irgendwie werde ich trotz Internetrecherche nicht schlauer, deshalb hier meine Frage:
Wenn rein beruflich bedingt an einem Arbeitsort eine Wohnung angemietet wird, sind diese Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich absetzbar.
Voraussetzung ist, daß z.b. Ledige mindestens 2x monatlich den Lebensmittelpunkt/Hauptwohnsitz aufsuchen.
Wenn nun am Arbeitsort der Zweitwohnsitz angemeldet werden soll, wird das nicht anerkannt, wenn mehr als die Hälfte des Jahres dort verbracht wird.
Wie geht das zusammen?
Dopp. Haushaltsführung: 24 WE im Jahr = 48 Tage am Erstwohnsitz
Zweitwohnsitz: mind. 183 Tage im Jahr am Erstwohnsitz
Selbst mit einer 4-Tage-Arbeitswoche bekomme ich hier Rechenprobleme…
wenn man die beiden verschiedenen Begriffe aus verschiedenen Rechtsgebieten auseinanderhält und nicht mit Gewalt irgendwie gegeneinander verrechnen will, gehts viel leichter.
Im Einkommensteuerrecht ist von Haushalten die Rede, im Melderecht von Wohnungen. Das Melderecht hat nur eine einzige konkrete Verbindung zum Einkommensteuerrecht, das ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Hallo,
danke schon mal für die Antwort. Auch wenn beide Begriffe aus verschiedenen Rechtsgebieten kommen, hängen sie doch in der Realität miteinander zusammen.
Steuerlich können ja nur die Kosten für den doppelten, zweiten Haushalt geltend gemacht werden, der sich näher am Arbeitsplatz befindet (ist auch der einzige Grund). Wird dieser aber nicht als Zweitwohnsitz anerkannt, wird er ergo zum Hauptwohnsitz. --> Also erledigt sich doch das Ganze mit der doppelten Haushaltsführung, oder nicht?
–> Also erledigt sich doch das Ganze mit
der doppelten Haushaltsführung, oder nicht?
nein, das bleibt aktuell. Die Kosten für eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung könnten auch als Werbungskosten angesetzt werden, wenn sich der Steuerpflichtige am Ort der Tätigkeit, wo er den zweiten Haushalt begründet, überhaupt nicht anmeldete.
Wenn das Meldegesetz verlangt, am Ort der Tätigkeit eine Hauptwohnung anzumelden, ändert das nichts an der Möglichkeit, die Kosten als Werbungskosten zu erklären und zu veranlagen.
Schau mal hier unter Nr. 5, da steht nichts von gemeldeter Haupt- und Nebenwohnung:
Ich steh auf der Leitung, glaub ich.
Erstens muss man sich am Ort der Tätigkeit melderechtlich anmelden (sonst Ordnungswidrigkeit).
Zweitens, wenn der Ort der Tätigkeit nun Hauptwohnsitz wird, wird doch dies als neuer Lebensmittelpunkt gewertet --> keine Kosten für Heimfahrten mehr absetzbar (neue Lohnsteuerkarte der neuen Gemeinde) + man würde doch dann auch das Wahlrecht am ursprünglichen Erstwohnsitz/Lebensmittelpunkt verlieren + Ummelden KfZ, neuer Ausweis etc. … und das nur, weil man möglicherweise befristet für kurze Zeit woanders arbeitet?
die melderechtlichen Verhältnisse haben keinen Einfluß auf die steuerrechtliche Würdigung.
In der Tat ist es ein bissel fummelig, als Lediger zu zeigen, wo im Zusammenhang § 9 EStG der Lebensmittelpunkt liegt. Aber jedenfalls hängt das nicht davon ab, wo eine Hauptwohnung gemeldet ist. Einfach sind die Verhältnisse dann, wenn am Lebensmittelpunkt eine vollwertige Wohnung weiter unterhalten wird, während es am Ort der Berufstätigkeit bloß eine möblierte Butze oder sowas gibt.
Hab mir übrigens jetzt mal neugierhalber als pars pro toto das bayrische Meldegesetz angeschaut, und in § 15 Abs 2 S. 5 gefunden:
„In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.“
Es scheint also immerhin etwas dafür zu sprechen, daß „vorwiegend“ nicht bloß quantitativ die Zeit, sondern auch qualitativ die Funktion bezeichnet. Unabhängig davon: Wenn ein Wochenendspendler sich am Arbeitsort in seiner möblierten Butze wöchentlich fünfzig Stunden zum Schlafen, Duschen, Essen und Tagesschaukucken aufhält, und von Freitagabend bis Montagfrüh wöchentlich fünfundfünfzig Stunden in seiner angestammten Wohnung verbringt, kann man ihm wohl kaum sagen, er benutze vorwiegend die Wohnung am Arbeitsort.
Wie auch immer, den melderechtlichen Aspekt kann ich nur pur spekulativ beurteilen, das wissen andere sicher besser. Sicher kann ich aber sagen, daß der steuerliche Aspekt von den Meldeverhältnissen überhaupt nicht abhängt - den kenn ich.
Hab mir übrigens jetzt mal neugierhalber als pars pro toto das
bayrische Meldegesetz angeschaut, und in § 15 Abs 2 S. 5
gefunden:
„In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort,
wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners
liegt.“
So wurde es bei mir letztendlich bewertet…
Habe eine Wochenendehe geführt… Mo-Fr. in Bundesland A gearbeitet mit kleiner 1-Zimmer-Wohnung, Fr-mittag bis Montagmorgen „zu Hause“ in Bundesland B bei meiner Frau im eigenen Haus gewesen…
Da ich im Bundesland B meine Ehefrau hatte, außerdem die aktive Mitgliedschaft im dortigen DRK nachweisen konnte, war Bundesland B mein Hauptwohnsitz mit Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (musste aber auch erst der Ober-Guru der Meldebehörde abnicken, der normale Sachbearbeiter wollte det nicht so anerkennen)
bei Eheleuten ist der ganze Zusammenhang völlig unproblematisch. Art. 6 I GG ist hier trotz aller Unkenrufe noch sehr lebendig - bei Ehegatten wird einkommensteuerlich grundsätzlich geglaubt, daß sie lieber zusammen wohnen würden, und der Zweithaushalt am Arbeitsort eben nur für die Arbeit da ist. Wenn mans geschickt anstellt, kann man auf diese Weise als Ehepaar einen kleinen Finanzierungsbeitrag für die Sommer- und Wochenendresidenz erreichen, vorausgesetzt diese ist groß genug, um eine Weile dem einzigen unterhaltenen Haushalt zu dienen. - Eheleute zahlen für die Zweitwohnung am Arbeitsort auch keine Zweitwohnungsteuer.
Wackelige Fälle ergeben sich in beiden, wie gesagt unterschiedlichen Rechtsgebieten hie und da bei doppelter Haushaltsführung von Ledigen, auch wenn weiterhin ein „vollwertiger“ erster Haushalt unterhalten wird: Auch deswegen, weil der „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ seiner Natur nach eine vage Sache ist.
Versucht doch nicht immer Steuerrecht und Melderecht zu vermischen.
Das sind zwei paar verschiedene Schuhe.
Lohnsteuerkarte wurde bisher immer von der Gemeinde ausgestellt, wo man am 20.09. des Vorjahres mit Hauptwohnung gemeldet war. Die neue Gemeinde kann keine neue Lohnsteuerkarte für das laufende Jahr ausstellen; sie ändert höchstens die Adresse auf Lohnsteuerkarte -wenn man oder der Arbeitgeber drauf besteht-.
Wie kommt ihr eigentlich immer darauf, daß ein neuer Ausweis erstellt werden muß? Wenn Hauptwohnung von A nach B verlegt wird, kommt auf den Ausweis nur ein Adreß-Aufkleber der neuen Hauptwohnung B, ein neuer Ausweis muß nur beantragt werden, wenn der bisherige am ablaufen ist…
Bei nicht getrenntlebenden Eheleuten bleibt die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie und somit ist auch eine Ummeldung des Kfz. hinfällig, da laut FZV das Kfz. an der Hauptwohnung angemeldet ist.
Bei nicht verheirateten Personen kommt es drauf an wie lange die befristete Arbeit ist, dann kann man sich mit der Meldebehörde auch darauf einigen, daß man z.B. befristet Nebenwohnung anmeldet, wenn Arbeitseinsatz höchstens für 6 Monate in eine andere Stadt verlegt wird. Dies liegt aber im Ermessen der Meldebehörde.
Wer als nicht verheiratete Person Nebenwohnung irgendwo anmelden will, sollte alle Fakten mit angeben, die die Meldebehörde in die Lage versetzen, die Anmeldung mit Nebenwohnung zu akzeptieren. Die Hinweise auf Sportverein, Ehrenamt etc. sind dabei unwesentlich; wesentlich sind Angaben zur Aufenthaltshäufigkeit. Bestätigungen des Arbeitgeber sind dazu manchmal sehr hilfreich.
bitte lies die bisherige Diskussion, bevor Du Stellung beziehst. Dann wüßtest Du daß das:
Versucht doch nicht immer Steuerrecht und Melderecht zu
vermischen.
in meinem Fall nicht gegeben ist, und im Fall der „Ratlosen“ nicht mehr. Also ganz überflüssiger Einstieg Deinerseits.
Wie kommt ihr eigentlich immer darauf, daß ein neuer Ausweis
erstellt werden muß?
Bitte erst lesen, dann trompeten!
Bei nicht getrenntlebenden Eheleuten
Von denen ist im vorgetragenen Fall keine Rede. Es geht hier offenbar um eine ledige Person.
Dieses hier:
Bei nicht verheirateten Personen kommt es drauf an wie lange
die befristete Arbeit ist, dann kann man sich mit der
Meldebehörde auch darauf einigen, daß man z.B. befristet
Nebenwohnung anmeldet,
betrifft zu einem Teil den vorgelegten Fall. Da freue ich mich.
Allerdings unterstellst Du „befristete Arbeit“, davon ist im Sachverhalt keine Rede.
Dieses hier:
Die Hinweise auf Sportverein,
Ehrenamt etc. sind dabei unwesentlich; wesentlich sind Angaben
zur Aufenthaltshäufigkeit.
spielt im Sachverhalt im Bezug auf das Melderecht wohl keine Rolle, weil sich diese Dinge auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinn der Doppelten Haushaltsführung beziehen. Es wäre aber hübsch, wenn Du den Begriff „Schwerpunkt der Lebensbeziehungen“ im Melderecht kurz erläutertest. Daß er ausschließlich die Häufigkeit des Aufenthaltes bezeichnet, kommt mir auf den ersten Blick nicht einleuchtend vor. Da Du offensichtlich vom Fach bist, wäre es hilfreich, wenn Du zur Bedeutung dieses Begriffes Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen zitiertest, zu denen Du sicherlich leichten Zugang hast.
Wie kommt ihr eigentlich immer darauf, daß ein neuer Ausweis
erstellt werden muß?
Bitte erst lesen, dann trompeten!
Ich hab da nicht trompetet, das steht im Post von der Ratlosen, daß ein neuer Ausweis betragt werden muß und das ist einfach nicht wahr…
Bei nicht getrenntlebenden Eheleuten
Von denen ist im vorgetragenen Fall keine Rede. Es geht hier
offenbar um eine ledige Person.
Bei einem Post ging es um eine verheiratete Person…
Dieses hier:
Bei nicht verheirateten Personen kommt es drauf an wie lange
die befristete Arbeit ist, dann kann man sich mit der
Meldebehörde auch darauf einigen, daß man z.B. befristet
Nebenwohnung anmeldet,
betrifft zu einem Teil den vorgelegten Fall. Da freue ich
mich.
Allerdings unterstellst Du „befristete Arbeit“, davon ist im
Sachverhalt keine Rede.
Dieses hier:
Die Hinweise auf Sportverein,
Ehrenamt etc. sind dabei unwesentlich; wesentlich sind Angaben
zur Aufenthaltshäufigkeit.
spielt im Sachverhalt im Bezug auf das Melderecht wohl keine
Rolle, weil sich diese Dinge auf den Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Sinn der Doppelten Haushaltsführung
beziehen. Es wäre aber hübsch, wenn Du den Begriff
„Schwerpunkt der Lebensbeziehungen“ im Melderecht kurz
erläutertest. Daß er ausschließlich die Häufigkeit des
Aufenthaltes bezeichnet, kommt mir auf den ersten Blick nicht
einleuchtend vor. Da Du offensichtlich vom Fach bist, wäre es
hilfreich, wenn Du zur Bedeutung dieses Begriffes
Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen zitiertest, zu
denen Du sicherlich leichten Zugang hast.
da ich diese Posts grundsätzlich zuhause schreibe hab ich leider grad keinen leichten Zugang…
Ich kann nur sagen, wie die Entscheidungen immer ausfallen und da hat der „Schwerpunkt der Lebensbeziehungen“ bei ledigen für das Melderecht überhaupt keine Bedeutung, außer man hat minderjährige Kinder.
Vielleicht sollte man die steuerlichen Fragen im Brett Steuerrecht schreiben und die melderechtlichen Fragen im Brett Ämter u. Behörden allgemein.
Dann kommt es auch nicht zur Vermischung von Antworten oder Mißverständnissen. Ich habe die rein melderechtliche Seite gesehen und hab da halt auch ein paar Hinweise gegeben, die grad ned auf das Ausgangspost passen, die aber anderen vielleicht zu dem Thema hilfreich sein könnten.