Doppelter HH: Mythos und Fallen
Hallo Florian,
Also doch.
Worauf beziehst Du „doch“? Deine Einschätzung ist eine völlig andere als die meinige.
Warum dann die ganze Erklärung, warum es nicht gehen könnte?
Weil aus den gemachten Angaben keineswegs hervorgeht, dass die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als WK berücksichtigt werden können. Im Gegenteil: Dagegen spricht, ich fasse nochmal zusammen, folgendes:
(1) Meldeverhältnisse, ich erzähl das hier alle drei Wochen einmal, haben auch in diesem Fall keinen Einfluss auf die Besteuerung. Entscheidend ist der Sachverhalt.
(2) Wir wissen nichts darüber, ob überhaupt eine doppelte Haushaltsführung Elternhaus/Arbeitsort bei früheren Veranlagungen berücksichtigt worden ist. Wir wissen nur etwas über den Ansatz von Fahrtkosten.
(3) Falls eine doppelte Haushaltsführung Elternhaus/Arbeitsort bei einer früheren Veranlagung berücksichtigt worden sein sollte, wissen wir nicht, ob der damals zugrundeliegende Sachverhalt seither unverändert bestanden hat oder nicht.
(4) Unabhängig davon hätte eine frühere irrtümliche Berücksichtigung bei der Veranlagung keinen Einfluss (etwa im Sinn „Vertrauensschutz“) auf die Prüfung des jetzt nach Umzug gegebenen Sachverhaltes.
Und warum hätte der im Haushalt der Eltern (bis 2003) Wohnende
nicht zur DHHF veranlagt werden können ?
Wohnen bei den Eltern ist zuletzt und abschließend durch den BFH (5.10.1994, BStBl 1995 II S. 180, Leitsatz teilweise abgedruckt in LStH 43) behandelt. Der StPfl, der keinen Hausstand aus eigenem Recht unterhält, kann abgesehen von den Fällen LStR 43 (5) Satz 1 keine Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten gem. § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG geltend machen.
Da empfehle ich doch
noch mal das Studium der R 43 und besonders den Abs. 5 der
LStR.
Aber ganz meinerseits:
In LStR 43 (5) steht einiges darüber, was bei einem Wohnungswechsel an den Beschäftigungsort oder in dessen Nähe bei der Veranlagung zu berücksichtigen ist. Auf meiner Deutschlandkarte will das zu „Mitteldeutschland“ und „Nordsee“ nicht recht passen.
Im übrigen ist diese R 43 bis zum heutigen Tage nicht
aufgehoben.
Und gilt unverändert so, wie sie schon immer gegolten hat: Nämlich für eine Übergangszeit von drei Monaten, und länger nur bei einer Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer am selben Ort, Beschäftigung in einem Ausbildungsverhältnis oder bei Umzugsbereitschaft, wenn der AN noch keine Wohnung gefunden hat.
So what?
Schöne Grüße
MM