Ich hab neulich folgende Situation an der Kasse beobachtet: Ein Mädchen wollte Schnaps kaufen, war aber minderjährig. Die Verkäuferin hat ihn ihr auch nicht verkauft. Dann hat das Mädchen den Laden verlassen. Eine Minute später kam ein Mann in das Geschäft, hat sich genau die Schnapsflasche, die das Mädchen wollte aus dem Regal genommen und sich an der Kasse angestellt. Das Mädchen stand für alle sichtbar am Eingang und hat auf ihre Flasche gewartet. Als der Mann ander Reihe war, hat sich das Mädchen breit grinsend neben ihn gestellt. Die Verkäuferin hat dem Mann die Flasche Schnaps verkauft und dieser hat sie natürlich prompt dem Mädchen gegeben. Hätte die Verkäuferin dem Kunden den Kauf verweigern können oder dürfen?
Dem Kunden hätte sie den Kauf nicht verweigern dürfen, aber indem er einem minderjährigen Kind Alkohol vergibt, macht er sich gegebenenfalls strafbar, insofern sollte mit deinem Vorgesetzten besprochen werden, ob der Mann angezeigt werden kann oder sollte.
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1.Branntwein,
branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht
nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,2.andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahrenweder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1.an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder2.in
einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische
Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass
Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
Die Verläuferin kann den Verkauf verweigern dürfen, da offensichtlich war, dass der Herr die Flasche für die Minderjährige kaufen wollte.
Eine Straftat beging in diesem Fall wohl niemand, da die Abgabe von Alkoholika an Minderjährige eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Ausnahme: § 27 JuSchG - Einzelnorm
Hallo,
die Verkäuferin muss dem Kunden nicht zwingend etwas verkaufen. So weit ich weiß braucht sie aber einen triftigen Grund um den Verkauf zu verweigern. Wenn der Kunde eindeutig für eine Minderjährige Alkohol kauft, sollte das mehr als ausreichend sein. Wie der Chef der Verkäuferin das sieht ist aber ein anderes Problem. Dadurch dass der Mann dem Mädchen die Flasche gibt macht er sich ja auch nicht unbedingt strafbar, am Ende kommt dann sowas wie „Das ist die Tochter einer Bekannten, die Flasche ist ein Geschenk für ihre Mutter“. Da wird es wohl schwer etwas zu beweisen, vor allem wenn er sie tatsächlich kennen sollte. Wenn sie natürlich die Flasche gleich aufmacht und trinkt wäre das was anderes, da würde ich auch kein Problem dabei sehen ihr die bereits bezahlte Flasche wegzunehmen (sicherzustellen) und die Polizei zu rufen.
Gruß
Tobias
Hallo,
Hätte die Verkäuferin dem Kunden den Kauf verweigern können oder dürfen?
sicher, wenn sie sich keine Sorgen um ihren Arbeitsplatz machen will.
Weil ich würde mich da natürlich sofort bei der Geschäftsleitung beschweren, was sich die Dame in mein Privatleben eimischt und ob wir in einer Diktatur leben.
Außerdem ist es ein Irrglaube, durch Verbote oder ähnliches könnte man Jugendliche von irgendwas abhalten.
Aber anscheinend können sich hier wohl einige nicht mehr an ihre eigene Jugend erinnern ![]()
Klar, wenn sie sich des Hirn wegesoffen haben.
Hallo,
nun,
Klar, wenn sie sich des Hirn wegesoffen haben.
da solltest du dich einmal fragen, warum es soviel Alte Leute gibt.
Denn schließlich wurde früher ja wesentlich mehr getrunken,in meinem Dorf waren in den 1960er-Jahren 10 Kneipen bei 800 Seelen.
Der Mann hat dem Mädchen die Schnapsflasche im Laden = IN DER ÖFFFENTLICHKEIT gegeben. Das darf er nach §9 JuSchG nicht.
Da ist auch „Tochter von Werweiswem“ oder „Geschenk für Mutter“ keine Ausrede!
Grüßle,
Tinchen
Hallo,
deine Hervorhebung von
„(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.“
Verstehe ich nicht.
1.) ist der fremde Mann nicht personensorgeberechtigt
und
2.) selbst wenn er es wäre gilt nur Absatz 1 Nr. 2 nicht. Nr. 2 bezieht sich auf „andere alkoholische Getränke“. Im Beispiel handelt sich aber um Schnaps, dieser fällt unter Absatz 1 Nr.1.
Grüßle,
Tinchen
Hallo,
danke für die Korrektur, natürlich hast du Recht. Irgendwie hab beim drüberlesen „weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden“, im Sinne von „weder verkaufen noch ausschenken“ interpretiert.
Gruß
Tobias