Liebe/-r Experte/-in,
es geht um Körperschaftsteuerrecht und zwar um offene Gewinnausschüttungen.
Müssen offene Gewinnausschüttungen, die den ausschüttbaren Gewinn übersteigen, zwingend insoweit aus dem steuerlichen Einlagekonto bestritten werden. Oder kann die Kapitalgesellschaft auch ohne Verwendung des steuerlichen Einlagekontos (das in diesem Fall positiv und für die Höhe der Ausschüttung ausreichend sein soll) ganz normal kapitalertragsteuerpflichtig ausschütten.
Anwendung der Rechtslage ab 2007 (also nach Änderung des § 27 KStG).
MfG Tagliatelle78