Zweitwohnsitz - ist das strafbar?

Liebe Experten,
ein Bekannter von mir hat einen Zweitwohnsitz, in dem er einen Gewerbebetrieb hat und das ganze Jahr über wohnt. Der Erstwohnsitz wird eigentlich nie von ihm bewohnt, nur ab und zu über die Wochenenden, aber auch das ziemlich selten. Ich habe ihm Befürchtungen geäußert, dass diese Maßnahme auf Dauer strafbar sein könnte, weil mein Bekannter u. a. auch viele steuerliche Vorteile genießt, die er sonst nicht hätte. Gleicht das nicht einer Steuerhinterziehung?

Viele Grüße
Sabine

Hallo Sabine,

ein Bekannter von mir hat einen Zweitwohnsitz, in dem er einen
Gewerbebetrieb hat und das ganze Jahr über wohnt. Der
Erstwohnsitz wird eigentlich nie von ihm bewohnt, nur ab und
zu über die Wochenenden, aber auch das ziemlich selten.

damit verstößt er zunächst einmal bloß gegen die Vorschriften des Meldegesetzes, in Gestalt einer Ordnungswidrigkeit.

Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung kann davon berührt sein. Dies hängt aber nicht davon ab, ob hier ein Erst- und da ein Zweitwohnsitz gemeldet sind: Wichtig ist dafür bloß, ob bei der Steuererklärung oder im Zuge der Veranlagung falsche Tatsachen behauptet worden sind. Grundsätzlich ist die Behörde gehalten, entsprechende Situationen (Doppelte Haushaltsführung, Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte etc. etc.) anhand des Sachverhaltes und allenfalls in zweiter Linie anhand der Meldeverhältnisse zu überprüfen.

Entscheidend bei der Frage „Hinterziehung“ ist ferner das vorsätzliche Handeln. „Einfache Schlamperei“ ist nicht strafbar. Es stellt sich also die Frage: Hat der Mensch denn früher einmal hauptsächlich am gemeldeten Erstwohnsitz gewohnt, als es den Zweitwohnsitz schon gab? In diesem Fall kann man die Unterstellung vorsätzlichen Handelns wahrscheinlich entkräften. Falls nein, liegt es auf der Hand, daß die „gemeldete“ Situation ausschließlich dafür hergestellt worden ist, daß im Rahmen der Steuererklärung falsche Angaben mit größerer Wahrscheinlichkeit akzeptiert werden. Und dann wirds haarig, weil damit (mehrere voneinander unabhängige Aktionen mit offensichtlich gleicher Zielsetzung) auch ein brillanter Anwalt wohl kaum mehr „Fahrlässigkeit“ begründen kann.

In diesem Fall gilt nicht nur für „Fluchtkapital“ die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige >> § 371 AO.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

danke für Deine schnelle Antwort. Das Mail werde ich ausdrucken lassen und meinem Bekannten vorlegen.
Mein Bekannter hat seit ca. 5 Jahren den Erstwohnsitz dort angegeben, wo seine Schwester wohnt. Er hat also dort vorher nie gewohnt. Der Erstwohnsitz wurde also, wenn das Finanzamt davon Wind bekäme, „vorsätzlich“ angemeldet, um Steuern zu „sparen“, hab ich Dich da richtig verstanden? Am besten wäre für ihn, wenn er alles richtig melden würde, ich mache mir Sorgen, dass jemand davon Wind bekommt und ihn „hinhängt“. Er prahlt nämlich blöderweise noch überall mit seinen Wohnsitzen rum und was er da alles für Vorteile hat. Er meint wohl, das alles ist normal!

Viele Grüße
Sabine

Hallo Sabine,

das strafrechtliche Risiko aus den zurückliegenden fünf Jahren läßt sich bloß abbügeln, wenn Dein Bekannter den Mut und das Geld aufbringt, seine sämtlichen Steuererklärungen für die fünf Jahre zu berichtigen. Da er seine „Gestaltung“ offenbar ziemlich publik macht, ist das nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen, sondern eine vernünftige Aktion. Wenn er so weit gehen will, ist gaanz wichtig, daß in seinem allerersten Kontakt mit dem FA wörtlich der Begriff „Selbstanzeige nach § 371 AO“ steht. Dann kann er nämlich zeigen, daß er vor der Behörde aktiv geworden ist, und nur dann ist die strafbefreiende Wirkung gegeben.

Das mit der Meldepflicht ist wohl nicht so dramatisch, weil sichs halt noch im OWi-Bereich bewegt.

Schöne Grüße

MM