Liebe Forumsteilnehmer, ein Student hat gegen einen Zweitwohnungssteuerbescheid (mehrfach) Einspruch erhoben.
Nun liegt ein neuer geänderter Bescheid mit Zahlungsaufforderung vor, es ist keine Widerspruchsfrist von üblicherweise einem Monat angegeben sondern unter dem Punkt „Rechtsbehelfsbelehrung“ ist folgendes aufgeführt:
Gegen den Bescheid vom… geändert mit Bescheid vom… in Gestalt dieses Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht in… erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfsstelle des Verwaltungsgerichtes … zu erheben.
Der Student hat auf diesen Bescheid erneut umgehend Widerspruch eingelegt, jedoch noch keine Klage.
Nun wird er von Mitarbeitern der Stadtverwaltung telefonisch kontaktiert und um verbindliche Abgabe eines Stundungsvorschlages zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer angehalten.
Der Student möchte aber die Zweitwohungssteuer nicht begleichen und somit auch keinen Stundungsvorschlag unterbreiten, da noch keine ENDGÜLTIGE Entscheidung in diesem Fall verfügt wurde und über eine Klageerhebung nachgedacht wird.
Wenn der Student nun einen Stundungsvorschlag unterbreitet (ca. 40 Euro/Monat) und diesen Betrag auch zahlt, gilt dies dann als Anerkennung der Zweitwohnungssteuerforderung???
Oder kann man solch eine Ratenzahlung UNTER VORBEHALT geleistet werden oder stellt dies ebenfalls eine Anerkennung dar???
Würde mich freuen, einen Rat zu erhalten, mit lieben Grüßen Anke
