Zweitwohnsitz und doppelte Haushaltsführung

Hallo Forum,

angenommen ein Arbeiter, der an seinem jetztigen Zweitwohnsitz seit ca. 3 Jahren arbeitet (Mitteldeutschland), seinen Erstwohnsitz (350 km NW) noch bei seinen Eltern gemeldet hat und in den ersten zwei Jahren dafür Heimfahrten geltend machen konnte möchte mit seiner Freundin, die er seit zwei Jahren hat, zusammenziehen und so den Erstwohnsitz wechseln, die an der Nordsee wohnt.

Kann der Arbeiter so eine doppelte Haushaltsführung und Heimfahrten geltend machen, obwohl er das schon vor 3 Jahren gemacht hat?

Vielen Dank für eure Hilfe!

LG Elena

Hi !

Der steuerliche Wohnsitzbegriff ist nicht mit dem melderechtlichen identisch. Es kommt nur auf die tatsächlichen Verhältnisse an. So wie ich das verstanden habe, hält sich der Arbeiter bei den Eltern nicht mehr auf. Einen steuerlichen Wohnsitz wird er bei den Eltern wohl auch nicht mehr haben. Die Möglichkeit der doppelten Haushaltsführung fällt somit für mein Dafürhalten aus.
Wenn die ganze Aufgabe allerdings etwas abgeändert wird, scheint es durchaus möglich auf die Lösung mit der doppelten Haushaltsführung zu kommen.

BARUL76

Immer wieder diese Verwirrungen. Das Steuerrecht ist manchmal viel einfacher als einer glauben will oder kann.

Lohnsteuer-Richtlinien, Regel 43: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Auswärtstätigkeit am Beschäftigungsort übernachtet; die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich…

Das ist das Maß aller Dinge ! Wohnort nicht gleich Beschäftigungsort ! Dann ist immer DHHF möglich. Und wenn der Arbeitnehmer 3 x im Jahr seinen Wohnort wechselt, was nicht ungewöhnlich sein soll, dann trifft es immer noch zu.
3 Mio Menschen oder mehr in Deutschland arbeiten auswärtig. Und die Hälfte vielleicht übernachtet dort auch.

Man soll es sich nicht zu schwer machen und auch nicht zu viel ins Steuerrecht hineinrätseln.

florian

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Doppelter HH: langsam mit die jungen Pferde!
Hallo Florian,

Vorsicht! Das Steuerrecht ist aus Gesetzen und Durchführungsverordnungen gemacht. Richtlinien sind die zugehörigen Verwaltungsanweisungen, beiläufig sind sie in Abschnitte und Hinweise gegliedert und „Regeln“ gibts dort nicht.

Wenn man Richtlinientexte ohne das zugehörige Gesetz aus dem Zusammenhang reißt, kommt sowas raus:

Lohnsteuer-Richtlinien, Regel 43: Eine doppelte
Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner
Auswärtstätigkeit am Beschäftigungsort übernachtet; die Anzahl
der Übernachtungen ist dabei unerheblich

Wohnort nicht gleich
Beschäftigungsort ! Dann ist immer DHHF möglich.

Und das wird, wenn mans einem Dritten als Lösung zu einer vorgelegten Frage nennt, im Zweifelsfall ziemlich teuer.

Und jetzt schaun wir mal ins EStG, konkret § 9 Abs 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 und finden dort: „Werbungskosten sind auch (…) notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen (…)“. Und da hammer den Salat. Der Arbeitnehmer im Beispiel hatte früher einmal einen doppelten HH aus beruflichem Anlass begründet und geführt (vor drei Jahren). Wahrscheinlich gab es in der Zwischenzeit bloß noch einen HH am Ort der Arbeit. Und jetzt begründet er aus privatem Anlass wieder einen doppelten HH. Eine berufliche Veranlassung für den Umzug zur Freundin ist nicht gegeben. Essig mit Werbungskostenansatz!

Anders ist es, wenn - was wir aus den vorliegenden Informationen nicht wissen können - der doppelte HH auch in der Zwischenzeit ununterbrochen bestanden hat und bloß eine Zeit lang steuerlich ohne Bedeutung war, solange die Beschränkung auf 24 Monate galt. In diesem Fall würden allerdings an die Frage, ob der neue „Familienhaushalt“ mit der nicht geehelichten Freundin auch einer ist, vergleichsweise enge Maßstäbe angelegt. Meines Erachtens hätte schon der „Familienhaushalt“ des nicht Verheirateten im Haus seiner Eltern nicht so veranlagt werden dürfen (abgesehen von den Fahrtkosten, aber das ist ein anderes Thema).

Meine Meinung: Wenn (1) der doppelte Haushalt Eltern/Arbeit ununterbrochen bestanden hat und (2) der mit der Freundin begründete neue Hausstand einem Familienwohnsitz entspricht kann eine steuerliche Anerkennung von WK aus doppelter HH-Führung in Frage kommen.

Schöne Grüße

MM

Meines Erachtens hätte
schon der „Familienhaushalt“ des nicht Verheirateten im Haus
seiner Eltern nicht so veranlagt werden dürfen (abgesehen von
den Fahrtkosten, aber das ist ein anderes Thema).

Hi Martin,

das sehe ich auch so.
Ist mal wieder das typische Problem:
Der eine geht zum Steuerberater, der sagt ihm das geht nur für die ersten drei Monate.
Der andere machts einfach, weil er mal von der Tante der Freundin seines Bruders gehört hat, dass das so ginge.
Und was machen die im FA? Die lassen es so durchrutschen.

Grüße
Chris

Hallo Florian,

Vorsicht! Das Steuerrecht ist aus Gesetzen und
Durchführungsverordnungen gemacht. Richtlinien sind die
zugehörigen Verwaltungsanweisungen, beiläufig sind sie in
Abschnitte und Hinweise gegliedert und „Regeln“ gibts dort
nicht.

Wenn man Richtlinientexte ohne das zugehörige Gesetz aus dem
Zusammenhang reißt, kommt sowas raus:

Lohnsteuer-Richtlinien, Regel 43: Eine doppelte
Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner
Auswärtstätigkeit am Beschäftigungsort übernachtet; die Anzahl
der Übernachtungen ist dabei unerheblich

Wohnort nicht gleich
Beschäftigungsort ! Dann ist immer DHHF möglich.

Und das wird, wenn mans einem Dritten als Lösung zu einer
vorgelegten Frage nennt, im Zweifelsfall ziemlich teuer.

Und jetzt schaun wir mal ins EStG, konkret § 9 Abs 1 Satz 3
Nr. 5 Satz 1 und finden dort: „Werbungskosten sind auch (…)
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen
einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten
Haushaltsführung entstehen (…)“. Und da hammer den Salat.
Der Arbeitnehmer im Beispiel hatte früher einmal einen
doppelten HH aus beruflichem Anlass begründet und geführt (vor
drei Jahren). Wahrscheinlich gab es in der Zwischenzeit bloß
noch einen HH am Ort der Arbeit. Und jetzt begründet er aus
privatem Anlass
wieder einen doppelten HH. Eine berufliche
Veranlassung für den Umzug zur Freundin ist nicht gegeben.
Essig mit Werbungskostenansatz!

Anders ist es, wenn - was wir aus den vorliegenden
Informationen nicht wissen können - der doppelte HH auch in
der Zwischenzeit ununterbrochen bestanden hat und bloß eine
Zeit lang steuerlich ohne Bedeutung war, solange die
Beschränkung auf 24 Monate galt. In diesem Fall würden
allerdings an die Frage, ob der neue „Familienhaushalt“ mit
der nicht geehelichten Freundin auch einer ist,
vergleichsweise enge Maßstäbe angelegt. Meines Erachtens hätte
schon der „Familienhaushalt“ des nicht Verheirateten im Haus
seiner Eltern nicht so veranlagt werden dürfen (abgesehen von
den Fahrtkosten, aber das ist ein anderes Thema).

Meine Meinung: Wenn (1) der doppelte Haushalt Eltern/Arbeit
ununterbrochen bestanden hat und (2) der mit der Freundin
begründete neue Hausstand einem Familienwohnsitz entspricht
kann eine steuerliche Anerkennung von WK aus doppelter
HH-Führung in Frage kommen.

Also doch. Da bin ich aber froh.
Warum dann die ganze Erklärung, warum es nicht gehen könnte ? Und warum hätte der im Haushalt der Eltern (bis 2003) Wohnende nicht zur DHHF veranlagt werden können ? Da empfehle ich doch noch mal das Studium der R 43 und besonders den Abs. 5 der LStR. Im übrigen ist diese R 43 bis zum heutigen Tage nicht aufgehoben. Es gibt bislang nur poltische Absichtserklärungen, die DHHF von Alleinstehenden ohne eigenen Hausstand aufhzuheben.

florian

Doppelter HH: Mythos und Fallen
Hallo Florian,

Also doch.

Worauf beziehst Du „doch“? Deine Einschätzung ist eine völlig andere als die meinige.

Warum dann die ganze Erklärung, warum es nicht gehen könnte?

Weil aus den gemachten Angaben keineswegs hervorgeht, dass die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als WK berücksichtigt werden können. Im Gegenteil: Dagegen spricht, ich fasse nochmal zusammen, folgendes:

(1) Meldeverhältnisse, ich erzähl das hier alle drei Wochen einmal, haben auch in diesem Fall keinen Einfluss auf die Besteuerung. Entscheidend ist der Sachverhalt.

(2) Wir wissen nichts darüber, ob überhaupt eine doppelte Haushaltsführung Elternhaus/Arbeitsort bei früheren Veranlagungen berücksichtigt worden ist. Wir wissen nur etwas über den Ansatz von Fahrtkosten.

(3) Falls eine doppelte Haushaltsführung Elternhaus/Arbeitsort bei einer früheren Veranlagung berücksichtigt worden sein sollte, wissen wir nicht, ob der damals zugrundeliegende Sachverhalt seither unverändert bestanden hat oder nicht.

(4) Unabhängig davon hätte eine frühere irrtümliche Berücksichtigung bei der Veranlagung keinen Einfluss (etwa im Sinn „Vertrauensschutz“) auf die Prüfung des jetzt nach Umzug gegebenen Sachverhaltes.

Und warum hätte der im Haushalt der Eltern (bis 2003) Wohnende
nicht zur DHHF veranlagt werden können ?

Wohnen bei den Eltern ist zuletzt und abschließend durch den BFH (5.10.1994, BStBl 1995 II S. 180, Leitsatz teilweise abgedruckt in LStH 43) behandelt. Der StPfl, der keinen Hausstand aus eigenem Recht unterhält, kann abgesehen von den Fällen LStR 43 (5) Satz 1 keine Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten gem. § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG geltend machen.

Da empfehle ich doch
noch mal das Studium der R 43 und besonders den Abs. 5 der
LStR.

Aber ganz meinerseits:

In LStR 43 (5) steht einiges darüber, was bei einem Wohnungswechsel an den Beschäftigungsort oder in dessen Nähe bei der Veranlagung zu berücksichtigen ist. Auf meiner Deutschlandkarte will das zu „Mitteldeutschland“ und „Nordsee“ nicht recht passen.

Im übrigen ist diese R 43 bis zum heutigen Tage nicht
aufgehoben.

Und gilt unverändert so, wie sie schon immer gegolten hat: Nämlich für eine Übergangszeit von drei Monaten, und länger nur bei einer Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer am selben Ort, Beschäftigung in einem Ausbildungsverhältnis oder bei Umzugsbereitschaft, wenn der AN noch keine Wohnung gefunden hat.

So what?

Schöne Grüße

MM

Hallo florian47,

Du bist auf dem Holzweg mit Deiner Meinung, es gäbe nur politische Absichtserklärungen, die DHHF von Alleinstehenden ohne eigenen Hausstand aufzuheben. Dies ist in der 2004er Fassung des EStG bereits umgesetzt worden.

§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG in der Neufassung lautet: „Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.“

Wenn man diese Gesetzesfassung mir der vorherigen Fassung vergleicht, fällt auf, dass der Gesetzgeber das kleine Wörtchen „nur“ in den Gesetzestext eingefügt hat. Die sog. unechte doppelte Haushaltsführung ist daher nicht mehr möglich.

Zwar sind die Richtlinien noch nicht angepasst, aber Richtlinien sind auch nur Verwaltungsanweisungen und daher auch nicht unbedingt rechtlich bindend. Rechtlich bindend ist nur der Gesetzestext.

Bye…