hallo nemo,
hat leider etwas gedauert, bis ich nachlesen konnte.
deine fundstelle im schmidt habe ich leider nicht gefunden. Immerhin gibt es zu § 4 EStG 754 Randziffern.
die meinung des bfh von 1976, dass aufwendungen für eine zweitwohnung des steuerpflichtigen (stpfl.) am ort der betriebsstätte zu den kosten der lebensführung gehören und deshalb nicht als betriebsausgaben/werbungskosten abgezogen werden dürfen, ist veraltet.
Schmidt schreibt hierzu zu § 9 doppelte haushaltsführung, (randziffer habe ich leider auch nicht mehr parat): „Mit dem argument, dass ein lediger arbeitnehmer nicht wie eine aus mehreren personen bestehende familie gleichzeitig an zwei Orten anwesend sein kann und deshalb nicht zur gleichen zeit zwei verschiedene haushalte an verschiedenen orten geführt werden können, wurde die annahme einer doppelten haushaltsführung bei ledigen verneint und nur in ausnahmefällen anerkannt. wenn in dem hausstand am mittelpunkt der lebensinteressen eine oder mehrere von dem arbeitnehmer abhängige zurechnungspersonen (z.b. bedürftige eltern, partner mit gemeinsamem kind) lebten. diese rechtsprechung hat der bfh aufgegeben und die doppelte haushaltsführung eines nicht verheirateten arbeitnehmers im hinblick auf die geänderte gesetzesfassung und die veränderten gesellschaftlichen verhältnisse grundsätzlich anerkannt (s. bstbl. 1995 II S. 180, bfh-urteil vom 05.10.1994, Az. VI R 62/90 http://www.mio-verlag.de/mio_bfh/xx950180.htm) und damit verheiratete und nicht verheiratete arbeitnehmer gleichgestellt.“
das finanzgericht nürnberg hat mit urteil vom 22.02.1984, Az: V 368/83 EFG 1985, S. 227 („Kosten einer auswärtigen gemieteten zweiten Wohnung eines unverheirateten Selbstständigen können Betriebsausgaben sein, wenn die Wohnung neben der betrieblichen Nutzung nur zum Schlafen benutzt wird“) und das finanzgericht münchen mit Urteil vom 14.08.1990, Az: 16 K 2877/88, EFG 1991, 663 („Mietaufwendungen eines während seines Schichtdienstes der Residenzpfllicht unterliegenden, ledigen Polizeibeamten sind als Werbungskosten absetzbar, wenn die angemietete Wohnung nicht zum Zweck der Lebensführung bewohnt wird“) diese höchstrichterliche Meinungsänderung in der Rechtsprechung vorweggenommen. das fg münchen hatte argumentiert, dass zwar grundsätzlich wohnen und schlafen dem privaten lebensbereich zuzuordnen seien. allerdings habe das angemietete zimmer - ähnlich der anmietung eines hotelzimmers - objektiv und subjektiv ausschließlich dazu gedient, den dienstlichen verpflichtungen des polizeibeamten nachzukommen und lediglich die funktion als aufenthaltsraum für befristete zeit in den tages- und nachtstunden erfüllt. die benutzung des angemieteten zimmers habe zunächst der dienstrechtlichen verpflicthung des klägers, seiner residenzppflicth während des schichtdienstes nachzukommen, gedient. ausschließlich zwischen zwei schichten sei dieses zimmer genutzt worden. vor und nach dem schichtdienst habe der kläger zusammenhängend bei seinen eltern gelebt…". Also im Grunde genau das, was nun in Abschnitt 43 lstr http://www.nonprofit-management.de/gesetze/lstr/0f.htm gefordert wird.
Übrigens wurde gegen dieses Urteil Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, aber offensichtlich nicht eingelegt.
viele grüße
gunnar
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]