Hallo,
den folgenden fiktiven Fall stelle ich zur Diskussion.
Person A ist Eigentümer eines Hauses in ländlicher Umgebung und hat dieses an einen nahen Familienangehörigen B ganzjährig vermietet. B hat seinen Hauptwohnsitz in einer Großstadt und nutzt (quasi als Feriengast) unregelmäßig zum Wochenende das Haus. Die Aufenthaltsdauer überschreitet nie einen Monat.
Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnsitzsteuer besagt :
Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seinem Hauptwohnsitz im melderechtlichen Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbearf eines seiner Familienmitglieder innehat.
(1) Steuerpflichtiger ist der Inhaber … einer Zweitwohnung. Inhaber … ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis als Eigentümer, Mieter, … zusteht
(3) Steuerpflichtig … sind nicht Kur- und Feriengäste als Mieter von … Wohnungen …, soweit die Nutzungsdauer unter einem Monat liegt.*
Meine Frage : Nach (1) wäre Person B steuerpflichtig. Andererseits müsste auch (3) anzusetzen sein, da die Aufenthaltsdauer von B ( als Feriengast ? ) nie einen Monat überschreitet. (3) spezifiziert schließlich nicht, auf welchen Zeitraum dieser Monat bezogen ist. Ein Quartal, ein Jahr ?
Hat Person B die Freiheit, den für sie günstigeren Satz (3) in Anspruch zu nehmen ?
Vielen Dank im voraus für Kommentare
Gruß
Karl
[Frage verschoben vom www Team]