Ich habe eine „doppelte“ Ordnungswiedrigkeit wegen befahren eines Verkehrsbereichs, trotz Sperrung durch Zeichen 250 bekommen.
Da ich dieses Vergehen begangen habe, stellt sich nicht die Frage des EINMALIGEN bezahlens.
Allerdings wurde das Auto in diesem bereich für etwa eine Stunde abgestellt, beim Verlassen des bereichs wurde aber das Auto noch einmal wegen diesem Vergehen aufgeschrieben, obwohl es gar keine andere Möglichkeit gibt, diesen Weg zu verlassen („Sackgasse“).
Wie stehen meine Aussichten eine OrWi somit anzufechten?
zum ersten besagt Z 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art.
Z 250 verbietet jeden Fahrzeugverkehr im gesperrten Raum inklusive aller Abzweigungen, die nur von der gesperrten Straße erreicht werden können (BayObLG VRS 69, 461). Das Verbot gilt auch für den ruhenden Verkehr (OLG Karlsruhe VerkMitt. 78, 34). Jedoch wird durch Z. 250 mit zeitlich Befristungen (z. B. Zusatzschild „20.00 bis 05.00 Uhr“) kein Parkverbot während der angeführten Zeit begründet. Sofern in erlaubter Zeit in den Bereich ein bzw. ausgefahren wird, liegt kein Verstoß vor; das befristete Verkehrsverbot bezieht sich nur auf den fließenden Verkehr (BGH VRS 72, 134).
Für eine begangene Ordningswidrigkeit darf sie niemand 2x bestrafen.
Tip von mir, nehmen sie sich einen Anwalt und klagen sie.
Hierbei wäre es allerdings von Nutzen, wenn sie a) für ihr handeln Zeugen benennen können und b) wenn sie beide Quittungen vorweisen können.
Vielen Dank schon einmal für die zügige Antworten.
Sehr gerne würde ich dieses Verwarnungsgeld anfechten. Das Problem dabei ist natürlich, dass es sich bei der Höhe des Verwarnungsgeld „nur“ um 15 Euro handelt. EIne Klage und ein Rechtsantwalt wäre durchaus mit höheren Kostenv erbunden. Somit stellt sich für mich die Frage, ob bei Schilderung des Sachverhaltes und Überweisung EINES Verwarnungsgeld die Chancen gut stehen?!
Denn bei Nichtzahlung des Betrags wird ja ein Bußgeld fällig, seh ich das richtig?
Ich möchte noch hinzufügen, dass ich eine Beifahrerin dabei hatte und somit Zeugen für mein Verhalten hatte. Die Ordnungswidrigkeit ist durch einen Zeugen aufgenommen worden
Ihre Aussichten gegen die zweite Ordnungswidrigkeit Einspruch zu erheben, stehen gut.
Legen Sie Widerspruch ein und machen Sie den Ordnungsbehörden klar, dass man, wenn man den Ort verlassen will, wieder eine OWi begeht.
MfG
Man kann wegen einer Ordnungswidrigkeit nicht zweimal bestraft werden.
Ich würde die eine Verwarnung bezahlen und die zweite mit dem Hinweis auf die erste Verwarnung nicht akzeptieren.
Noch was: Gegen ein Verwarnungsgeld kann kein Widerspruch eingelegt werden. Das wäre erst bei einem evtl. folgenden Bussgeldverfahren möglich.
Anwalt und Klage sind etwas zu schwere Geschütze für 15 Euro.
Evtl. das persönliche Gespräch mit der Bussgeldstelle suchen und die Situation erklären oder schriftlich machen.
Damit sollte das Problem aus der Welt zu schaffen sein.
Hallo liebe DieFrikandel,
wenn der Tatvorwurf 2 x derselbe ist, dann nur ein mal bezahlen, aber zu dem anderen auf jeden Fall ein Schreiben machen oder den Sachbearbeiter einfach mal anrufen und den Sachverhalt darstellen, weil die Bußgeldstelle sonst nix merkt und dann ein Bußgeldbescheid kommt, der zwar einen Einspruch zulässt, aber auch teurer ist.
LG
Conny
Hallo,
die Owi brauchen Sie nicht formal anfechten; dies wäre der sog. Widerspruch. Schreiben Sie an die Leitung der Bußgeldstelle oder an die zuständige Polizeidienststelle und schildern Sie den Fall so wie es jetzt getan haben. Sie werden dann eine einmalige Zahlung leisten müssen. Die Handlungen hängen zusammen und können nur einmalig geahndet werden (Tateinheit).
Grüße,
strucki
Hallo,
genau kann ich diese Frage nicht beantworten, aber ich würde mal mit der Bußgeldbehörde sprechen, was die zu der Angelegenheit sagt.
Es wird eine gewisse Schwierigkeit darstellen, denen klar zu machen, dass es sich eigentlich nur um ein Delikt handelt, weil das Fahrzeug in der Zwischenzeit dort gepakrt war…
Ich kenne die Örtlichkeit nicht, wo das ganze passiert ist, aber hierbei, da das Fahrzeug dort geparkt war, könnte es sein, dass vielleicht die 2. OWi aufgehoben wird, aber dafür das dortige Parken zusätzlich geahndet wird,was unter Umständen noch teurer werden könnte.
Weitere Ausführungen kann ich dazu leider nicht machen.
Hi,
selbst wenn es sich um zwei Taten handeln würde (was nicht der Fall ist), dürfte nur ein Bußgeldverfahren im Tatzusammenhang eingeleitet werden (und es dürfte nur ein Bußgeld/Verwarnung erhoben/ausgesprochen werden).
Die Aussichten den zweiten Tatvorwurf erfolgreich anzufechten sind sehr gut!
Gruß
webcruiser
Hallo,
so weit ich informiert bin, kann man in Ihrem Fall wegen des gleichen Verstosses nicht zweimal bestraft. Wenn Sie Rechtschutz haben, würde ich Widerspruch einlegen. Die Frage ist, ob es sich lohnt, denn meines Erachtens kostet Ihr Verstoss 15.-Euro.
Im Verwarnungsgeldkatalog ist eine Bestrafung für längeres verbotenes Parken ab 1h vorgesehen. Ob dazu auch im bereich des Zeichen 250, mußt Du nachlesen.