Zweitwohnsitzsteuer

Hallo,

den folgenden fiktiven Fall stelle ich zur Diskussion.

Person A ist Eigentümer eines Hauses in ländlicher Umgebung und hat dieses an einen nahen Familienangehörigen B ganzjährig vermietet. B hat seinen Hauptwohnsitz in einer Großstadt und nutzt (quasi als Feriengast) unregelmäßig zum Wochenende das Haus. Die Aufenthaltsdauer überschreitet nie einen Monat.

Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnsitzsteuer besagt :
Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seinem Hauptwohnsitz im melderechtlichen Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbearf eines seiner Familienmitglieder innehat.
(1) Steuerpflichtiger ist der Inhaber … einer Zweitwohnung. Inhaber … ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis als Eigentümer, Mieter, … zusteht
(3) Steuerpflichtig … sind nicht Kur- und Feriengäste als Mieter von … Wohnungen …, soweit die Nutzungsdauer unter einem Monat liegt.*

Meine Frage : Nach (1) wäre Person B steuerpflichtig. Andererseits müsste auch (3) anzusetzen sein, da die Aufenthaltsdauer von B ( als Feriengast ? ) nie einen Monat überschreitet. (3) spezifiziert schließlich nicht, auf welchen Zeitraum dieser Monat bezogen ist. Ein Quartal, ein Jahr ?
Hat Person B die Freiheit, den für sie günstigeren Satz (3) in Anspruch zu nehmen ?

Vielen Dank im voraus für Kommentare
Gruß
Karl

[Frage verschoben vom www Team]

Punkt 3 greift hier nicht.

Darunter sind jeweils einzeln für den kurzen Aufenthalt gemietete Wohnungen gemeint.
Dein Verwandter hat bei Dir einen „normalen“ Dauermietvertrag. Und damit ist das seine Nebenwohnung und er muss sich dort anmelden.
Und die Steuer zahlen, wenn sie gefordert wird.
Hier kommt es überhaupt nicht auf die Dauer der Nutzung an.
Selbst wenn man 1 Jahr lang nicht hinfährt, ändert sich daran nichts.

MfG
duck313

Hallo duck313,

klar ist mir schon, was mit (3) gemeint ist. Aber, so wie (3) formuliert ist, könnte auf Person B nicht doch auch der Ausschluss für die Steuer zu verstehen sein ?
Gruß
Karl

Hallo

Hier hast du doch schon eine Antwort bekommen, warum stellst du die Frage denn eine dreiviertel Stunde später nochmal?

Klar kann Person B das so verstehen, aber was hat sie davon?

Hallo Simsy_Mone,

versehentlich war ich beim ersten Posting in eine falsche Rubrik gerutscht und habe es - da länger nicht im Forum unterwegs - nicht gebacken bekommen, das erste Posting zu löschen.

Wenn das so zu verstehen ist, dann wäre B nicht steuerpflichtig,

Gruß
Karl

Ja, wenn.
Dann soll er es eben versuchen so zu argumentieren.

Übrigens, was hat es mit dem Sternchen hinter Punkt 3 auf sich ?
Steht da nicht noch eine Erläuterung ?

Person B’s Steuerpflicht hängt nicht davon ab, wie oder ob sie etwas versteht.

Ich schrieb ‚Klar kann Person B das so verstehen‘ und nicht ‚Es ist so zu verstehen‘.