Zweite, weiterführende Ausbildung: vorher Arbeitslos, nur in den Sommerferien
Nehmen wir an, dass eine Person in diesem Sommer die
erste, zweijährige Ausbildung beendete. Danach hätte sie schon
eine zweite, weiterführende Ausbildung sicher.
Müsste sie sich nun für die Zeit der Sommerferien, etwa zwei
Monate, arbeitslos melden? Eventuell aufgrund der
Rentenversicherung? Die Person hätte noch nie in die
Arbeitslosenversicherung eingezahlt.
Ausserdem bestünde eine Förderung durch Bafög in der ersten
Ausbildung, diese würde in der zweiten Ausbildung
weitergeführt. Für die Zeit der Sommerferien bekäme die
Person eine Nachzahlung.
Also, wäre es notwendig sich arbeitslos zu melden?
Wohl eher nicht, aber nicht unklug.
Im hier geschilderten Fall kämen an Sozialleistungen Wohngeld und Arbeitslosengeld II in Betracht. Aufgrund der zu erwartenden Nachzahlung müsste eventuell erhaltenes Arbeitslosengeld II (Alg II) unter Umständen (teilweise) wieder zurückgezahlt werden (Wenn man doppelt Geld erhält, merkt man das ja und sollte es nicht ausgeben). Aber, das gilt nicht unbedingt für die Renten- und Krankenversicherung durch Alg II.
Man sollte also in Erwägung ziehen, Alg II zu beantragen. Das Amt müsste dann sowieso prüfen, ob Wohngeld für einen nicht besser wäre. Schneller ginge es allerdings, wenn man Wohngeld parall selbst beantragte. Während es bei Alg II auf alles Einkommen und Vermögen ankommt, ist der Einkommensbegriff des Wohngeldes anders und Vermögen bleibt grundsätzlich außen vor. Dafür wird beim Wohngeld keine Renten- oder Krankenversicherung übernommen. Falls das BaFöG der zweiten Förderung sich etwas verspäten sollte, könnte man beim für Alg II zuständigen Amt Alg II als Vorschuss (Darlehen) beantragen. Es kann auch sein, dass man (in seltenen Fällen) Anspruch auf Alg II zusätzlich zum AusbildungsBaFöG hat. Er wäre gut, das mal überprüfen zu lassen.
Der Nachteil an Alg II wäre, dass die Behörde möglicherweise versuchen würde, einem ein Sofortangebot für Arbeit zu machen. Dem könnte man für diese kurze Zeit entgehen, indem man für jeden Tag, an dem man zum Termin mit seinem Vermittler geladen würde, ein Vorstellungsgespräch oder einen Tagelöhnerjob ansetzte und ansonsten gleich zu Beginn (Schriftlich!) den verdienten Urlaub (von drei Wochen) beantragte. Falls man ein Arbeitsangebot schriftlich bekäme, sollte man einen Anwalt beauftragen, einem da rauszuhalten (Mit der Begründung: nächste Ausbildung) oder man könnte es im letzten Monat sogar ignorieren, da die Folge fehlender Mitwirkung eine Kürzung des Alg II für den NÄCHSTEN Monat wäre, indem man sowieso keinen Anspruch mehr hätte.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Thomas Hofmann