Auf alle Fälle würde ich den/die Sachbearbeiter/in anrufen, ob Sie eine sog. Nachmeldung für diesen Job will oder eine geänderte Anlage N. Im ersten Falle, ist ein neues Formular für den Job notwendig, im zweiten Fall ein neues Formular für beide Jobs zusammen. Telefonieren ist gut, da kommen keine weiteren Probleme auf die Dame zu.
Zum rechtlichen:
Auch wenn die Dame eine Rechnung schrieb, dann kann das ein Arbeitsverhältnis darstellen, wenn sie weisungsbebunden war und/oder z.B. Arbeitszeiten vereinbart sind (siehe weiter unten). Diese „schlauen“ Lösungen sind oft die Schlechtesten. Wenn es sich bereits um ein steuerrechtliches Arbeitsverhältnis handelt, dann kann dies auch noch ein sozialversicherungsrechtliches Nachspiel haben. Auch die Werbungskostenpauschale für die Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit gilt dann für beide Jobs und die Werbungskosten für den Job können sich dann ändern. Das muss genau bedacht werden. Fahrtkosten, ggf. Computer für den Zeitraum, etc., so dass dann erst bei beiden Jobs zusammen ab 920,00 EUR im Jahr ein höherer Werbungskostenabzug zur Geltung kommt.
Siehe Text zu den Lohnsteuerrichtlinien:
Wer Arbeitnehmer ist, ist unter Beachtung der Vorschriften des § 1 LStDV nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung ist unmaßgeblich (>BFH vom 2.12.1998 - BStBl 1999 II S. 534). Wegen der Abgrenzung der für einen Arbeitnehmer typischen fremdbestimmten Tätigkeit von selbständiger Tätigkeit >BFH vom 14.6.1985 (BStBl II S. 661) und vom 18.1.1991 (BStBl II S. 409). Danach können für eine Arbeitnehmereigenschaft insbesondere folgende Merkmale sprechen:
persönliche Abhängigkeit,Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit,feste Arbeitszeiten,Ausübung der Tätigkeit gleich bleibend an einem bestimmten Ort,feste Bezüge,-Urlaubsanspruch,
Anspruch auf sonstige Sozialleistungen,Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall,Überstundenvergütung,zeitlicher Umfang der Dienstleistungen,Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit,kein Unternehmerrisiko,keine Unternehmerinitiative,kein Kapitaleinsatz,keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln,Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern,Eingliederung in den Betrieb,Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges,Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist.Diese Merkmale ergeben sich regelmäßig aus dem der Beschäftigung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis, sofern die Vereinbarungen ernsthaft gewollt sind und tatsächlich durchgeführt werden (>BFH vom 14.12.1978 - BStBl 1979 II S. 188, vom 20.2.1979 - BStBl II S. 414 und vom 24.7.1992 - BStBl 1993 II S. 155). Dabei sind die für oder gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale ihrer Bedeutung entsprechend gegeneinander abzuwägen. Die arbeitsrechtliche Fiktion eines Dienstverhältnisses ist steuerrechtlich nicht maßgebend (>BFH vom 8.5.2008 - BStBl II S. 868).