Zwei Wohnsitze: Ständige Ummeldung zur Umgehung von doppelter Rundfunkgebühr möglich

Hallo zusammen,

ich habe mich gerade gefragt, ob es wohl rechtlich möglich ist, einer doppelten Entrichtung des Rundfunkbeitrages durch regelmäßige Ab- und Anmeldung bei zwei Wohnsitzen zu entgehen. Der Gedanke wäre, dass man immer nur einen Hauptwohnsitz unterhält für den dann der Rundfunkbeitrag zu entrichten ist.

Basis dafür könnte ein regelmäßiger Wechsel des Wohnsitzes sein, beispielsweise eine regelmäßige Versetzung eines Mitarbeiters alle drei Monate zu einer anderen Arbeitsstelle.

In diesem Kontext ist es natürlich auch relevant zu wissen, ob jemand eine Wohnung mieten darf ohne diese zu auch zeitgleich bewohnen. Vermutlich sind ja beide Wohnungen ganzjährig zu mieten.

Gibt es evtl. auch außerhalb des juristischen Kontextes weitere Gründe, die für oder gegen eine häufige Ummeldung sprechen könnten?

Viele Grüße,
dK

Hallo,

Hallo zusammen,

ich habe mich gerade gefragt, ob es wohl rechtlich möglich
ist, einer doppelten Entrichtung des Rundfunkbeitrages durch
regelmäßige Ab- und Anmeldung bei zwei Wohnsitzen zu entgehen.
Der Gedanke wäre, dass man immer nur einen Hauptwohnsitz
unterhält für den dann der Rundfunkbeitrag zu entrichten ist.

Jeder kann nach dem deutschen Melderecht nur einen Hauptwohnsitz haben.
Alle andere Wohnungen sind Nebenwohnsitze.

§ 16

Mehrere Wohnungen

(1) Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen ihre oder seine Hauptwohnung.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung einer Einwohnerin oder eines Einwohners. Hauptwohnung einer verheirateten Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie; Hauptwohnung einer eine Lebenspartnerschaft führenden Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Lebenspartner. Hauptwohnung einer minderjährigen Einwohnerin oder eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der oder des Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung der oder des Personensorgeberechtigten, die von der minderjährigen Einwohnerin oder dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag einer Einwohnerin oder eines Einwohners, die oder der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ihre oder seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die Hauptwohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin oder des Einwohners liegt.

(4) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung der Einwohnerin oder des Einwohners.

Gruß Merger

In diesem Kontext ist es natürlich auch relevant zu wissen, ob
jemand eine Wohnung mieten darf ohne diese zu auch zeitgleich
bewohnen. Vermutlich sind ja beide Wohnungen ganzjährig zu
mieten.

Natürlich darf man das, so man es sich leisten kann. Nur würde das mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vielfaches der Rundfunkgebühr kosten…

Hallo Merger und Armin,

danke für Eure Antworten.

Zu Merger: Okay, ich frage mal anders: Wie ist in §16 (1) MG das Verb „haben“ zu verstehen? Ist es nur das reine Anmieten einer Wohnung, das diesen Tatbestand erfüllt oder setzt das ein regelmäßiges Bewohnen der Wohnung voraus.

Zur Antwort von Armin: Nicht jeder Mietvertrag lässt Untermiete zu, insofern ist es eventuell sogar nötig beide Wohnungen ganzjährig zu mieten. Man muss dann aber halt auch für beide den Rundfunkbeitrag zahlen.

Meine Frage zieht daher darauf ab, zwar beide Wohnungen ganzjährig zu bezahlen („mieten“), aber zeitgleich immer nur mit einem Wohnsitz gemeldet zu sein (kein Zweitwohnsitz).

Grüße,
dK

Zur Antwort von Armin: Nicht jeder Mietvertrag lässt
Untermiete zu, insofern ist es eventuell sogar nötig beide
Wohnungen ganzjährig zu mieten. Man muss dann aber halt auch
für beide den Rundfunkbeitrag zahlen.

Meine Frage zieht daher darauf ab, zwar beide Wohnungen
ganzjährig zu bezahlen („mieten“), aber zeitgleich immer nur
mit einem Wohnsitz gemeldet zu sein (kein Zweitwohnsitz).

Und ich frage mich eben, was man damit erreichen möchte. Will man Geld sparen oder will man keine Rundfunkgebühr entrichten, egal wieviel man dafür auch draufzahlen muß…

Der Gedanke dahinter war eben den einen Rundfunkbeitrag zu sparen - immerhin knapp 215 € im Jahr. Die An- und Abmeldung ist unentgeltlich. Bleibt eben noch die Frage wo sonst Kosten entstehen könnten.

Hallo,

Hallo Merger und Armin,

danke für Eure Antworten.

Zu Merger: Okay, ich frage mal anders: Wie ist in §16 (1) MG
das Verb „haben“ zu verstehen? Ist es nur das reine Anmieten
einer Wohnung, das diesen Tatbestand erfüllt oder setzt das
ein regelmäßiges Bewohnen der Wohnung voraus.

Hättest Du meinen Text vollständig gelesen, wäre dir in § 16 (2) dieser Satz in dein Blickfeld geraten: In Zweifelsfällen ist die Hauptwohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin oder des Einwohners liegt.

Gruß Merger

Ergänzung zum Thema Wohnungen:
Was ist eine Wohnung?

Eine Wohnung ist eine ortsfeste baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist.

Beitragspflichtig sind auch:
• Zweit- und Nebenwohnungen,
• privat genutzte Ferienwohnungen.

Beitragsfrei sind:
• Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen

Der Gedanke dahinter war eben den einen Rundfunkbeitrag zu
sparen - immerhin knapp 215 € im Jahr. Die An- und Abmeldung
ist unentgeltlich. Bleibt eben noch die Frage wo sonst Kosten
entstehen könnten.

Um 215 € im Jahr zu sparen zahlt man 350 € Miete im Monat? Von Strom und Heizung mal ganz zu schweigen? Oder bekommt man einen der Wohnsitze kostenlos? Naja, jeder so wie er mag…

Hallo,

dafür gibt es doch den ganz legalen Weg der Wohngemeinschaften…:smile:)

Hauptwohnsitz ind er Wohnung der Eltern…und der zweite in einer WG…:smile:)

Hallo,

mal ganz lebenspraktisch, weil wir den Fall im Umfeld (Duales Studium mit unterschiedlichen Orten für praktischen und theoretischen Teil) auch gerade haben: Den Laden anschreiben, auf den Umstand und Anlass des häufigen Wohnortwechsels hinweisen. Nachweis beifügen (z.B. Bestätigung des AG), und dann lässt es sich machen, dass man nur einmal zahlt.

BTW: Wenn man eine feste Adresse für offizielle Post und Co. hat, kann man je nach konkreten Umständen die Anmeldungen an weiteren Orten auch nachteilslos vergessen.

Gruß vom Wiz, der nie an Projektstandorten gewohnt oder ein Klingelschild hatte