Zwingende Verwendung des steuerl. Einlagekontos?

Liebe/-r Experte/-in,
es geht um Körperschaftsteuerrecht und zwar um offene Gewinnausschüttungen.

Müssen offene Gewinnausschüttungen, die den ausschüttbaren Gewinn übersteigen, zwingend insoweit aus dem steuerlichen Einlagekonto bestritten werden. Oder kann die Kapitalgesellschaft auch ohne Verwendung des steuerlichen Einlagekontos (das in diesem Fall positiv und für die Höhe der Ausschüttung ausreichend sein soll) ganz normal kapitalertragsteuerpflichtig ausschütten.
Anwendung der Rechtslage ab 2007 (also nach Änderung des § 27 KStG).

MfG Tagliatelle78

Sorry, kann hier nicht helfen!

Grüße

Al

Hallo,

tut mir leid, aber da kann ich nicht weiterhelfen
Gruß
Ralf

Gegenfrage:
Woher sonst, wenn nicht als dem steuerlichen Einlagekonto?
Wenn der ausschüttbare Gewinn verbraucht ist kann es nur zur Verwendung des Einlagekontos kommen oder zur Ruckzahlung der Stammeinlagen…