Zweite Tätigkeit beim Arbeitgeber sebstständig

Hallo Steuerfüchse,

Mal angenommen ich wäre Bäcker und wäre bei Angestellter bei Bäckerei Meier. Nebenbei würde ich noch eine Ausbildung zum Masseur machen und mit Erlaubnis meines Arbeitgebers würde ich mich nebentätig als Masseur selbstständig machen. Wenn mein Chef jetzt auf die Idee kommen würde, seine Mitarbeiter und meine Kollegen regelmässig von mir massieren zu lassen, könnte ich das ohne weiteres im Rahmen der Selbstständigkeit abrechnen ohne gäbe es Probleme, weil ja dort angestellt bin?

Also ich denk das gibt keine Probleme…du schreibst ja eine Rechnung und zahlst deine Steuern und gut ist. Wenn die Kunden aus deinen Arbeitsverhältnis teilweise kommen kann dir das doch keiner verbieten. Du darfst halt nicht die Tätigkeit die als Festangestellter durchführst noch mit zum Teil auf Selbstständiger Basis bei dein Chef abrechnen da wird es Probleme geben.

Mfg

Hallo! Wenn ich Deine Frage jetzt richtig verstehe,ob Du bei Deinen Kollegen den regulären Behandlungspreis abrechnen kannst? Würde sagen:das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.Du kannst natürlich einen „Sonderpreis“ aushandeln,als Entgegenkommen!
Hoffe,ich konnte Dir helfen!
Lieben Gruß

Hallo FrankW1971,

sofern die Erlaubnis des AG da ist, spricht nichts dagegen diese Tätigkeit im Rahmen der Selbstständigkeit auszuüben. Voraussetzung, es wird alles korrekt beim FA abgerechnet.

LG

Das ist zwar sehr theoretisch, sollte kein Problem sein. Im Grundsatz gibt es bei solchen Konstellationen lediglich dann Probleme, wenn dieselbe Tätigkeit sowohl angestellt als auch selbständig vorliegt.

Hallo Frank!Ich weiss nur, dass man sich nebenberuflich selbstständig machen kann.D.h.,Du musst zum Finanzamt gehen und Dich dort eintragen lassen,es gibt einen gewissen Freibetrag,der ist eben „frei“ und Du kannst weiter als Bäcker arbeiten und paar Kröten nebenbei verdienen.Aber nicht zuviel,mein Lieber.Naja, ich hab genau in diesem Moment dasselbe Problem und gehe in nächster Zeit zum Amt,nimm meine Nachricht als Halbwissen auf…Gr Tom

Hallo und sorry für die späte Antwort.

Das können Sie ohne weiteres abrechnen. Ihre selbständige Tätigkeit und die Einnahmen hier raus, bilden keinen Widerspruch zu der Tätigkeit als Bäcker.