Hallo,
Hallo zusammen,
ich habe mich gerade gefragt, ob es wohl rechtlich möglich
ist, einer doppelten Entrichtung des Rundfunkbeitrages durch
regelmäßige Ab- und Anmeldung bei zwei Wohnsitzen zu entgehen.
Der Gedanke wäre, dass man immer nur einen Hauptwohnsitz
unterhält für den dann der Rundfunkbeitrag zu entrichten ist.
Jeder kann nach dem deutschen Melderecht nur einen Hauptwohnsitz haben.
Alle andere Wohnungen sind Nebenwohnsitze.
§ 16
Mehrere Wohnungen
(1) Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen ihre oder seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung einer Einwohnerin oder eines Einwohners. Hauptwohnung einer verheirateten Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie; Hauptwohnung einer eine Lebenspartnerschaft führenden Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Lebenspartner. Hauptwohnung einer minderjährigen Einwohnerin oder eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der oder des Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung der oder des Personensorgeberechtigten, die von der minderjährigen Einwohnerin oder dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag einer Einwohnerin oder eines Einwohners, die oder der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ihre oder seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die Hauptwohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin oder des Einwohners liegt.
(4) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung der Einwohnerin oder des Einwohners.
Gruß Merger