Zwietwohnsitz.....wo wird das Auto zugelassen?

Hallo liebe Forennutzer und Experten,
ich wende mich heute an euch, um mir dabei vielleicht helfen zu können…
Ich hatte gestern abend mit einem Freund eine Diskussion um obige Frage.

Dazu folgenden Fall:

Person A wohnt in…sagen wir Düsseldorf.(Hauptwohnsitz)
Person A hat mittlerweile auch in einer anderen Stadt einen angemeldeten Wohnsitz. Dies ist halt der momentane (offizielle) Zweitwohnsitz.
Nun möchte Person A die Wohnsitze aber tauschen, würde aber gern sein Nummernschild behalten. ( ich weiß, eigentlich ne schwachsinnige Idee…:wink: )
Nun kommt aber die eigentliche Frage:
Kann Person A auch mit geändertem Hauptwohnsitz sein Nummernschild behalten oder ist es für ihn zwingend erforderlich, dann auch sein Auto umzumelden???

Ich war / bin der Meinung, das keine Ummeldung des KFZ erforderlich ist…mein Freund ist da genau anderer Ansicht…

Wer hat denn jetzt Recht???

Ich danke schonmal vorab (und hoffe das ich Recht habe:wink: )

Michael

Guten Morgen!

Person A wohnt in…sagen wir Düsseldorf.(Hauptwohnsitz)
Person A hat mittlerweile auch in einer anderen Stadt einen
angemeldeten Wohnsitz. Dies ist halt der momentane
(offizielle) Zweitwohnsitz.
Nun möchte Person A die Wohnsitze aber tauschen, würde aber
gern sein Nummernschild behalten. ( ich weiß, eigentlich ne
schwachsinnige Idee…:wink: )

Stimmt, insbesondere wenn das Kennzeichen, das man loswerden könnte, eines aus Düsseldorf ist… :wink:

Nun kommt aber die eigentliche Frage:
Kann Person A auch mit geändertem Hauptwohnsitz sein
Nummernschild behalten oder ist es für ihn zwingend
erforderlich, dann auch sein Auto umzumelden???

Ich war / bin der Meinung, das keine Ummeldung des KFZ
erforderlich ist…mein Freund ist da genau anderer
Ansicht…

Wer hat denn jetzt Recht???

Dein Freund:

§ 1 StVG „Zulassung“
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein.

§ 68 StVZO „Zuständigkeiten“

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts , mangels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antragstellers oder Betroffenen,…

Die für die Zulassung zuständige Behörde ist also die für den Wohnort des Fahrzeughalters zuständige und wenn nicht genau diese Behörde das Fahrzeug zugelassen hat, liegt ein Verstoß gegen die Zulassungspflicht vor.

Irgendwann nach der Ummeldung wird die Diskrepanz auffallen, sei es beim TÜV oder beim Kfz-Steuer-Bescheid oder beim ersten Bußgeldbescheid oder bei der Kfz-Haftpflichtversicherung.

Gruß
smalbop

Hallo,
früher ging das mal, wird aber nur in zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits bestehenden Fällen weiter geduldet.
Oder einfach noch ein paar Jahre warten, bis die vorgesehene Änderung auch endlich mal Gesetz wird. Dann soll das Kennzeichen für die Lebensdauer des Autos zum Auto gehören (so sieht man in Frankreich z.B. grob wie alt die Autos mit altem Kennzeichen sind, da die einfach fortlaufend vergeben wurden)

Cu Rene

Hallo,
früher ging das mal, wird aber nur in zum Zeitpunkt der
Gesetzesänderung bereits bestehenden Fällen weiter geduldet.

Ab wann war den die Gesetzesänderung??

MfG
Michael

F ?
Hallo,

(so
sieht man in Frankreich z.B. grob wie alt die Autos mit altem
Kennzeichen sind, da die einfach fortlaufend vergeben wurden)

In den Niederlanden stimmt dies, in Frankreich nicht, da die Kennzeichen nur im jeweiligen Departement zugelassen werden und dort auch nicht fortlaufend.
Dies gilt jedoch auch in Deutschland, sofern das Fahrzeug im gleichen Kreis wiederzugelassen wird.

Gruss na_nu?

Moin,

da die
Kennzeichen nur im jeweiligen Departement zugelassen werden

Da sind wir uns einig.

und dort auch nicht fortlaufend.

Das wäre mirt neu. Ich kenne es anders. Hast du eine Quelle?

Gruß

Kubi