Zweitwohnsitz in Steuererklärung

Hallo Forum,

ich habe eine Frage betreffend des Zweitwohnsitzes in Verbindung mit der Steuererklärung.

Vorausgesetzt jemand zieht von seinem elterlichen zu Hause aus in die nächstgrößere Metropole z.b. Berlin. In der Steuererklärung möchte derjenige die Fahrtkosten von Berlin in die Heimat mit einer Kilometerpauschale geltend machen.

Kann das Finanzamt einen Nachweis zum Zweitwohnsitz fordern? Ist es überhaupt notwendig den Zweitwohnsitz am Arbeitsort anzumelden nur um Anspruch auf die Fahrtkosten zu haben.
Die Frage ist vorallem interessant da im Zweitwohnsitzsteuerrecht festgesetzt ist, dass kein Zweitwohnsitz anzumelden ist, wenn der Hauptwohnsitz keine eigenständige Wohnung sondern ein bewohntes Zimmer im Haushalt der Eltern ist.

Danke
Katrina

Vorausgesetzt jemand zieht von seinem elterlichen zu Hause aus
in die nächstgrößere Metropole z.b. Berlin. In der
Steuererklärung möchte derjenige die Fahrtkosten von Berlin in
die Heimat mit einer Kilometerpauschale geltend machen.

derjenige arbeitet also in der „heimat“ ?

Kann das Finanzamt einen Nachweis zum Zweitwohnsitz fordern?

es kann einen nachweis fordern, der beweist, wo man wohnt… könnte z.b. auch ein mietvertrag sein…

Ist es überhaupt notwendig den Zweitwohnsitz am Arbeitsort
anzumelden nur um Anspruch auf die Fahrtkosten zu haben.

dem FA ist es idr egal, ob und wo man gemeldet ist, wenn nachvollziehbar ist, wie die tatsächlichen verhältnisse sind.

gruß inder

Vorausgesetzt jemand zieht von seinem elterlichen zu Hause aus
in die nächstgrößere Metropole z.b. Berlin. In der
Steuererklärung möchte derjenige die Fahrtkosten von Berlin in
die Heimat mit einer Kilometerpauschale geltend machen.

derjenige arbeitet also in der „heimat“ ?

Gemeint ist das derjenige von zu hause wegzieht und dann z.B. in Berlin arbeitet.

Kann das Finanzamt einen Nachweis zum Zweitwohnsitz fordern?

es kann einen nachweis fordern, der beweist, wo man wohnt…
könnte z.b. auch ein mietvertrag sein…

Ist es überhaupt notwendig den Zweitwohnsitz am Arbeitsort
anzumelden nur um Anspruch auf die Fahrtkosten zu haben.

dem FA ist es idr egal, ob und wo man gemeldet ist, wenn
nachvollziehbar ist, wie die tatsächlichen verhältnisse sind.

Interessant, denn die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes kostet einen nicht unwesentlichen Betrag, den man sich in dem Fall sparen könnte.

gruß inder

Gruß Katrina

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Gemeint ist das derjenige von zu hause wegzieht und dann z.B.
in Berlin arbeitet.

verstehe, aber warum sollte er dann die kilometerpauschale für die fahrtkosten „von berlin in die heimat“ geltend machen wollen ?

gruß inder

[MOD] Komplettzitat gelöscht

verstehe, aber warum sollte er dann die kilometerpauschale für
die fahrtkosten „von berlin in die heimat“ geltend machen
wollen ?

warum sollte derjenige das nicht tun, wenn es ihm zum einen laut Steuerrecht zu steht die Fahrkostenpauschlae geltend zu machen und demjenigen zum anderen auch Kosten durch regelmäßige Heimfahrten entstehen?

[MOD] Komplettzitat gelöscht

warum sollte derjenige das nicht tun, wenn es ihm zum einen
laut Steuerrecht zu steht die Fahrkostenpauschlae geltend zu
machen und demjenigen zum anderen auch Kosten durch
regelmäßige Heimfahrten entstehen?

ich dachte derjenige nimmt sich eine wohnung am arbeitsort in berlin und fährt dann von dort aus auch zur arbeit ?

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Genauso so ist es auch. Es sind nicht die Fahrten zur Arbeit sondern die vom Wohnort in Berlin nach Hause zu den Eltern gemeint. In der Steuererklärung können diese geltend gemacht werden wenn der Lebensmittelpunkt weiterhin in der Stadt der Eltern und nicht in Berlin liegt.
Es gibt zwar trotz Kilometerpauschale eine Bemessungshöchstgrenze aber trotz dieser kommen so einige EUROS an Erstattung zusammen.
Also warum derjenige die Möglichkeit nicht nutzen wenn Kriterien so zutreffen.

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Genauso so ist es auch. Es sind nicht die Fahrten zur Arbeit
sondern die vom Wohnort in Berlin nach Hause zu den Eltern
gemeint. In der Steuererklärung können diese geltend gemacht
werden wenn der Lebensmittelpunkt weiterhin in der Stadt der
Eltern und nicht in Berlin liegt.

aaaaah, dachte ich es mir doch, dass es um die familienheimfahrten bei der doppelten haushaltsführung geht. da ist nat. die bezeichnung kilometerpauschale etwas verwirrend ohne diesen hinweis.

der eigene hausstand bei den eltern mit allem drum und dran vorausgesetzt, gibt es nat. diese möglichkeit.

Es gibt zwar trotz Kilometerpauschale eine
Bemessungshöchstgrenze aber trotz dieser kommen so einige
EUROS an Erstattung zusammen.

glückwunsch

Also warum derjenige die Möglichkeit nicht nutzen wenn
Kriterien so zutreffen.

wenn alles so zutrifft, dann kann er selbstverständlich diese vergünstigung nutzen. es ist ja schließlich kein privatvergnügen 2 haushalte zu versorgen und sich wegen der arbeit vom lebensmittelpnkt zu entfernen…

Vorausgesetzt jemand zieht von seinem elterlichen zu Hause aus
in die nächstgrößere Metropole z.b. Berlin.

zieht derjenige aus dem elterlichen zuhause aus ? dann passt nämlich der ganze sachverhalt nicht…

gruß inder

zieht derjenige aus dem elterlichen zuhause aus ? dann passt
nämlich der ganze sachverhalt nicht…

Doch, der Sachverhalt passt ganz gut. Es geht hier auch nicht um die doppelte Haushaltsführung und um Familienfahrten sondern um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Vorliegen einer Wohnung in Berlin und eines Lebensmittelpunktes in X. Und am Ort X. muss auch kein eigener Hausstand bestehen sondern eben nur der Lebensmittelpunkt. Und das kann auch dann so sein, wenn die Person nur das Kinderzimmer im Hause der Eltern bewohnt.

Und auch wenn man in der großen Metropole Berlin wohnt, kann durchaus der Lebensmittelpunkt in Stadt X. sein.

Da die Verlinkung hier sicherlich nicht erlaubt ist, kopiere ich hier mal die Richtlinie 9.10 LStR rein:

R 9.10 Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
Maßgebliche Wohnung
(1) 1 Als Ausgangspunkt für die Wege kommt jede Wohnung des Arbeitnehmers in Betracht, die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt und von der aus er seine regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht. 2 Als Wohnung ist z. B. auch ein möbliertes Zimmer, eine Schiffskajüte, ein Gartenhaus, ein auf eine gewisse Dauer abgestellter Wohnwagen oder ein Schlafplatz in einer Massenunterkunft anzusehen. 3 Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, können Wege von und zu der von der regelmäßigen Arbeitsstätte weiter entfernt liegenden Wohnung nach § 9 Abs. 2 Satz 6 EStG nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. 4 Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie. 5 Die Wohnung kann aber nur dann ohne nähere Prüfung berücksichtigt werden, wenn sie der Arbeitnehmer mindestens 6-mal im Kalenderjahr aufsucht. 6 Bei anderen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. 7 Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. 8 Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt mindestens 2-mal monatlich auf, ist davon auszugehen, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. 9 Die Sätze 4 bis 8 gelten unabhängig davon, ob sich der Lebensmittelpunkt im Inland oder im Ausland befindet.

Hallo,

Die Frage ist vorallem interessant da im
Zweitwohnsitzsteuerrecht festgesetzt ist, dass kein
Zweitwohnsitz anzumelden ist, wenn der Hauptwohnsitz keine
eigenständige Wohnung sondern ein bewohntes Zimmer im Haushalt
der Eltern ist.

Zweitwohnung ist anzumelden, wenn man außer bei den Eltern auch dort wohnt - Melderecht beachten!

Gruss Sid

Zweitwohnung ist anzumelden, wenn man außer bei den Eltern
auch dort wohnt - Melderecht beachten!

Gruss Sid

Heute sind die Superexperten des Melderechts unterwegs oder wie?

Wenn überhaupt, dann wäre der Wohnsitz bei den Eltern der Nebenwohnsitz und dort wo man sich überwiegend aufhält als Lediger das wäre der Hauptwohnsitz. Der Lebensmittelpunkt ist im Melderecht nicht verankert.

Und in wie fern ein Zimmer im Haus der Eltern als Wohnung im Sinne des Melderechts bei Zweitwohnungsteuer gilt, das muss man der örtlichen Satzung entnehmen. Denn die Zweitwohnungsteuer ist eine kommunale Steuer, die nicht zentral geregelt ist.

zieht derjenige aus dem elterlichen zuhause aus ? dann passt
nämlich der ganze sachverhalt nicht…

Doch, der Sachverhalt passt ganz gut. Es geht hier auch nicht
um die doppelte Haushaltsführung und um Familienfahrten
sondern um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei
Vorliegen einer Wohnung in Berlin und eines
Lebensmittelpunktes in X. Und am Ort X.

völlig korrekt, war auf der falschen fährte…

danke

gruß inder

[MOD] Komplettzitat gelöscht

danke für eure Antworten. Gemeint waren aber von ursprünglich nicht die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern die Familienheimfahrten zwischen Berlin und Stadt X.

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Das klingt plausibel. Also sollte korrekterweise das zu Hause der Eltern vom Hauptsitz zum Nebenwohnsitz umgemeldet werden und die neue Wohnung in Berlin zum Hauptwohnsitz gemacht werden?

Hat die Ummeldung des zu Hauses der Eltern als Nebenwohnsitz irgendeine Konsequenz für die Anerkennung der Familienheimfahrten vom Finanzamt? Oder ist es dem Finanzamt grundsätzlich egal ob es als Haupt- oder Nebenwohnsitz angemeldet ist?

danke für eure Antworten. Gemeint waren aber von ursprünglich
nicht die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern
die Familienheimfahrten zwischen Berlin und Stadt X.

vergiss mal den begriff „familienheimfahrten“ in diesem zusammenhag, den gibt es nur bei der dopp. HHF

es sind immer fahrten whg. - arbeitsstätte !

gruß inder

Dem Finanzamt ist egal, wo und ob überhaupt welcher Wohnsitz angemeldet ist, wenn man die Fahrten nachweisen kann. Daher sollte man bei Bahnfahrten die Fahrkarten oder Dauerkarten aufbewahren und bei Fahrten mit dem PKW die TÜ-Berichte, damit das Finanzamt die Kilometerstände ersehen kann.

Zweitwohnung ist anzumelden, wenn man außer bei den Eltern
auch dort wohnt - Melderecht beachten!

Gruss Sid

Heute sind die Superexperten des Melderechts unterwegs oder
wie?

Wenn überhaupt, dann wäre der Wohnsitz bei den Eltern der
Nebenwohnsitz und dort wo man sich überwiegend aufhält als
Lediger das wäre der Hauptwohnsitz. Der Lebensmittelpunkt ist
im Melderecht nicht verankert.

Häää, was ist das denn, was willst du denn? Wenn man z.B. hauptsächlich bei den Eltern wohnt, dann ist die andere Wohnung eben Zweit- oder wie im Melderecht verankert Nebenwohnung.

Und in wie fern ein Zimmer im Haus der Eltern als Wohnung im
Sinne des Melderechts bei Zweitwohnungsteuer gilt, das muss
man der örtlichen Satzung entnehmen. Denn die
Zweitwohnungsteuer ist eine kommunale Steuer, die nicht
zentral geregelt ist.

Eben, deswegen bitte Melderecht von der Zweitwohnungssteuersatzung getrennt sehen. Der Anfangsposter hat geschrieben, dass die Nebenwohnung nicht anzumelden ist, wenn bei den Eltern ein Zimmer bewohnt wird. Anmelden muss er die Wohnung laut Melderecht trotzdem. Ob nun Haupt- oder Nebenwohnung wird er wohl mit seiner Meldebehörde klären müssen.

Gruss Sid

Häää, was ist das denn, was willst du denn?

Ich will hier zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen.

Wenn man z.B. hauptsächlich bei den Eltern wohnt, dann ist die andere
Wohnung eben Zweit- oder wie im Melderecht verankert Nebenwohnung.

Genau, aber wohnt jemand, der Tag für Tag (bis auf den Urlaub) in Berlin arbeitet etwa „hauptsächlich“ bei den Eltern?

Eben, deswegen bitte Melderecht von der
Zweitwohnungssteuersatzung getrennt sehen. Der Anfangsposter
hat geschrieben, dass die Nebenwohnung nicht anzumelden ist,
wenn bei den Eltern ein Zimmer bewohnt wird. Anmelden muss er
die Wohnung laut Melderecht trotzdem. Ob nun Haupt- oder
Nebenwohnung wird er wohl mit seiner Meldebehörde klären
müssen.

Das muss er nicht mit der Meldebehörde klären sonden die wissen schon, was wo angemeldet wird und bei einem Ledigen ist das ganz einfach, da braucht man nur mal in § 12 Melderechtsrahmengesetz MRRG zu schauen.

Ich schaue da meist erst mal nach, bevor ich hier drauf los schreibe. Sollten sich andere auch mal zu Herzen nehmen.

Wäre dann sehr dankbar denn ich habe keine Lust, falsche Antworten richtigzustellen.

MfG
Oerdiz

Hallo,

Wenn man z.B. hauptsächlich bei den Eltern wohnt, dann ist die andere
Wohnung eben Zweit- oder wie im Melderecht verankert Nebenwohnung.

Genau, aber wohnt jemand, der Tag für Tag (bis auf den Urlaub)
in Berlin arbeitet etwa „hauptsächlich“ bei den Eltern?

Geht das denn aus dem Anfangspost hervor? Ich meine mich zu erinnern, dass der Fragesteller nichts davon erwähnt hat, wo man sich hauptsächlich aufhält; sondern Hauptwohnung weiterhin bei den Eltern angeführt hat und man nun davon ausgehen kann, dass der vorwiegende Aufenthalt bei den Eltern wäre. Manche fahren nur 2x pro Woche von der Wohnung am Arbeitsort zur Arbeitsstelle - soll es geben.

Eben, deswegen bitte Melderecht von der
Zweitwohnungssteuersatzung getrennt sehen. Der Anfangsposter
hat geschrieben, dass die Nebenwohnung nicht anzumelden ist,
wenn bei den Eltern ein Zimmer bewohnt wird. Anmelden muss er
die Wohnung laut Melderecht trotzdem. Ob nun Haupt- oder
Nebenwohnung wird er wohl mit seiner Meldebehörde klären
müssen.

Das muss er nicht mit der Meldebehörde klären sonden die
wissen schon, was wo angemeldet wird und bei einem Ledigen ist
das ganz einfach, da braucht man nur mal in § 12
Melderechtsrahmengesetz MRRG zu schauen.

Genau und deshalb kann man das mit der Meldebehörde klären, wenn man sich vorwiegend bei den Eltern aufhält.

Ich schaue da meist erst mal nach, bevor ich hier drauf los
schreibe. Sollten sich andere auch mal zu Herzen nehmen.

Ich schaue da tagtäglich rein.

Wäre dann sehr dankbar denn ich habe keine Lust, falsche
Antworten richtigzustellen.

So falsch war das alles gar nicht, wenn man sich den Anfangpost in Erinnerung ruft.

Gruss Sid