Hallo, Kinsa
In Eurem Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, Euch, den Mietern den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache Euch in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und ihn während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. (§535 BGB)
Das heißt, die Mietsache war von Anbeginn mit erheblichen Mängeln behaftet. Dem Vermieter habt Ihr dies angezeigt, er hat Euch mündlich zugesagt, diese Mängel zu beheben oder beheben zu Lassen. Als Termin nannte er Euch denn Oktober 2010,
Damit befindet sich Euer Vermieter seit spätestens 01. November 2010 mit dem beheben der Mängel in Verzug, zu mindest noch mit der Dusche und Toilette. In einem solchen hat der Mieter nach § 536 BGB das Recht, die Miete zu mindern. Dies insbesondere, denn, hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, berechtigt für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.
Das ist in Eurem Fall zu mindest für das Duschbad mit Toilette seit dem 24, 04. 2011 definitiv gegeben rückwirkend geltend machen und zwar bis zu dem Termin, seit dem, dem Vermieter diese Mängel angezeigt wurden. Eine Mietminderung wie in Eurem Schreiben angedeutet von 5 % ist eine bescheidene Forderung, die Ihr durchaus von Euerm Vermieter fordern könntet. Darüber hinaus gäbe es eine weitere Möglichkeit den Vermieter unter Druck zu setzen.
Den Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist.(§ 536a Abs. 1 BGB).
Ich hoffe, etwas zur Lösung zu Euren Problem mit dem Vermieter beitragen zu können und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Willi
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ich bin etwas unsicher, ob ich diesen Text so im Forum veröffentlichen darf, daher habe ich mich erdreistet, den Text einfach hier herein zu kopieren.
Vielen Dank schon mal im Voraus für eine Antwort!
Gruß, Kinsa
Hallo zusammen,
ich bin mit meinem Lebensgefährten vor acht Monaten umgezogen. In der Wohnung musste noch sehr viel renoviert werden, was wir in Zusammenarbeit mit dem Vermieter getan haben und kurz vor unserem Einzug entdeckten wir, dass eines der zwei Badezimmer lockere Fliesen hatte, hinter denen sich überall Schimmel befand (der Vorbesitzer des Hauses war ein Pfuscher). Da unser Umzug nicht mehr aufzuschieben war, einigten wir uns darauf, dass das Badezimmer vorerst so bleibt und später renoviert wird, als Termin gab unser Vermieter den Oktober 2010 an.
Unser großes Bad hat eine Toilette, eine Badewanne und eine Dusche. Das kleine, nicht nutzbare Badezimmer hat eine Dusche und eine Toilette.
Bis heute, also den 23.04.11 ist das Badezimmer noch immer nicht vollständig renoviert. Die Fliesen wurden zwar Anfang März schon komplett erneuert, jedoch fehlen noch Toilette und Dusche, es ist also weiterhin absolut nicht nutzbar.
Wir sind mit dem Vermieter befreundet, was die Sache schwieriger macht. Alle Vereinbarungen zu den Terminen wurden nur per Handschlag geregelt und wir denken auch nicht wirklich ernsthaft daran, die Miete zu kürzen.
Allerdings wüsste ich gerne, wie die rechtliche Seite wohl aussähe. Wir werden uns demnächst zusammensetzen und einige Dinge besprechen, und ich möchte gerne vorbereitet sein, denn er wird uns sicherlich erzählen, dass wir sowieso kein Recht hätten, die Miete zu kürzen. Ich kann mir das eigentlich nicht vorstellen, denn schließlich haben wir schon sechs Monate länger einen Raum, für den wir Miete bezahlen, der aber nicht nutzbar ist, als vereinbart. Ich kenne mich nicht sonderlich mit dem Thema aus, ich würde aber schätzen, dass eine eher geringe Mietminderung rechtens wäre… vielleicht 5%?
Kann mir dazu jemand etwas genauerer sagen?
Vielen Dank schon im Voraus!