Zweifelhafte Unterschrift einer Vollmacht

Angenommen, jemand geht zum Rechtsanwalt und beauftragt ihn mit einem Fall, folglich muss er eine Vollmacht bei RA unterzeichnen.

Nun stellt die Gegenpartei aber fest, dass die Unterschrift auf der Vollmacht vom anderen Anwalt nicht mit den sonstigen Unterschriften, dessen Mandanten übereinstimmt. Genügend Schriftverkehr liegt vor, um es eindeutig zu belegen.

Auf der Vollmacht ist auch kein i.A. ersichtlich, wo man davon ausgehen könnte, der Mandant hätte einen Mittelsmann beauftragt.

Was kann man bei der o.g. Feststellung als Gegenpartei unternehmen?

  1. Den eigenen Anwalt informieren,
  2. der informiert das Gericht,
  3. isses noch nicht bei gericht,
  4. ggf. Polizei einschalten, da es sich hier
    um Urkundenfälschung handelt. In einem solchen
    Fall muss der Herr Anwalt mit Durchsuchung
    seiner Kanzlei und Beschlagnahme mindestens der
    Vollmacht rechnen. Das gibt Ärger…so oder so !

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  1. Den eigenen Anwalt informieren,
  2. der informiert das Gericht,
  3. isses noch nicht bei gericht,
  4. ggf. Polizei einschalten, da es sich hier
    um Urkundenfälschung handelt. In einem solchen
    Fall muss der Herr Anwalt mit Durchsuchung
    seiner Kanzlei und Beschlagnahme mindestens der
    Vollmacht rechnen. Das gibt Ärger…so oder so !

Sorry, aber das ist vollkommener Blödsinn! Solange der gegnerische Mandant behauptet, er habe die Vollmacht unterschrieben oder jemand habe dies in seinem Namen getan passiert da überhaupt nichts. Auch kann eine fehlende schriftliche Vollmacht im Fall des Bestreitens mehr oder weniger einschränkungslos bei der Beauftragung eines Anwalts nachgeholt werden. Vor dem AG ist sie überhaupt nicht nötig, und beim LG gibt es bis zum Termin höchstens einen Hinweis, und im Termin bei Anwesenheit der Partei auch kein Problem. Könnte mir aber nicht einmal einen Fall denken, wo ein Gericht überhaupt wegen einer fragwürdigen Unterschrift einen Gedanken verschwenden würde, solange die Partei behaupten würde, sie habe die Vollmacht unterschrieben.

Rein praktisch sieht es zudem mehr und mehr so aus, dass man als Anwalt ohnehin oft ohne schriftliche Vollmacht arbeitet. Der Standardsatz in jeder anwaltlichen Software hierzu heißt …, dessen ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert wird, … Die schriftliche Vollmacht ist eher ein Instrument zur Absicherung des eigenen Gebührenanspruchs, ist man sich dessen aber sicher, arbeitet man oft ohne. Ich kann unter Befreiung von § 181 BGB sogar selbst im Namen des Mandanten unterschreiben, wenn ich dies will, und solange der Mandant bei Widerspruch sagt, er habe mich unter Befreiung von § 181 BGB beauftragt für ihn eine Vollmacht auf mich als Anwalt zu unterschreiben ist auch dies OK.

Reales Beispiel hatte ich übrigens gerade vor drei Wochen: Sitze im Gerichssaal des AG Hildesheim und warte auf meinen Fall, als in der vorherigen Sache ein nicht anwaltlich vertretener Bekannter aufgerufen wird und nicht erscheint. Da ich davon ausging, dass dies nur ein Versehen sein konnte, habe ich schnell per Handy angerufen und dies abgeklärt und bin dann für ihn aufgetreten. Die Gegenseite hat natürlich wüst die fehlende Vollmacht gerügt, die Vorsitzende meinte nur, so etwas sei ihr auch noch nicht passiert, wischte aber die Rüge gleich vom Tisch und fertig.

Gruß vom Wiz

Danke Wiz. Ich konnte mir auch nicht recht vorstellen, dass man Polizei einschalten muss und es dann zur Beschlagnahme und Durchsuchung kommt. Dachte mir schon, dass es relativ lässig gehand habt wird. Allerdings habe ich schon so viele Rechtsangelegenheiten hinter mir und konnte trotz unterschiedlichen Anwälte nicht feststellen, dass man auf die Vollmacht verzichtet.

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