Zweitwohnsitz für Studium vom FA abgelehnt

Hallo,

ein Student hatte während seines Studiums eine Wohnung am Studienort und war gleichzeitg weiterhin bei den Eltern gemeldet. Nach den neuesten Urteilen (VI R 38/10 und VI R 7/10) hat der Student in seinen nachgereichten Steuererklärungen für 2007-2010 die Zweitwohnungs-Miete als vorweggenommene Werbungskosten abgesetzt.
Antwort vom Finanzamt: „Sie hatten am bisherigen Wohnsitz [bei den Eltern] keinen eigenen Hausstand, deshalb erkennen der Zweitwohnung nicht an“.
Hat jemand eine Idee, wie der Student Einspruch einlegen kann? Mietvertrag bei den Eltern nachreichen- reicht das für den „eigenen Hausstand“?

Nebenfrage: gleichzeitig wurde die Werbungskosten-Pauschale abgelehnt, da keine Belege beigefügt waren. Nach dem Rechtsverständnis des Studenten ist aber die Pauschale gerade da, um eben keine einzelnen Belege einreichen zu müssen.

Danke schon im Voraus
MfG
Thomas

Hallo,

ein Student hatte während seines Studiums eine Wohnung am Studienort und war gleichzeitg weiterhin bei den Eltern gemeldet. Nach den neuesten Urteilen (VI R 38/10 und VI R7/10) hat der Student in seinen nachgereichten Steuererklärungen für 2007-2010 die Zweitwohnungs-Miete als vorweggenommene Werbungskosten abgesetzt.
Antwort vom Finanzamt: „Sie hatten am bisherigen Wohnsitz [bei den Eltern] keinen eigenen Hausstand, deshalb erkennen der Zweitwohnung nicht an“.
Hat jemand eine Idee, wie der Student Einspruch einlegen kann? Mietvertrag bei den Eltern nachreichen- reicht das für den „eigenen Hausstand“?

Nein, es ist ein eigener Hausstand notwendig, um einen zweiten haben zu können. Ein eigener ist mehr als ein Zimmer in der elterlichen Wohnung. Und selbst wenn man d Mietvertrag nachreichen würde, würde man sicher auch die entsprechenden Zahlungsnachweise sehen wollen, damit man es wirklich glaubt. Solche Sachen erst hinterher noch mutwillig zurechtbiegen zu wollen ist meist recht mühsam bis vergeblich.

Nebenfrage: gleichzeitig wurde die Werbungskosten-Pauschale abgelehnt, da keine Belege beigefügt waren. Nach dem Rechtsverständnis des Studenten ist aber die Pauschale gerade da, um eben keine einzelnen Belege einreichen zu müssen.

Um welchen Paschbetrag geht es denn da? Um den für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit?
Außerdem macht man entweder die Pauschale geltend oder weißt eben alle Ausgaben nach. Die gibt es nicht zusätzlich zu nachgewiesenen Ausgaben.
Mit dem Versuch die Ausgaben für eine Zweitwohnung (und weitere Ausgaben) geltend zu machen, hat man sich eben für die Variante mit den Belegen entschieden.
Ich würde jetzt aber vermuten, dass die sog. Arbeitnehmerpauschale eben auch nur für entsprechende Einkünfte gilt.

Grüße

Hallo ElBuffo,

danke für Deine Antwort.

Nein, es ist ein eigener Hausstand notwendig, um einen zweiten
haben zu können.

Oh je. Und der Student dachte schon, man könne das Erststudium steuerlich geltend machen. Das mit dem nichtvorhandenen ersten Hausstand dürfte dann wohl alle Studenten betreffen.

Um welchen Paschbetrag geht es denn da? Um den für Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit?

Ja, genau.

Außerdem macht man entweder die Pauschale geltend oder weißt
eben alle Ausgaben nach. Die gibt es nicht zusätzlich zu
nachgewiesenen Ausgaben.
Mit dem Versuch die Ausgaben für eine Zweitwohnung (und
weitere Ausgaben) geltend zu machen, hat man sich eben für die
Variante mit den Belegen entschieden.

Naja - wenn das FA die über die Pauschale hinausgehenden Werbungskosten ablehnt, sollte es dann nicht automatisch die Pauschale ansetzten?

MfG
Thomas

Hallo,

zum o.g. BFH-Urteil:

die günstige Rechtsprechung des BFH hat der Gesetzgeber gekippt. Somit sind die Kosten für das Erststudium nicht als vorweggenommene Werbungskosten zu behandeln sondern wie vorgesehen Sonderausgaben.

Nebenfrage: gleichzeitig wurde die Werbungskosten-Pauschale
abgelehnt, da keine Belege beigefügt waren. Nach dem
Rechtsverständnis des Studenten ist aber die Pauschale gerade
da, um eben keine einzelnen Belege einreichen zu müssen.

Hallo Thomas,

der Arbeitnehmer-Pauschbetrag („Werbungskosten-Pauschale“) von bisher 920 Euro pro Jahr und künftig 1.000 Euro pro Jahr (voraussichtlich bereits für 2011) ist nur bis zu Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit anzusetzen. Siehe dazu § 9a Satz 2 EStG.

Beispiel:
Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit = 500 Euro pro Jahr
abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag = 500 Euro
ergibt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit = 0 Euro pro Jahr.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo West12,

haben Sie / hast Du vielleicht einen Link dazu?

MfG
Thomas

Hallo Ronald,

der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist nur bis zu Höhe der
Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit anzusetzen.

dann kann man also nicht den Pauschbetrag als Verlust vortragen. Schade. Trotzdem danke für die Info.

MfG
Thomas

Hi,

http://www2.nwb.de/portal/content/ir/service/news/ne…
http://www2.nwb.de/portal/content/ir/beitraege/beitr…

Jetzt muss ich eingestehen das ich etwas zu voreilig war. Der Gesetzesentwurf muss noch den Bundesrat passieren.

Hallo West12,

kein Problem. Danke Dir!
Damit sollte klar sein, warum das FA „schon vorsorglich“ wieder zur „alten“ Rechtsprechung zurückkehrt, die dem Studenten in dem Fall überhaupt nichts nützt, da Ausbildungskosten nur im gleichen Jahr geltend gemacht werden können - wo es aber kein Einkommen gab.

MfG
Thomas