Zweimalige abgabe der Anlage N

Hallo,

folgende Thematik:
Eine Dame hat im Jahre 2009 für ein Unternehmen auf selbstständiger basis gearbeitet. nach unterschriebenen Arbeitsvertrag, forderte sie beim zuständigen Finanzamt eine Umsatzsteuernummer an, da sie ein Gewerbe angemeldet hatte. Nach knappen 3 Wochen erhielt sie ein Schreiben vom Finanzamt zurück dass Ihre Tätigkeit Einnahmen aus nichtselbstständiger arbeit währen. Daraufhin kündigte sie Ihren Vertrag bei der genannten Firma und arbeitete im selben Jahr als angestellte in einer anderen Firma. Nun hatte Sie aber schon Rechnungn in Ihrem Namen an die Firma gestellt. Diese Rechnungen wurden bereits bezahlt. Daraufhin schrieb Ihr das Finanzamt dass sie eine Anlage N zu diesen Rechnungen einreichen müsse.

meine Frage:
Da die Dame nun sozusagen in einem Jahr 2 verschiedene beschäftigungsverhältnisse hatte. Einmal als angestellte und einmal als angeblich selbstständige (im nachhinein wiederrum als nichtselbstständig vom Finanzamt eingestuft) müsste man nun 2 Anlagen N einreichen oder eine zusammengewürfelt mit einer eigenen Anlage?

Hallo,

für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ist die Anlage „G“ und für die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit die Anlage „N“ einzureichen.
Gruß
Wolf

tut mir leid,weiß darüber auch nicht bescheid.
viele grüße

maria

Hallo Montana8,
Für 2009 ist nur eine Anlage N einzureichen und zwar für
die Zeit aus nichtselbstständiger Arbeit bei der neuen
Firma. Für die andere Zeit muß die Anlage G erstellt werden. Hier werden die Rechnungen in eigenem Namen an
die Firma als Umsatz gerechnet. Die in der Zeit ent-
standenen Kosten (Fahrtkosten, Büromaterial, Strom,
usw.) sind davon abzuziehen. Die Differenz ist dann der
Ertrag (Gewinn) aus selbstständiger Arbeit. Wenn der
Umsatz aus dieser Zeit unter 16.500 € liegt, war die
Dame auch nicht Umsatzsteuerpflichtig. Allerdings
sollte eine Gewerbeanmeldung vorgelegen haben. Diese
ist aber auch absetzbar als Kosten.
Wenn das Finanzamt etwas anderes sagt, liegt es nicht richtig.

Grüße tilgba

Hallo,
man gibt immer nur eine eine Anlage N ab.

HALLO, ICH KANN LEIDER NICHT GENAU AUF DIE FRAGEN EINGEHEN; DA MEINE KOFFER GEPACKT UND ICH KURZ VOR DEM TRANSFER ZUM FLUGHAFEN STEHE…AABER…grundsätzlich

für Jedes Kalenderjahr gilt immer nur EIN Formular, eine Vermischung der Kalenderjahr ist NICHT möglich.

Also, genau trennen, was im einen und im anderen KALENDERJAHR angefallen ist und für das entsprehende
Jahr das entsprechende Formular ausfüllen.

Gruss Helmut

SORRY, ES HANDELT SICH JA NUR UM 1 KALENDERJAHR.

DA IST ES UNERHEBLICH OB 2 FORMULARE VERWENDET WERDEN, WENN MAN ETWAS GENA’U TRENNEN MUSS. GRUNDSÄTZLICH WÄRE ES 1 FORMULAR FÜR 1 KALENDERJAHR. WENN DAS NICHT GUT
DARZUSTELLEN IST, KANN MAN DIESEM EINEN FORMULAR AUCH
EINE SEPARATE MANUELL ERSTELLTE SPEZIFIKATION BEIFÜGEN :
WICHTIG IST NUR, DASS ALLE AUSGABEN IN DER STEUERERKLÄRUNG DES ENTSPRECHENDEN KALENDERJAHRES
ANGEGEBEN WERDEN. DANN KANN NICHTS SCHIEF GEHEN .
ALSO EINE ANLAGE N MIT ALLEN ANGABAEN ODER EINE
ANLAGE N MIT MANUELLER SPEZIFIKATION …ODER GGF. AUCH
2 ANLAGEN N ENTSPRECHEND DER SACHVERHALTE.

ICH SELBST WÜRDE 1 FORMULAR WÄHLEN UND MANUELL DIE
SPEZIFIKATION ANHÄNGEN: VIEL ERFOLG.
GRUSS HELMUT

Hallo,

in Zeile 20 der Anlage N tärgt man steuerpflichtigen Arbeitslohn für den keine Steuerabzug vorgenommen wurden ein.

Gruß

Ebenfalls hallo,

so wie Du den Sachverhalt geschildert hast, würde ich das Einreichen von getrennten Anlagen N empfehlen, zumal das Finanzamt das m.E. auch gefordert hat. Im Grunde kann damit nichts falsch gemacht werden.
Konkrete Aussagen zu einem solchen Sachverhalt habe ich allerdings in der Fachliteratur nicht gefunden.

Alles Gute für Dich, und auch für die Lady

Wilhelm

Auf alle Fälle würde ich den/die Sachbearbeiter/in anrufen, ob Sie eine sog. Nachmeldung für diesen Job will oder eine geänderte Anlage N. Im ersten Falle, ist ein neues Formular für den Job notwendig, im zweiten Fall ein neues Formular für beide Jobs zusammen. Telefonieren ist gut, da kommen keine weiteren Probleme auf die Dame zu.

Zum rechtlichen:

Auch wenn die Dame eine Rechnung schrieb, dann kann das ein Arbeitsverhältnis darstellen, wenn sie weisungsbebunden war und/oder z.B. Arbeitszeiten vereinbart sind (siehe weiter unten). Diese „schlauen“ Lösungen sind oft die Schlechtesten. Wenn es sich bereits um ein steuerrechtliches Arbeitsverhältnis handelt, dann kann dies auch noch ein sozialversicherungsrechtliches Nachspiel haben. Auch die Werbungskostenpauschale für die Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit gilt dann für beide Jobs und die Werbungskosten für den Job können sich dann ändern. Das muss genau bedacht werden. Fahrtkosten, ggf. Computer für den Zeitraum, etc., so dass dann erst bei beiden Jobs zusammen ab 920,00 EUR im Jahr ein höherer Werbungskostenabzug zur Geltung kommt.

Siehe Text zu den Lohnsteuerrichtlinien:

Wer Arbeitnehmer ist, ist unter Beachtung der Vorschriften des § 1 LStDV nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung ist unmaßgeblich (>BFH vom 2.12.1998 - BStBl 1999 II S. 534). Wegen der Abgrenzung der für einen Arbeitnehmer typischen fremdbestimmten Tätigkeit von selbständiger Tätigkeit >BFH vom 14.6.1985 (BStBl II S. 661) und vom 18.1.1991 (BStBl II S. 409). Danach können für eine Arbeitnehmereigenschaft insbesondere folgende Merkmale sprechen:
persönliche Abhängigkeit,Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit,feste Arbeitszeiten,Ausübung der Tätigkeit gleich bleibend an einem bestimmten Ort,feste Bezüge,-Urlaubsanspruch,
Anspruch auf sonstige Sozialleistungen,Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall,Überstundenvergütung,zeitlicher Umfang der Dienstleistungen,Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit,kein Unternehmerrisiko,keine Unternehmerinitiative,kein Kapitaleinsatz,keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln,Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern,Eingliederung in den Betrieb,Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges,Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist.Diese Merkmale ergeben sich regelmäßig aus dem der Beschäftigung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis, sofern die Vereinbarungen ernsthaft gewollt sind und tatsächlich durchgeführt werden (>BFH vom 14.12.1978 - BStBl 1979 II S. 188, vom 20.2.1979 - BStBl II S. 414 und vom 24.7.1992 - BStBl 1993 II S. 155). Dabei sind die für oder gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale ihrer Bedeutung entsprechend gegeneinander abzuwägen. Die arbeitsrechtliche Fiktion eines Dienstverhältnisses ist steuerrechtlich nicht maßgebend (>BFH vom 8.5.2008 - BStBl II S. 868).

Hallo ich schliesse mich der Meinung von Evelyn Marcks-Huber
an.

Hier kannst du auch das Problem richtig erkennen.#
Gruß M.B.

Hallo prüfe doch erst einmal ob das Finanzamt recht hat. Liegt hier eine Scheinselbständigkeit vor? Von hieraus eine Stellungnahme abzugeben wäre sicherlich etwas mutig.
Du kannst aber auch noch weitere Probleme bekommen. Also zum Steuerberater gehen.
Gruß

Zum einen verstehe ich nicht, warum das Finanzamt die Dame als „nicht selbständig“ einstuft??? Hat sie denn keinen Gewerbeschein? Zum anderen ist es nicht möglich 2 Anlagen N in einer Einkommensteuererklärung abzugeben. Vielleicht sollte die Dame sich mal in einem Lohnsteuerhilfeverein melden, um sich dort beraten zu lassen. Die Sache scheint ziemlich kompliziert zu sein?!?
Viele Grüße

Sehr Komplezx dieser Sachverhalt. Wenn du in den Rechnungen Umsatzsteuer asgewiesen hast, solltest du sicherheitshalber utschriften ausstellen. Da sonst einer auf die Idee kommen kann, dass du die Umsatzsteuer abführen musst. Ansonsten würde ich dann die Anlage N abgeben, und dem Finanzamt in einem Anschreiben den Sachverhalt nch einmal schildern.
Gruß Hendrik