Am 15.02./15.05./15.08./15.11. sind jeweils 114,oo DM Zweitwohnungssteuer fällig.
Am 06.09. wurde die Nebenwohnung zum 31.08. abgemeldet.
Wieviel DM Steuer sind bis dahin zu zahlen, wenn folgende Absätze der Steuersatzung gelten:
- Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieser Satzung. Wird eine Wohnung erst nach dem 1.Januar bezogen oder für den pers. Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht mit dem Beginn des Kalendervierteljahres, in das der Beginn des Innehabens der Zweitwohnung fällt. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung aufgibt.
- In den Fällen des Abs.1 Satz 1 2.Halbsatz, Sätze 2 u. 3 ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
Mit freundlichen Grüßen
Birgit