Zweitwohnsitzsteuer

Hallo,

den folgenden fiktiven Fall stelle ich zur Diskussion.

Person A ist Eigentümer eines Hauses in ländlicher Umgebung und hat dieses an einen nahen Familienangehörigen B ganzjährig vermietet. B hat seinen Hauptwohnsitz in einer Großstadt und nutzt (quasi als Feriengast) unregelmäßig zum Wochenende das Haus. Die Aufenthaltsdauer überschreitet nie einen Monat.

Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnsitzsteuer besagt :
Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seinem Hauptwohnsitz im melderechtlichen Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbearf eines seiner Familienmitglieder innehat.
(1) Steuerpflichtiger ist der Inhaber … einer Zweitwohnung. Inhaber … ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis als Eigentümer, Mieter, … zusteht
(3) Steuerpflichtig … sind nicht Kur- und Feriengäste als Mieter von … Wohnungen …, soweit die Nutzungsdauer unter einem Monat liegt.*

Meine Frage : Nach (1) wäre Person B steuerpflichtig. Andererseits müsste auch (3) anzusetzen sein, da die Aufenthaltsdauer von B ( als Feriengast ? ) nie einen Monat überschreitet. (3) spezifiziert schließlich nicht, auf welchen Zeitraum dieser Monat bezogen ist. Ein Quartal, ein Jahr ?
Hat Person B die Freiheit, den für sie günstigeren Satz (3) in Anspruch zu nehmen ?

Vielen Dank im voraus für Kommentare
Gruß
Karl

Hallo

ich denke, dass hier ‚Nutzungsdauer‘ mit der Dauer des Mietvertrags gleichzusetzen ist, denn dass man eine Zweitwohnung häufig nur an 5 Tagen in der Woche oder nur am Wochenende nutzt, das ist ja doch völlig normal. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber an solche Fälle nicht gedacht hat.

OT: - Ich habe gerade in Wikipedia nachgelesen und gelernt, dass Straftäter, die in Justizvollzugsanstalten einsitzen, keine Zweitwohnsitzsteuer zahlen müssen.

Servus,

es gibt viele unterschiedliche Formulierungen von Zweitwohnungs- und Nebenwohnungssteuersatzungen; die Mittel, die die Gemeinden für die Entwicklung der Texte haben, sind viel übersichtlicher als die, die bei Bund und Ländern dafür zur Verfügung stehen. Um hier zu rechtssicheren Satzungen zu kommen, gibt es die relativ einfache Möglichkeit, schlicht auf das BMG Bezug zu nehmen; es kann gut sein, dass die vorliegende Satzung älter als dieses ist.

Der Begriff der „Nutzungsdauer“ ist in dieser konkreten Satzung sehr unglücklich gewählt, weil er in ganz anderem Zusammenhang (konkret: EStG betreffend Abschreibung von Wirtschaftsgütern) bereits völlig anders definiert und gebraucht wird.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

es kann doch nicht sein, dass eine Satzung nicht eindeutig formuliert ist. Was die Kommune gemeint haben könnte, ist eine Sache. Aber wenn in der Satzung ein Spielraum füre unterschiedliche Interpretation besteht, hat der Bürger dann nicht Anspruch darauf, die für ihn günstigere Interpretation zu wählen ?
Vielleicht ist das nur ein Wunschtraum .

Gruß
Karl

Hallo,

das Ding heisst ZWEITWOHNSITZ-Steuer:

  1. der Eigentümer des zweiten Wohnsitzes zahlt.
  2. Wohnt in der Wohnung nicht der Eigentümer sondern ein Mieter und ist diese Wohnung der zweite Wohnsitz des Mieters, hat dieser die Steuer zu zahlen.
  3. läuft der Mietvertrag weniger als einen Monat, hat der Mieter in der Gemeinde keinen zweiten Wohnsitz sondern ist dort nur Feriengast, hat also als Tourist keine Steuer zu zahlen.

Es geht hier NICHT um die Aufenthaltsdauer, sondern die Dauer des Mietverhältnisses (Ausschlaggebend ist die Möglichkeit der Nutzung der Wohnung während des Mietverhältnisses, nicht der Anwesenheit)
Da die Steuer jährlich zu leisten ist, bezieht sich die Aufenthaltsdauer auf das jeweilige Steuerjahr.

Um die Günstige Variante 3 in Anspruch nehmen zu können, muss für jedes Wochenende ein eigener Mietvertrag geschlossen werden.
Damit wäre man als Eigentümer Vermieter eines Ferienappartements und würde ein Gewerbe ausüben, was eine entsprechende Anmeldung bei der Gemeinde und andere steuerliche Ansprüche nach sich ziehen würde.

I. d. R. ist die Zweitwohnungssteuer günstiger.

Grüße
miamei

Hallo,

vielen Dank für die glasklare Antwort.
Solche wünscht man sich aus einem solchen Forujm.

Gruß
Karl

steht ja auch so glasklar in der Satzung…

Jede Wissenschaft hat ihre Fachsprache, auch die Juristerei, ich verstehe ja auch nicht jeden medizinischen Text…

Grüße
miamei

Servus,

er hat dann die Möglichkeit, im Rahmen einer Klage am zuständigen Verwaltungsgericht einen Richter am davon zu überzeugen, dass sein Verständis des Begriffs „Nutzungsdauer“ besser fundiert ist als dasjenige des Stadtkämmerers.

Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang keine Feststellungsklage oder sowas, sondern der betreffende Bürger müßte als erstes dafür sorgen, dass die Gemeinde von dem Eigentümer der vermieteten Wohnung Nebenwohnsitzsteuer (es gibt drei verschiedene Begriffe dafür, die von verschiedenen Gemeinden verwendet werden) haben möchte und dazu noch, dass der Eigentümer Widerspruch einlegt und dann gegen die Widerspruchsentscheidung klagt.

Schöne Grüße

MM

Servus,

jetzt bin ich schon neugierig: In welchem anderen Zusammenhang im Zivil- oder Verwaltungsrecht ist der Begriff der „Nutzungsdauer“ als „Dauer der möglichen Nutzung“ und explizit nicht „Dauer der tatsächlichen Nutzung“ definiert?

Das Teilgebiet der Juristerei, in dem Nutzungsdauer etwas gänzlich anderes bedeutet, hab ich bereits genannt.

Übrigens: Für die Zweitwohnsitzsteuer gibt es in verschiedenen Satzungen insgesamt drei verschiedene Begriffe, außer diesem nämlich noch Zweitwohnungssteuer und auch Nebenwohnsitzsteuer.

Schöne Grüße

MM

Hallo miamei,
das ist wohl eine grundsätzliche Konstruktionsschwäche in unserem Rechtsstaat : ( Zu ? ) oft brauchen Vorschriften und Gesetze eine Nomenklatur um eindeutig zu sein. Aber die ist dem Normalbürger nicht so geläufig. So erhebt sich bei ihm zwangsläufig Unmut, wenn für ihn nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, ob der Griif der Obrigkeit in seine Geldbörse seine Richtigkeit hat.
Dennoch wünsche ich mir von der Juristerei eine kundenfreundlichere Sprache.
Gruß
Karl