbestätigung zustandekommt. Bin gespannt, was die Juristen sich da noch einfallen lassen.
Zur Schriftform gibt es einige, sich widersprechende Urteile. In der Tendenz wird es aber daraufhinauslaufen, dass der Schriftform Genüge getan ist, wenn die Mitteilung dem verwendeten Medium angemessen ist.
Gruß
Peter